BGer 5D_151/2010 | |||
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BGer 5D_151/2010 vom 01.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_151/2010
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Urteil vom 1. Dezember 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. November 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen (Zivilabteilung).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. November 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, die der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.-- (Bussen und Gebühren) sowie für Fr. 50.-- (Mahngebühr) erteilt hat,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine monatliche Entschädigung von Fr. 20'000.-- (ab 1. Januar 2010) und Schadenersatz von 60 Millionen Franken fordert, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die a.o. Gerichtspräsidentin 3 im Entscheid vom 1. November 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung/Schlussabrechnung und damit auf einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 vom 1. November 2010 verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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