BGer 8C_915/2010 | |||
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BGer 8C_915/2010 vom 06.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_915/2010
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Urteil vom 6. Dezember 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. September 2010.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Februar 2009 die B.________, geb. 1961, bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2009 revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde - wie auch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung am 5. Mai 2009 - mit Entscheid vom 10. September 2010 abwies,
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dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. dessen revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung massgebenden Grundlagen einschliesslich der Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sodann das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte, insbesondere auf Grund des schlüssigen bidisziplinären Gutachtens vom 27. November 2008, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und bei entsprechenden leidensangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 50 % bestanden hat, so dass sich aus der Durchführung des - unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von noch 62 % ergab, womit die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente rechtens war,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen,
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dass sich das kantonale Gericht namentlich auch mit dem für die Beurteilung im Zeitpunkt der Revisionsverfügung massgebenden bidisziplinären Gutachten vom 27. November 2008 schon zutreffend befasst und richtig dargelegt hat, weshalb auf die Berichte des medizinischen Zentrums X.________ sowie der Dres. med. H.________ und O.________ nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 5.3), so dass auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) - nicht mehr näher einzugehen ist,
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dass demnach die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung (Abs. 3) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
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dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Dezember 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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