BGer 6B_772/2010 | |||
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BGer 6B_772/2010 vom 09.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_772/2010
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Urteil vom 9. Dezember 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Mai 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Affoltern verurteilte X.________ am 7. April 2009 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--.
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Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Mai 2010 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es verurteilte diese zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.--.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil vom 11. Mai 2010 sei aufzuheben, und sie sei wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig zu sprechen und milde zu bestrafen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerdeführerin fuhr am 28. April 2008 um ca. 15 Uhr mit einem Personenwagen auf der Albisstrasse in Hausen a.A. in Richtung Albispass. Auf der Höhe der Riedmatt, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt ist, beschleunigte sie ihre Geschwindigkeit auf 96 km/h, weil sie in Eile war. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, da diese die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 31 km/h überschritt.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Sie habe sowohl erst- als auch zweitinstanzlich den Antrag gestellt, am Messort der Geschwindigkeitskontrolle einen Augenschein betreffend der näheren Umstände einer möglichen Gefährdung vorzunehmen. Dieser wäre dringend notwendig gewesen, damit das Gericht sich davon hätte überzeugen können, dass am Messort ein nicht mehr bewohnter und bewirtschafteter Bauernhof stehe. Es habe daher keine Gefahr bestanden, dass jemand die Strasse überqueren könnte. Die Verurteilung verletze Art. 90 Ziff. 2 SVG, da sie konkret oder abstrakt gar niemanden gefährdet habe bzw. gar niemanden habe gefährden können. Art. 47 StGB schreibe vor, dass die gesamten Umstände der Tat vom Gericht zu prüfen seien. Die konkret mögliche Gefährdungssituation müsse daher einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung und das Strafmass haben. Ein schematisches Abstellen auf das Messergebnis, ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände, sei nicht zulässig (Beschwerde S. 3 ff.). Gemäss BGE 124 II 97 E. 2c müssten die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Ausmass der Gefährdung und das Verschulden, im Administrativverfahren im Hinblick auf einen Führerausweisentzug näher geprüft werden. Nicht einzusehen sei, weshalb diese Prüfung nicht bereits im Strafverfahren vorgenommen werde (Beschwerde S. 5 ff.).
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2.2 Die Vorinstanz erwägt, ein Augenschein sei entbehrlich, da die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Gefährdung am Messort, angesichts der gemessenen und anerkannten Geschwindigkeit keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung habe, selbst wenn auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werde, wonach der dortige Bauernhof nicht bewohnt sei bzw. nicht bewirtschaftet werde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien würden einen (ausreichenden) Eindruck von der örtlichen Situation vermitteln. Die Vornahme eines Augenscheins könne auch zweitinstanzlich unterbleiben (S. 7).
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Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit liege auf der von der Beschwerdeführerin gefahrenen Ausserortsstrecke bei 60 m/h und damit deutlich tiefer als die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Auf dem mit 60 km/h beschränkten Streckenabschnitt würden sich mehrere landwirtschaftliche Gebäude, einige Wohnhäuser und mehrere Zufahrten zur Albisstrasse sowie eine Postauto-Haltestelle befinden, was die Herabsetzung der allgemeinen Ausserorts-Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h in Anwendung von Art. 108 SSV ohne Weiteres erkläre. Bei einer Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr liege nach der Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Dies müsse auch für eine Überschreitung im selben Umfang bei einer Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 60 km/h gelten, zumal innerorts schon bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben sei (S. 9 f.).
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Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Eile gewesen und zügig gefahren zu sein, weil sie einen Termin für die Unterzeichnung eines Mietvertrags gehabt und befürchtet habe, die Wohnung werde an jemand anderen vermietet, falls sie nicht rechtzeitig erscheine. Sie handelte nach Auffassung der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich. Zum einen sei ihr die gefahrene Strecke bekannt gewesen. Zum anderen würden sich gemäss ihren eigenen Aussagen im früheren gegen sie geführten Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung höhere Geschwindigkeiten beim gelenkten Fahrzeug durch einen massiven Geräuschpegel bemerkbar machen (S. 10 f.).
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2.3 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen).
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2.4 Nach der Rechtsprechung begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h (BGE 123 II 106 E. 2c), auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen (BGE 123 II 106 E. 2c; 122 IV 173 E. 2d) bzw. auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c) oder innerorts um 25 km/h oder mehr (BGE 132 II 234 E. 3; 123 II 106 E. 2c; 123 II 37 E. 1d) überschreitet. Letzteres gilt auch für sog. atypische Innerortsstrecken mit einer gegenüber der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h erhöhten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.2-2.4).
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2.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die konkreten Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht generell unbeachtlich. Lediglich ab einer gewissen Schwere geht die Rechtsprechung auch bei guten Strassen- und Sichtverhältnissen sowie ruhiger Verkehrslage von einer schweren Verkehrsregelverletzung aus. Liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung nur wenig unter den von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwerten, bei welchen regelmässig eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist, muss auch der Strafrichter auf die konkreten Umstände abstellen, um zu entscheiden, ob sich der Betroffene einer einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, weshalb die in BGE 124 II 97 E. 2c publizierte und von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Dem genannten Entscheid liegt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h zugrunde, was nach der Rechtsprechung nicht zwingend eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, weshalb auch die konkreten Umstände zu prüfen sind.
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2.6 Die konkreten örtlichen Verhältnisse ergeben sich ohne Weiteres aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos und rechtfertigen eine Reduktion der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 60 km/h. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin befinden sich auf der betreffenden Strecke nicht bloss ein unbewohnter und nicht mehr bewirtschafteter Bauernhof, sondern auch Wohnhäuser. Die Vorinstanz durfte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme eines Augenscheins daher ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung abweisen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Da die Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts, nach Abzug der Sicherheitsmarge, mehr als 30 km/h beträgt, ist in objektiver Hinsicht von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen. Die Vorinstanz weist ebenfalls richtig darauf hin, dass dies vorliegend um so mehr gelten muss, als die Beschwerdeführerin die Tat auf einer atypischen Ausserortsstrecke mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, welche sie um mehr als 50 % überschritt, beging.
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2.7 In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz zu Recht von einem zumindest eventualvorsätzlichen Handeln aus, was in der Beschwerde auch nicht beanstandet wird. Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nicht bundesrechtswidrig.
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2.8 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die ausgefällte Strafe sei im Ergebnis zu hoch. Auf ihren Einwand, die konkret mögliche Gefährdung hätte auch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen, ist daher nicht einzutreten.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Unseld
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