BGer 5A_863/2010 | |||
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BGer 5A_863/2010 vom 10.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_863/2010
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Urteil vom 10. Dezember 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Y.________.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Eingabe des Beschwerdeführers betreffend eine nicht näher bezeichnete Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer, dem die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen und der ausserdem entmündigt worden sei, gehe die Prozessfähigkeit ab, weshalb auf die Eingabe, die auch den minimalen Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht genüge, nicht eingetreten werde, im Übrigen seien die Verfügungen des Betreibungsamtes zu Recht dem vorläufigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden, weshalb keine Nichtigkeit in Frage stehe,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergericht vom 2. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Kosten erhoben werden und dem Beschwerdeführer (entgegen seinem Antrag) keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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