BGer 8C_730/2010 | |||
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BGer 8C_730/2010 vom 10.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_730/2010
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Urteil vom 10. Dezember 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1954 geborene B.________ arbeitet seit 1987 bei den Verkehrsbetrieben der Stadt X.________. Am 16. Juli 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er wegen einer Diskushernie an der Lendenwirbelsäule und Beschwerden an den Facettengelenken an Rückschmerzen leide. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zog die medizinischen Unterlagen, unter anderem die Akten des Vertrauensärztlichen Dienstes der Pensionskasse der Stadt X.________, bei. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 teilte sie dem Versicherten mit, er habe bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 34 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine umfassende medizinische Begutachtung inklusive einer Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit und die Ausrichtung einer halben Rente ab Mai 2008 beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juli 2010 ab.
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C.
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B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und, nebst einer umfassenden medizinischen Begutachtung, eine Rente ab 1. Mai 2008 beantragen. Eventualiter sei die Sache zwecks umfassender medizinischer Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art. 97).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, insbesondere gestützt auf die vom vertrauensärztlichen Dienst für die Pensionskasse eingeholten Unterlagen, erwogen, der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. M.________, erachte gemäss Zeugnis vom 25. Juni 2009 eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit als adäquat. Eine darüber hinausgehende Belastung würde sofort zu einer Exazerbation der Schmerzen und zu einer Zunahme des Muskelhartspannes führen. Gemäss Auffassung der Vorinstanz ist dieses Zeugnis nicht geeignet, überzeugende Angaben zur dauerhaften Einschränkung des Beschwerdeführers zu machen. Hingegen bestehe kein Anlass, die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. L.________ sowie die mit diesen im Wesentlichen korellierenden Einschätzungen der Dres. med. E.________ und V.________ in Zweifel zu ziehen. Da das Gericht die genannten ärztlichen Beurteilungen als überzeugend und umfassend erachtete, gab es keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Demnach stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
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2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb sie für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf die Berichte des Dr. med. L.________ abgestellt hat. Die Vorbringen in der Beschwerde übersehen, dass auch nach jüngst bestätigter Rechtsprechung kein Anspruch auf gerichtliche Expertise besteht (BGE 135 V 465). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb eine Abklärung über den Gesundheitszustand zwingend im Auftrag der Invalidenversicherung und mittels des von dieser verwendeten Fragenkatalogs erfolgen sollte. Das Erstellen eines eigentlichen Gutachtens ist nicht in jedem Fall erforderlich. Mit dem Abstellen auf die als überzeugend beurteilten Zeugnisse, welche im administrativen Verfahren eingeholt wurden, hat das kantonale Gericht weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt noch den Untersuchungsgrundsatz missachtet.
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2.3
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2.3.1 Die anhand von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit stellt eine Entscheidung über eine Tatfrage dar. Dazu gehören auch die Fragen, in welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen sowie vorhandene und verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit begründen, weil es der versicherten Person zumutbar ist, eine entsprechend profilierte Tätigkeit auszuüben. Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wünschbar oder sogar erforderlich. Dies ist jedoch keineswegs in allen Fällen notwendig. Das gilt insbesondere auch vorliegend, wo keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte eine entsprechende Expertise empfahl. Auf jeden Fall stellt das Unterlassen der insbesondere vorinstanzlich beantragten EFL-Abklärung keine Rechtsverletzung dar, welche die ohne diese gemachten Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als willkürlich erscheinen liesse.
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2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter den vom kantonalen Gericht ermittelten Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns. Dieses hat anhand der Arztzeugnisse und insbesondere der Arbeitszeitkontrolle der Arbeitgeberin ab 26. Mai 2007 detailliert dargelegt und begründet, dass der Beschwerdeführer während 365 Tagen nach dem erstmaligen Attest einer verminderten Arbeitsfähigkeit durchschnittlich zu 39.25 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb das Wartejahr am 25. Mai 2008 nicht erfüllt war. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, die Wartezeit sei auch in Phasen voller Arbeitsfähigkeit - beziehungsweise aufgrund des vom Beschwerdeführer gewählten Arbeitszeitmodelles solcher von 95 % - zu berücksichtigen, da die häufigen Krankheitsfälle dafür sprächen, dass eine gesundheitliche Überforderung über das Zumutbare hinaus vorgelegen habe. Diese Argumentation vermag an den tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts nichts zu ändern.
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2.4 Die konkrete Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ist nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53).
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3.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
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4.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Dezember 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Schüpfer
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