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Informationen zum Dokument  BGer 1C_500/2010  Materielle Begründung
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BGer 1C_500/2010 vom 13.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_500/2010
 
Urteil vom 13. Dezember 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sunrise Communications AG,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, Badertscher Rechtsanwälte,
 
Gemeinderat Wohlen,
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantennen-Anlage,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass A.________ und Mitbeteiligte gegen das am 21. September 2010 betreffend Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantennen-Anlage ergangene Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. Oktober (Postaufgabe: 2. November) 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führen;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein beanstanden, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis bundesrechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wohlen sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Dezember 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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