BGer 1C_547/2010 | |||
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BGer 1C_547/2010 vom 13.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 1/2}
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1C_547/2010
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Urteil vom 13. Dezember 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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1. Verfahrensbeteiligte
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Grüne Partei des Kantons Schwyz,
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2. Stefan Scheidegger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
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Gegenstand
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Totalrevision der Kantonsverfassung des Kantons Schwyz, Kantonsratswahl 2012,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2010 des Regierungsrats des Kantons Schwyz.
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Sachverhalt:
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Der Kantonsrat des Kantons Schwyz berät zurzeit die Ausarbeitung einer neuen Kantonsverfassung. Die erste Lesung fand im Mai 2010 statt. Im Hinblick auf die zweite Lesung verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 19. Oktober 2010 seine Anträge. In seinem schriftlichen Bericht erwähnte er, dass die Kantonsratswahlen 2012 wohl noch nach bisherigem Recht durchgeführt werden müssten.
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Gegen diese Stellungnahme haben die Grüne Partei des Kantons Schwyz und Stefan Scheidegger beim Bundesgericht am 29. November 2010 Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der regierungsrätlichen Anträge und stellen weitere Begehren. Weiter ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Vertreters.
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Erwägungen:
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Die Beschwerdeführer erheben Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c BGG. Damit können behördliche Entscheide und Handlungen wegen Verletzung politischer Rechte angefochten werden.
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Die Anträge des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrates stellen keinen Akt dar, der die politischen Rechte der Stimmberechtigten in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder verletzen könnte (vgl. zu den sog. indirekten Wahlen durch Parlamente BGE 131 I 366 E. 2.1 S. 367; Urteil 1P.293/1989 vom 14. Februar 1990 E. 1, in ZBl 92/1991 S. 260).
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Die Äusserungen des Regierungsrates zur Kantonsratswahl von 2012 stellen in keiner Weise eine Vorbereitungshandlung zu dieser Wahl dar.
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Es besteht kein Anlass, dem Regierungsrat im Hinblick auf diese Wahl Weisungen zu erteilen oder diese Wahl schon vor ihrer Anordnung zu verschieben oder gar vorgängig aufzuheben, wie die Beschwerdeführer verlangen.
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Die Beschwerde erweist sich klarerweise als unzulässig. Es ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf sie nicht einzutreten.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist als unbegründet abzuweisen, weil die Beschwerdesache aussichtslos erscheint, die Grüne Partei als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326) und Stefan Scheidegger seine Bedürftigkeit nicht belegt. In Anbetracht der gegebenen Umstände rechtfertigt es sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Dezember 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Steinmann
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