BGer 6B_485/2010 | |||
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BGer 6B_485/2010 vom 13.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_485/2010
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Urteil vom 13. Dezember 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme einer Strafklage,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 29. April 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sind mehrere Verfahren gegen X.________ hängig. Staatsanwalt A.________ stellte am 29. September 2009 das Verfahren 2A 2004 32456 nach dem Opportunitätsprinzip ein, u.a. mit der Begründung: " ... kann gegenüber dem Beschuldigten kein Vorwurf erhoben werden, welcher im Vergleich zu der im Parallelverfahren 2A 2005 31671 (...) beantragten Sanktion mit Blick auf die zu erwartende Gesamtstrafe einen wesentlichen Einfluss hätte". Oberstaatsanwalt B.________ genehmigte diese Einstellungsverfügung, die anschliessend den Privatklägern eröffnet wurde.
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Am 8. Oktober 2009 reichte X.________ Strafklage ein gegen den Staats- und Oberstaatsanwalt. Er warf ihnen vor, sie hätten das Amtsgeheimnis verletzt. Die Information, dass gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren hängig sei, bilde einen möglichen Gegenstand des Amtsgeheimnisses. Es sei nicht allgemein bekannt, dass ihm in parallelen Strafverfahren angeblich eine erhebliche Sanktion drohe. Er habe ein erhebliches Interesse daran, dass die Information in der Einstellungsverfügung über die angeblich drohende Sanktion nicht weiter verbreitet werde, weil ihm eine Vorverurteilung in den Medien drohe. Die Privatkläger und Anzeigeerstatter im Verfahren 2A 2004 32456 seien in Bezug auf den Sachverhalt, welcher ihm im Parallelverfahren vorgeworfen werde, Drittpersonen. Indem diese nicht nur über die Tatsache der Parallelverfahren, sondern auch über das angeblich erhebliche Strafmass orientiert worden seien, sei ein strafrechtlich geschütztes Geheimnis offenbart worden. Staatsanwalt A.________ habe ausserdem im Antwortschreiben vom 24. Juli 2009 auf privatklägerische Anfrage vom 16. Juli 2009 ungefragt darauf hingewiesen, dass gegen ihn noch fünf weitere Strafverfahren hängig seien. Es liege weder ein Rechtfertigungsgrund vor noch habe die geringste Notwendigkeit bestanden, die Einstellung des Verfahrens mit dem Opportunitätsprinzip zu begründen.
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B.
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Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafklage nicht an die Hand. Dabei stützte sie ihren Entscheid unter anderem auf die Vernehmlassungen des Staats- und Oberstaatsanwalts.
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Eine Beschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid wies die Justizkommission des Kantons Zug am 29. April 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und gegen A.________ sowie B.________ sei die Strafverfolgung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (eventuell wegen Versuchs dazu) einzuleiten.
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Das Obergericht und A.________ beantragen Abweisung der Beschwerde, während B.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (act. 11 - 13). X.________ hat repliziert (act. 18).
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren, das dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sei, sei ein solches mit rechtsanwendendem Charakter gewesen, weshalb er Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt habe. Dieser Anspruch sei verletzt worden, indem ihm die Stellungnahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zur Kenntnis gebracht und von ihm beantragte Akten nicht ediert worden seien.
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Inwieweit der Privatkläger oder Geschädigte berechtigt ist, am Verfahren der Nichtanhandnahme bzw. am Untersuchungsverfahren teilzunehmen, beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 128 I 218 E. 1.1). Dass und welche kantonalen Bestimmungen willkürlich angewandt worden wären, die den Beschwerdeführer an der Verfahrensteilnahme berechtigt hätten, legt er nicht dar. Auf seine Rügen ist nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, auch die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorgängig zum Entscheid vom 20. Januar 2010, die Strafklage nicht an Hand zu nehmen, hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 sich dazu schriftlich vernehmen lassen. Diese Stellungnahmen seien ihm nicht mitgeteilt worden. Er habe davon nur Kenntnis erhalten, weil sie auszugsweise in den Entscheid eingeflossen seien. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er ausdrücklich Akteneinsicht beantragt, falls die Vorinstanz beabsichtige, den Mangel zu heilen. Deren Begründung, die wörtliche Wiedergabe der entscheidrelevanten Passagen hätte dem Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme dazu erlaubt, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn eine Partei müsse sich selbst ein Bild darüber machen können, welches die "entscheidrelevanten Passagen" seien. Zudem könnten auch andere Passagen "unfreiwillige" Zugeständnisse enthalten. Schliesslich sei die Einsicht zumindest in Originalkopien notwendig, um formale Einwände wie Fristversäumnis oder rechtsungenügende Unterschrift anderer Verfahrensparteien geltend machen zu können.
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2.1 Der Geschädigte kann letztinstanzliche Einstellungsentscheide ans Bundesgericht weiterziehen mit der Begründung, das angefochtene Urteil verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, S. 403 N 23).
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Art. 29 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3).
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2.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat er einen Anspruch darauf, selbstständig von den Vernehmlassungen der Beschwerdegegner 2 und 3 Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls entsprechende Einwände vorzubringen. Dieser Anspruch wurde nicht befriedigt, indem die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung die "entscheidrelevanten Passagen" wörtlich wiedergab. Die Vorinstanz hat den Mangel nicht geheilt, weil der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren die Entscheidgrundlagen nicht kontrollieren konnte (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 871 Ziff. 3a/aa).
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Damit verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 29 Abs. 2 BV, weshalb er aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer vor dem neuerlichen Entscheid Gelegenheit geben, die fraglichen Vernehmlassungen einzusehen und dazu allenfalls Stellung zu nehmen.
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2.3 Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Edition der Akten 2A 2005 31671 sei grundlos verweigert worden (Beschwerdeschrift S. 22 lit. c), ist mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer ein solches Begehren in der Strafanzeige gestellt (a.a.O., S. 18 lit. b/aa). Im vorinstanzlichen Verfahren jedoch erhob er diesbezüglich keine Verfassungsrüge. Folglich musste sich die Vorinstanz dazu auch nicht äussern.
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3.
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Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sein Akteneinsichtsrecht auch verletzt, indem sie mehrere spezifizierte Akteneinsichtsgesuche in seiner Eingabe vom 1. März 2010 ignoriert habe (Beschwerdeschrift S. 23 f. Ziff. 5).
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Der angefochtene Entscheid enthält - abgesehen von der Erwähnung im Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner 2 und 3 replizierte - keine Erwägung zu den Gesuchen. Dadurch hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Falls sie dem Beschwerdeführer vor dem neuerlichen Entscheid keine oder nur teilweise Akteneinsicht gewähren sollte, hätte sie das zu begründen.
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4.
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Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen müssen die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden.
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Der Beschwerdeführer obsiegt zum grösseren Teil. Dafür ist er angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Soweit er unterliegt, hat er reduzierte Gerichtskosten zu tragen. Dem Kanton sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. April 2010 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Dezember 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Borner
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