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Informationen zum Dokument  BGer 1B_401/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_401/2010 vom 15.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_401/2010
 
Urteil vom 15. Dezember 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer.
 
Gegenstand
 
Haft.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingaben vom 24. und 29. November 2010 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht und um sofortige Haftentlassung ersucht hat;
 
dass ausserdem seine Eltern am 25. November 2010 eine in kroatischer Sprache abgefasste Eingabe eingereicht haben;
 
dass sich aus den Eingaben nicht ergab, gegen welchen konkreten Entscheid sich die Beschwerde richten sollte und ein solcher Entscheid der Beschwerde auch nicht beilag;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 aufgefordert hat, diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass innert Frist der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht nicht eingereicht wurde;
 
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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