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Informationen zum Dokument  BGer 5A_507/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_507/2010 vom 15.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_507/2010, 5A_508/2010
 
Urteil vom 15. Dezember 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
Beschwerdegegner im Verfahren 5A_507/2010,
 
und
 
3. D.________ und E.________,
 
Beschwerdegegner im Verfahren 5A_508/2010.
 
Gegenstand
 
Durchleitungsrecht (Eintragung im Grundbuch),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Parzelle Nr. 112 auf Gebiet der Gemeinde I.________. Im Rahmen der Einführung des eidgenössischen Grundbuches meldete A.________ am 15. Januar 2008 eine Dienstbarkeit zu Gunsten seiner Parzelle Nr. 112 und zu Lasten von insgesamt elf Grundstücken an. Der Eintragung im Grundbuch widersetzten sich die Eigentümer der zu belastenden Parzellen Nrn. 718 und 654. Die vom Beschwerdeführer beanspruchte Dienstbarkeit steht vor folgendem tatsächlichen Hintergrund:
 
A.a Im Gebiet G.________ entspringt eine Quelle, deren Wasser bereits im vorletzten Jahrhundert gefasst und bis ins 20. Jahrhundert hinein der Versorgung der weiter unten gelegenen Grundstücke diente. Urkundlich nachweisbar wird das Quellwasser seit 1888 in zwei Leitungen zu den Liegenschaften geführt, und zwar in einer nördlichen Leitung mit 2/3 des Wassers und in einer südlichen Leitung mit 1/3 des Wassers.
 
A.b Die an der nördlichen Leitung beteiligten Eigentümer gründeten Ende 1888 eine Brunnenkorporation. Wasser bezog unter anderem auch die heutige Parzelle Nr. 112 des Beschwerdeführers. Die Brunnenkorporation trat am 5. März 2002 ihre Rechte, umfassend offenbar 2/3 des Wassers (Quellenrecht) samt der nördlichen Leitung (Durchleitungsrechte), an den Beschwerdeführer ab.
 
A.c Das Bezugsrecht an 1/3 des Quellwassers über die südliche Leitung erwarb am 23. März 1893 V.________ für sich und weitere Personen. Mit Vertrag vom 4. April 1893 liessen sich die Wasserbezüger V.________ und W.________ die Befugnis einräumen, die südliche Leitung über die Liegenschaft "L.________", unter anderem über die heutige Parzelle Nr. 718, in kürzester Linie gegen ihre Wohnhäuser durch zu führen. Die besagten Wohnhäuser standen im Gebiet "K.________" der Gemeinde I.________, wo später die sog. Herrenhäuser der H.________ AG gebaut wurden. Die H.________ AG erwarb alsdann das Bezugsrecht, umfassend offenbar 1/3 des Wassers (Quellenrecht) samt der südlichen Leitung (Durchleitungsrechte), und trat mit Vertrag vom 28. Juli 1982 alle Rechte und Pflichten, die ihr an der Quelle gehörten, an den Beschwerdeführer ab.
 
A.d Im Jahre 1984 änderte der Beschwerdeführer den Verlauf der südlichen Leitung. Er knickte die Leitung auf der Höhe der Parzelle Nr. 718 bogenförmig in einem rechten Winkel zum bisherigen Verlauf ab und führte die Leitung neu über die Parzelle Nr. 654 zu seiner Parzelle Nr. 112. Mit den damaligen Eigentümern der Parzellen Nrn. 654 und 718 schloss der Beschwerdeführer am 24. März und am 16. September 1984 schriftliche Verträge über das Durchleitungsrecht und die Entschädigung (Parzelle Nr. 654) bzw. die Verlegung der Leitung (Parzelle Nr. 718).
 
A.e Die Gemeinde I.________ verfügt seit Mitte des letzten Jahrhunderts über eine öffentliche Wasserversorgung, der heute alle Grundstücke angeschlossen sind. Das Wasser der Q.________-Quelle dient dem Beschwerdeführer nur mehr dazu, seinen Garten zu bewässern und Zier- oder Natursteinbrunnen zu speisen.
 
B.
 
Am 2./7. August 2008 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen B.________ und C.________, Miteigentümer der Parzelle Nr. 718 seit 2004, und gegen D.________ und E.________, Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 654 seit 1985. Er begehrte, die Beklagten seien zu verpflichten, die bestehende altrechtliche Dienstbarkeit (Durchleitungsrecht für Wasserleitungen) zu Lasten ihrer Grundstücke Nrn. 654 und 718 und zu Gunsten des Grundstückes Nr. 112 im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Klagen wurden getrennt und in gesonderten Verfahren je gegen die Eigentümer der Parzellen Nr. 718 und Nr. 654 geführt. Das Kantonsgericht und - auf Berufung des Beschwerdeführers hin - das Obergericht des Kantons Glarus wiesen die beiden Klagen ab (Urteile vom 28. Mai 2009 und vom 28. Mai 2010).
 
C.
 
Mit zwei Eingaben vom 8. Juli 2010 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Grundbuchamt Glarus zu ermächtigen, die altrechtliche Dienstbarkeit nach dem Vertrag vom 4. April 1893 auf den Liegenschaften Nr. 718 von B.________ und C.________ (Beschwerdegegner im Verfahren 5A_507/2010) und Nr. 654 von D.________ und E.________ (Beschwerdegegner im Verfahren 5A_508/2010) einzutragen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die beiden Beschwerden betreffen den Verlauf eines Wasserleitungsrechts über benachbarte Grundstücke. Sie richten sich gegen zwei Urteile, in denen die gleichen Tat- und Rechtsfragen zu beantworten waren. Es rechtfertigt sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
 
2.
 
Der Streit über Bestand und Inhalt der altrechtlichen Dienstbarkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) bemisst sich am Interesse des Beschwerdeführers an der Eintragung des Durchleitungsrechts oder am allenfalls höheren finanziellen Interesse der Beschwerdegegner an der Abweisung des Begehrens (vgl. BGE 95 II 14 E. 1 S. 16 f.; 136 III 60 E. 1.1.1 S. 63). Das Kantonsgericht hat angenommen, der Streitwert dürfte aus der Sicht des Beschwerdeführers Fr. 8'000.-- übersteigen (E. IV S. 13), während das Obergericht davon ausgegangen ist, die geltend gemachte Dienstbarkeit habe für den Beschwerdeführer primär ideellen Wert (E. III/b S. 9). Fehlt im kantonalen Entscheid die Angabe des Streitwertes (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) oder soll ein höherer als der angegebene Streitwert massgebend sein, obliegt es dem Beschwerdeführer zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen, die dem Bundesgericht eine Festsetzung des Streitwertes nach Ermessen gestatten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 7) reichen dazu nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle einer Abweisung seiner Begehren das Reservoir und 1/3 des Quellwassers nutzlos werden sollen. Zum einen ist der Beschwerdeführer auch Eigentümer der nördlichen Leitung, die ebenfalls aus dem Reservoir gespiesen wird (vgl. Bst. A.b). Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegner die Durchleitung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Zusehen hin künftig weiter gestatten könnten (vgl. Schreiben der Beschwerdegegner im Verfahren 5A_507/2010 vom 27. Juli 2008, act. 14/3). Dass er in die Erneuerung der Leitungen, die Grabarbeiten und den Unterhalt unzählige Stunden investiert haben will, mag zutreffen, doch ist damit nicht dargetan, inwiefern sein Vermögensinteresse den gesetzlichen Mindeststreitwert erreicht. Desgleichen fehlen Ausführungen dazu, dass und warum sich hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen und insoweit ungeachtet des Streitwerterfordernisses auf die Beschwerde eingetreten werden könnte (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 357). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit als unzulässig. Grundsätzlich eingetreten werden kann hingegen auf die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382). Der Beschwerdeführer rügt denn auch zur Hauptsache die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür (Art. 116 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die formellen Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann eingetreten werden.
 
3.
 
Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht zur Begründung auf die Ausführungen des Kantonsgerichts verwiesen hat, obwohl er neue Beweismittel, insbesondere seinen Vertrag mit der H.________ AG vom 28. Juli 1982 eingereicht habe (S. 4 Ziff. 3.2), und dass das Obergericht sich mit dem im Recht liegenden öffentlich beurkundeten Vertrag vom 7. März 2002 bzw. seinen Vorbringen dazu nicht auseinandergesetzt habe (S. 4 Ziff. 3.4 der Beschwerdeschrift).
 
3.1 Soweit die zweite Instanz das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, darf sie auf die Begründung der ersten Instanz verweisen, ausser der Beschwerdeführer habe vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorgebracht, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass diese Gründe vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Urteilsbegründung nicht Stellung bezogen hat. Dieser Grundsatz folgt aus der verfassungsmässigen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c S. 34) und auch aus den bundesgesetzlichen Anforderungen an kantonale Urteile (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 119 II 478 E. 1d S. 480 f., zum entsprechenden Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesrechtspflegegesetzes, OG, von 1943).
 
3.2 Das Obergericht hat sich an die bundesrechtlichen Vorgaben gehalten. Einem eigenen Sachverhalt mit Prozessgeschichte (E. I S. 3 ff.) folgen eigene materielle Erwägungen (E. II S. 6 ff.), die mit einem Verweis auf die Ausführungen des Kantonsgerichts abschliessen (E. II/3 S. 9 des angefochtenen Urteils). Das Obergericht hat dabei den neu eingereichten Vertrag vom 28. Juli 1982 zwischen der H.________ AG und dem Beschwerdeführer - entgegen dessen Darstellung - nicht übersehen. Während das Kantonsgericht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei an der südlichen Leitung nicht dinglich berechtigt (E. III/5 S. 11), hat das Obergericht gestützt auf Vertrag vom 28. Juli 1982 (act. 27) dargelegt, die H.________ AG habe ihre Rechte und Pflichten an der südlichen Leitung dem Beschwerdeführer abgetreten (E. I/1c S. 3 f. des angefochtenen Urteils). Die Frage nach der Berechtigung des Beschwerdeführers an der südlichen Leitung wird somit von der Verweisung auf die kantonsgerichtlichen Ausführungen nicht erfasst, sondern im angefochtenen Urteil selbstständig erläutert.
 
3.3 Von der Verweisung erfasst wird hingegen die Frage, welcher Beweiswert dem öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag vom 5. März 2002 zukommt. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren geltend gemacht, der Vertrag habe als öffentliche Urkunde erhöhte Beweiskraft (Art. 9 ZGB) und nenne unter den Liegenschaften, die mit unentgeltlichen Ab- und Durchleitungsrechten belastet sind, auch die Parzellen Nrn. 654 und 718 der Beschwerdegegner. Das Kantonsgericht hat darauf nicht abstellen wollen, weil der Abtretungsvertrag vom 5. März 2002 zwischen dem Beschwerdeführer und der Brunnenkorporation allein die nördliche Leitung betreffe und die Brunnenkorporation dem Beschwerdeführer auch nur die Rechte an der nördlichen Leitung habe abtreten können (E. III/5 S. 11). Darauf hat das Obergericht verwiesen (E. II/3 S. 9 des angefochtenen Urteils). Die Begründung genügt den formellen Anforderungen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand, die Annahme, der öffentlich beurkundete Vertrag vom 5. März 2002 sei nicht beweiskräftig, verletze Art. 9 ZGB (S. 4 Ziff. 3.4 der Beschwerdeschrift).
 
4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Korporation nur 2/3 des Quellwassers über die nördliche Leitung besessen und ihr Quellenrecht dem Beschwerdeführer abgetreten hat. Das Quellenrecht in diesem Umfang war Gegenstand des öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrags. Darin heisst es dann weiter, der Beschwerdeführer sei bereits bisher Eigentümer von 1/3 des Wassers und nach der Abtretung liege somit die ganze Quelle in einer Hand. Die unentgeltlichen Ab- und Durchleitungsrechte würden bestehen bleiben und auch für die Rechtsnachfolger der belasteten Liegenschaften Nrn. 112, 114, 115, 116, 117, 118, 124, 126, 654, 718 und 741 (Grundbuch I.________) gelten (act. 3/14).
 
4.2 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB). Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche rechtsgeschäftliche Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind. Die öffentlich beurkundeten Erklärungen, die mit dem Vertragswillen der Parteien - hier der Abtretung von 2/3 des Quellwassers über die nördliche Leitung - unmittelbar nichts zu tun haben, wie die Feststellungen, der Beschwerdeführer sei nun Eigentümer der ganzen Quelle und alle Ab- und Durchleitungsrechte blieben bestehen, brauchen sich die Beschwerdegegner, die am Vertragsabschluss nicht beteiligt waren, deshalb nicht entgegenhalten zu lassen. Ihnen gegenüber kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 9 Abs. 1 ZGB berufen. Andernfalls wäre es möglich, die Regeln über die Führung des Beweises und die Verteilung der Beweislast durch die Art der Abfassung öffentlich beurkundeter Erklärungen zu Lasten einer Partei, die auf die Verurkundung keinen Einfluss nehmen konnte, beliebig zu verändern. Das aber ist nicht der Zweck der Beweisvorschrift in Art. 9 ZGB (vgl. BGE 110 II 1 E. 3a S. 2/3). Erhöhte Beweiskraft geniessen ebenso wenig Erklärungen und Feststellungen der Urkundsperson, die sich - wie die hier in Frage stehenden - nicht auf den Vertragswillen der Parteien beziehen (vgl. BGE 113 Ib 289 E. 4c S. 295).
 
4.3 Die kantonalen Gerichte durften nach dem Gesagten den Beweiswert des öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrags vom 5. März 2002 für die streitige und zu entscheidende Frage nach der Berechtigung an der südlichen Wasserleitung willkürfrei verneinen. Die Frage wiederum, ob die Grundstücke der Beschwerdegegner durch Rechte an der nördlichen Leitung belastet sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unter Willkürgesichtspunkten mussten die kantonalen Gerichte aus dem Abtretungsvertrag vom 5. März 2002 (act. 3/14) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. April 1893 als willkürlich, soweit das Obergericht darin von sog. herrschenden Liegenschaften ausgegangen ist. Er macht geltend, (1.) die Servitut habe den Berechtigten W.________ und V.________ persönlich zugestanden (S. 4 ff. Ziff. 3/5 und Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).
 
5.1 Die eingeklagte Dienstbarkeit von 1893 wurde unter Herrschaft des kantonalen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1869 (BGB) rechtsgeschäftlich begründet und ist ihrem Inhalte nach auch unter dem neuen Recht grundsätzlich anerkannt geblieben (vgl. Art. 18 Abs. 3 SchlTZGB). Das Obergericht hat festgehalten, nach den Vorschriften des BGB hätten Servitute in der Regel nur im Verhältnis zwischen herrschender und dienender Liegenschaft bestanden. Beschränkte dingliche Rechte seien üblicherweise als Grunddienstbarkeit begründet worden. Personaldienstbarkeiten seien die Ausnahme gewesen und meistens als Wegrechte zugunsten von Genossenschaften oder Gemeinden erstellt worden (E. II/1b S. 6 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Ernst Zweifel, Johann Jakob Blumer und das Glarnerische Bürgerliche Gesetzbuch, Diss. Zürich 1965, Druck 1966, S. 58).
 
5.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht verkannt, dass "gewisse Servitute Personen, Genossenschaften oder Gemeinden zustehen (z.B. Wegrechte), ohne dass sie entsprechendes Grundeigentum haben müssen" (Zweifel, a.a.O., S. 58). Richtig ist hingegen, dass das Obergericht ohne weitere Auslegung des Vertrags von 1893 angenommen hat, es liege eine Grunddienstbarkeit vor (E. II/2.1a S. 7 des angefochtenen Urteils). Es ist damit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gefolgt, der mit seiner Klage die Einräumung der Dienstbarkeit zu Gunsten seines Grundstücks Nr. 112 (Grunddienstbarkeit) und nicht zu Gunsten seiner Person (Personaldienstbarkeit) begehrt hat. Hätte das Obergericht den Vertrag von 1893 als Personaldienstbarkeit ausgelegt, wie das der Beschwerdeführer heute offenbar befürwortet, wäre seine Klage bereits aus diesem Grund und ungeachtet des Inhalts der Dienstbarkeit abzuweisen gewesen. Denn eine Personaldienstbarkeit ist etwas Anderes als eine Grunddienstbarkeit, und das Gericht darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt, also keine Personaldienstbarkeit statt der beantragten Grunddienstbarkeit (vgl. Art. 76 Abs. 1 ZPO/GL; Fasching/Fucik, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Bd. 3, 2. Aufl. 2004, N. 23 zu § 405 ZPO, erster Punkt; aus der kantonalen Praxis, z.B. ZBGR 48/1967 S. 73 E. 3: "Das Viehtriebrecht ist also nicht möglicherweise als minus im Fuss- und Fahrwegrecht enthalten, sondern bildet ein aliud.").
 
5.3 Unter Willkürgesichtspunkten erscheint der Beschwerdeführer durch die obergerichtliche Annahme einer Grunddienstbarkeit statt einer Personaldienstbarkeit nicht als beschwert. Es kommt hinzu, dass für die Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit nach den hier massgebenden Auslegungsgrundsätzen nicht entscheidend ist, ob die Berechtigung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder zu Gunsten einer bestimmten Person (Personaldienstbarkeit) lautet (E. 6 sogleich).
 
6.
 
Eine willkürliche Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. April 1893 erblickt der Beschwerdeführer weiter darin, dass das Obergericht ein Wasserleitungsrecht nur für die Liegenschaften in der K.________ bejaht und den 1984 geänderten Verlauf der Leitung auf sein eigenes Grundstück als nicht mehr identisch mit dem Wasserleitungsrecht von 1893 bezeichnet hat. Er macht geltend, (2.) den Berechtigten sei es völlig frei gestanden, welche Liegenschaften sie mit dem Wasser hätten versorgen wollen, und (3.) die spezifizierenden Vertragsbestimmungen dienten der Schadenbegrenzung auf der damals belasteten Liegenschaft (S. 4 ff. Ziff. 3/5 und Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).
 
6.1 Die kantonalen Gerichte haben den Inhalt der Dienstbarkeit nach geltendem Recht bestimmt. Da der Dienstbarkeitsvertrag im Jahre 1893 geschlossen wurde, könnte sich die Frage stellen, ob für die Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit das Glarnerische Bürgerliche Gesetzbuch massgebend ist. Die Abgrenzung erweist sich als heikel (vgl. Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 227 ff. zu Art. 737 und N. 56 ff. zu Art. 738 ZGB), kann hier aber dahingestellt bleiben, erhebt doch der Beschwerdeführer keinerlei Verfassungsrügen gegen die Auslegungsgrundsätze (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
 
6.2 Ausgehend vom Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags ist der Sinn und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln. Je genauer der Wortlaut abgefasst ist, umso enger ist der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach dem Wortlaut verstanden haben könnten. Zudem gilt der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit, wonach eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Aus diesem Grundsatz ergibt sich auch, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nicht auf einen zusätzlichen, mit dem ursprünglichen nicht identischen Zweck ausgeweitet werden darf. Diese Auslegungsgrundsätze gelten für Grunddienstbarkeiten wie für Personaldienstbarkeiten (BGE 132 III 651 E. 8 S. 655 f.). Lässt sich nicht mehr genau feststellen, welche Motive der Parteien für die Errichtung einer Dienstbarkeit im Einzelnen massgebend gewesen sind, so muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien mit der Begründung der Dienstbarkeit jenen Zweck verfolgt haben, der sich aufgrund der damaligen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise ergab (BGE 115 II 434 E. 3c S. 438). Die für Grunddienstbarkeiten entwickelte Regel gilt auch für Personaldienstbarkeiten, deren Inhalt sich nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten bestimmt (Art. 781 Abs. 2 ZGB). Massgebend sind die Bedürfnisse im Moment der Begründung der Dienstbarkeit (BGE 132 III 651 E. 8.1 S. 656; vgl. Leemann, Berner Kommentar, 1925, N. 42 zu Art. 781 ZGB).
 
6.3 Willkürfrei durften die kantonalen Gerichte annehmen, der Wortlaut des Vertragstextes sei mit Bezug auf die Bedürfnisse der herrschenden Grundstücke bzw. der Berechtigten genau. Gemäss Ziff. 2 des Vertrags haben sich die Rechtnehmer W.________ und V.________ verpflichtet, die Wasserleitung in kürzester Weise gegen ihre Wohnhäuser zu führen (act. 3/8 und in Abschrift act. 13/8). Die damaligen Bedürfnisse haben somit in der Wasserführung zu den Wohnhäusern der Berechtigten bestanden, d.h. zu ihren Grundstücken in der K.________. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ihren Vertrag nicht nach dem Wortlaut verstanden haben könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es den Berechtigten deshalb nicht frei gestanden, welche Liegenschaften sie mit Wasser versorgen wollten. Das Recht bezieht und beschränkt sich auf eine Wasserleitung zu den Grundstücken in der K.________.
 
6.4 Mit dem Inhalt der Dienstbarkeit von 1893 hat das vom Beschwerdeführer heute beanspruchte Leitungsrecht offenkundig nichts mehr zu tun. Die Wasserleitung führt nicht zu Liegenschaften in der K.________. Der Beschwerdeführer hat die Leitung 1984 auf der Höhe der Parzelle Nr. 718 bogenförmig in einem rechten Winkel zum bisherigen Verlauf abgeknickt und neu über die Parzelle Nr. 654 zu seiner Parzelle Nr. 112 gezogen. Diese neue Leitung kann der Beschwerdeführer nicht auf das alte Recht von 1893 stützen. Das gleichlautende Auslegungsergebnis des Obergerichts (E. II/2.2b S. 8) erweist sich deshalb als willkürfrei.
 
6.5 Zur Stützung des obergerichtlichen Ergebnisses bedarf es keiner (analogen) Anwendung der Kriterien für die Ablösung und Löschung einer Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB, denen der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit zugrunde liegt (BGE 130 III 554 E. 2 S. 556), wie er auch bei der Auslegung zu beachten ist (E. 6.2 hiervor). Auf die entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts (E. III/6 S. 11 ff.), auf die das Obergericht verwiesen hat (E. II/3 S. 9), einzugehen, erübrigt sich. An der Beurteilung der dagegen erhobenen Rügen betreffend Löschungsklage (S. 6 f. Ziff. 4.3 der Beschwerdeschrift) besteht kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525).
 
7.
 
Die Verlegung der Leitung begründet der Beschwerdeführer mit Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. 773, über die die Leitung gemäss dem Vertrag von 1893 verlaufen ist. Die Eigentümer der Parzelle Nr. 773 hätten von ihm die Verlegung der Leitung verlangt (S. 6 Ziff. 4.2 der Beschwerdeschrift). Soweit sein Dienstbarkeitsrecht aus dem Jahr 1893 besteht, ist eine eigentliche Rechtspflicht des Beschwerdeführers, die Leitung freiwillig zu verlegen, d.h. auf der Höhe der Parzelle Nr. 718 bogenförmig in einem rechten Winkel zum bisherigen Verlauf abzuknicken und neu über die Parzelle Nr. 654 zu seiner Parzelle Nr. 112 zu ziehen, weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschwerdeführer hat zur Leitungsverlegung gleichwohl Hand geboten und mit den Eigentümern der betroffenen Parzellen Nrn. 718 und 654 entsprechende Verträge geschlossen (act. 3/11 und /12). Da die vereinbarten - nach dem Gesagten (E. 6) - neu begründeten Durchleitungsrechte nicht im Grundbuch als Dienstbarkeiten angemeldet und eingetragen wurden und da Vertragspartner des Beschwerdeführers die Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner waren, können die Verträge den Beschwerdegegnern nicht entgegengehalten werden. Das Obergericht durfte auch in diesem Punkt willkürfrei auf die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts (E. III/7 S. 13) verweisen (E. II/3 S. 9 des angefochtenen Urteils).
 
8.
 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil erweist sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfahren 5A_507/2010 und 5A_508/2010 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl von Roten
 
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