BGer 1C_447/2010 | |||
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BGer 1C_447/2010 vom 16.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_447/2010
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Urteil vom 16. Dezember 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Christen.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Gewässerschutzgesetz,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Auf dem Betrieb von X.________ wurde am 16. Oktober 2007 eine mangelhafte Mistzwischenlagerung festgestellt. Am 3. Dezember 2007 verfügte die Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau, die Mistlagerung sei ab sofort ordnungsgemäss zu organisieren. Bei Nichtumsetzung erfolge eine Bestrafung wegen Ungehorsams.
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Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher diese am 11. Juni 2008 abwies.
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B.
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Mit einer als "Beschwerde v. 7.7.2008" betitelten Eingabe vom 19. März 2010 gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und machte geltend, er habe am 7. Juli 2008 bei der Post eine an das Verwaltungsgericht adressierte Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates aufgegeben.
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Darauf trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2010 nicht ein, da ihm keine Beschwerde vom 7. Juli 2008 vorliege.
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C.
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X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieses sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 7. Juli 2008 einzutreten.
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Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat hat keine Stellungnahme eingereicht. In der Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb gegeben.
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss § 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau in der hier anwendbaren Fassung vom 9. Juli 1968 (SAR 271.100) gilt die Rechtsmittelfrist durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 4 dieses Gesetzes als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.
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Die Vorinstanz erwog, es werde vermutet, dass die Sendung das streitige Schriftstück enthalten habe, wenn der Beweis der Zustellung erbracht sei. Diese Vermutung werde umgestossen, wenn konkrete Indizien bestünden, die geeignet seien, Zweifel entstehen zu lassen. Es handle sich dabei um eine natürliche Vermutung, die im Rahmen der Beweiswürdigung umgestossen werden könne.
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Er wendet sich gegen die Feststellung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Er macht geltend, es sei unbestritten, dass er am 7. Juli 2008 eine Postsendung aufgegeben habe. Damit sei die Beschwerdefrist gewahrt. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Sendung vom 7. Juli 2008 um eine Eingabe vom 4. Juli 2008 an das Steuerrekursgericht handle, sei unzutreffend. Er habe am 4. Juli 2008 eine Eingabe an das Steuerrekursgericht gemacht. Diese Sendung habe er aber am 4. Juli 2008 bei der Post aufgegeben. Aus seinem Postquittungsbuch sei ersichtlich, dass die Postaufgabe vom 4. Juli 2008 von einer anderen Mitarbeiterin vorgenommen worden sei als diejenige vom 7. Juli 2008. Im Postquittungsbuch werde verzeichnet, zu welchen Lasten die Sendung jeweils gehe und an wen sie adressiert sei. Aufgrund dieser Aufzeichnungen bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerde rechtzeitig und an die richtige Adresse zur Versendung aufgegeben worden sei. Von der Person, welche die Sendung entgegengenommen habe, sei keine Auskunft eingeholt worden. Das Verwaltungsgericht gehe von einer unbewiesenen Vermutung aus. Dies sei willkürlich.
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2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2008 eine eingeschriebene Sendung mit der Sendungsnummer 98.00.531400.00175101 aufgegeben hat. Am 8. Juli 2008 stellte die Post diese Sendung in 5001 Aarau zu. Sie wurde vom Steuerrekursgericht gegen Unterschrift entgegengenommen. Das Steuerrekursgericht hat dies gegenüber dem Verwaltungsgericht bestätigt und stellte ihm eine Kopie des Briefumschlags zu, auf welchem die Sendungsnummer ersichtlich ist.
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Streitig ist, ob sich in der Sendung die Beschwerde vom 7. Juli 2008 befand.
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Die Vorinstanz erwog, dass die Post einen an das Verwaltungsgericht adressierten Briefumschlag dem Steuerrekursgericht zugestellt, die Sachbearbeiterin des Steuerrekursgerichts diesen entgegengenommen und das Steuerrekursgericht die Beschwerde nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet haben soll, sei eine Häufung von Irrtümern, die als höchst unwahrscheinlich erscheine.
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Das Steuerrekursgericht hat dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, bei der am 8. Juli 2008 eingegangenen Sendung handle es sich um eine an das Steuerrekursgericht gerichtete Replik vom 4. Juli 2008 eines steuerrekursrechtlichen Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer als Vertreter der Rekurrenten aufgetreten sei.
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände davon ausging, die Sendung vom 7. Juli 2008 habe nicht die Beschwerde, sondern die steuerrekursrechtliche Replik enthalten. Mit dem Hinweis auf das Postquittungsbuch des Beschwerdeführers, wonach eine Sendung am 4. Juli 2008 an das Steuerrekurs- und eine am 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht aufgegeben worden sei, ist Willkür nicht darzutun. Das Postquittungsbuch enthält weder eine Unterschrift des Postbeamten noch einen Datumsstempel der Post. Dass die Postsendungen auf Seiten des Beschwerdeführers von zwei verschiedenen Mitarbeiterinnen vorgenommen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Inwiefern eine Auskunft derjenigen Person, welche die Sendung vom 7. Juli 2008 auf Seiten des Steuerrekursgerichts entgegennahm, sachdienliche Hinweise geben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Immerhin hat das Steuerrekursgericht dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, bei der am 8. Juli 2008 eingegangenen Sendung handle es sich um eine steuerrekursrechtliche Replik und nicht um die vom Beschwerdeführer behauptete Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts der Vorinstanz liegt demnach nicht vor.
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3.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Christen
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