BGer 5D_157/2010 | |||
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BGer 5D_157/2010 vom 16.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_157/2010
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Urteil vom 16. Dezember 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG ,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zürich,
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vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Bändliweg 21,
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8090 Zürich Amtsstellen Kt. ZH,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung.
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Als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen die Verfügung vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).
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Nach Einsicht
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in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 22'200.-- (Bundessteuer 2005) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 5. November 2010 erwog, bereits die erste Instanz habe die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr Einwand, wonach der Beschwerdegegner ihr Stundungsgesuch nicht beantwortet habe, im (auf die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG beschränkten) Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden könne, auf die im Rekurs erhobene gleiche Einwendung, die sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetze, könne auch im Rekursverfahren nicht eingetreten werden,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar eine Gehörsverweigerung behauptet, jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen darlegt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. November 2010 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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