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Informationen zum Dokument  BGer 9C_853/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_853/2010 vom 16.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_853/2010 {T 0/2}
 
Urteil vom 16. Dezember 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Amstutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 24. August 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 12. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den im Verfahren VBE.2009.527 ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2010,
 
in die Verfügung vom 29. Oktober 2010, mit welcher der Beschwerdeführerin auf Gesuch um Zahlungsaufschub hin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des (erstmals mit Verfügung vom 13. Oktober 2010) eingeforderten Kostenvorschusses bis am 30. November 2010 gewährt wurde, dies unter Hinweis darauf, dass im Falle nicht fristgerechter Bezahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innerhalb der mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass angesichts der Nichterstreckbarkeit der gewährten Nachfrist für den mit Schreiben vom 30. November 2010 beantragten weiteren Zahlungsaufschub kein Raum besteht,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Dezember 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Amstutz
 
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