VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_1034/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_1034/2010 vom 22.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_1034/2010
 
Urteil vom 22. Dezember 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat M.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2010,
 
in Erwägung,
 
dass das kantonale Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid den Beschwerdeführer in Abänderung des Beschlusses des Gemeinderats M.________ vom 8. Februar 2010 anwies, spätestens per 1. Juli 2011 eine Wohnung mit einem Mietzins inkl. Nebenkosten in der Höhe von maximal Fr. 1'150.- monatlich zu beziehen und innert gleicher Frist die von ihm und seinen Kindern zur Zeit bewohnte, in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft zu veräussern oder kostendeckend zu vermieten, ansonsten bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfs lediglich noch ein Mietzins in der besagten Höhe angerechnet und die Liegenschaft als Vermögen berücksichtigt würde,
 
dass dieser Entscheid gestützt auf kantonales Sozialhilferecht ergangen ist, weshalb es gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG am Beschwerdeführer liegt, darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 134 I 313 E. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),
 
dass dabei die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund darstellt (vgl. Art. 95 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zwar als ungerecht kritisiert und um letztinstanzliche Überprüfung ersucht, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der angedrohten Kürzung des Sozialhilfeanspruchs insbesondere bei unterbliebenen Vollzug der Vermietung oder des Verkaufs der Liegenschaft gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll,
 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist,
 
dass unter den gegebenen Verhältnissen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Dezember 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).