VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_416/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_416/2010 vom 27.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_416/2010
 
Urteil vom 27. Dezember 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
 
In Erwägung,
 
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2010 in Untersuchungshaft versetzt hat;
 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 zuhanden des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eine Beschwerde erhoben hat;
 
dass das Bundesstrafgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer die genannte Verfügung ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung selber im Ergebnis bundesrechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Dezember 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).