BGer 8C_959/2010 | |||
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BGer 8C_959/2010 vom 27.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_959/2010
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Urteil vom 27. Dezember 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. September 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 19. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2010, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens des medizinischen Instituts X.________ vom 6. November 2008, das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, dass B.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei sich aus der Durchführung des - unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab,
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in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2010 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Gesundheitszustand des Versicherten in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen, namentlich über die im Gegensatz zum Gutachten des medizinischen Instituts X.________ nicht als massgeblich erachteten Berichte unter anderem des medizinischen Zentrums Y.________ sowie der Dres. med. M.________, H.________ und C.________ (vgl. insbesondere E. 4.2 ff. des angefochtenen Entscheids) sowie den Einkommensvergleich, konkret einzugehen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die zur Hauptsache appellatorische Kritik darstellenden Ausführungen sind ungenügend (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise),
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dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Dezember 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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