VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_160/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_160/2010 vom 28.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_160/2010
 
Urteil vom 28. Dezember 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Z.________.
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung.
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 29. November 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2010 des Gerichtspräsidiums Aarau, das der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'520.-- (nebst Zins und Kosten) erteilt hat,
 
in Erwägung,
 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass indessen nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen der Verfassungsbeschwerde unterliegen (Art. 113 BGG),
 
dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, weil das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau mit dem (von der Beschwerdeführerin auch erhobenen) Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 335ff. ZPO/AG beim Obergericht des Kantons Aargau angefochten werden kann,
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidium Aarau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Dezember 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).