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Informationen zum Dokument  BGer 1B_400/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_400/2010 vom 03.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_400/2010
 
Urteil vom 3. Januar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, a.o. Untersuchungsrichterin 5, Kreuzgraben 10,
 
3400 Burgdorf.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Beschluss vom 25. November 2010 hat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern eine von X.________ betreffend Beschlagnahme erhobene Beschwerde abgewiesen.
 
Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Januar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
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