BGer 8C_738/2010 | |||
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BGer 8C_738/2010 vom 05.01.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_738/2010
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Urteil vom 5. Januar 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
D.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 8. Juli 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1957 geborene D.________ war als Maschinenführer bei der L.________ AG tätig, als er am 28. Februar 2007 von einer Rampe fiel und sich dabei eine Ellbogenluxationstrümmerfraktur am rechten Arm zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der er gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Nach einer initial konservativen Therapie wurde der Versicherte bei anhaltenden Beschwerden an der Klinik X.________ zwei Mal operiert und weilte vom 15. Oktober bis 19. November 2008 in der Rehaklinik Y.________. Im Weiteren wurde D.________ mehrmals von Kreisarzt Dr. med. K.________ untersucht. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die SUVA dem Versicherten ab Mai 2009 eine Rente von 14 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 9. Oktober 2009).
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juli 2010 ab.
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C.
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D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an eine Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm ab Mai 2009 eine Rente von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zu gewähren.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund der durch den Unfall vom 28. Februar 2007 erlittenen Gesundheitsschädigungen höhere als die ihm zugesprochenen Versicherungsleistungen (Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 %, Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %) beanspruchen kann.
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3.
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Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im vorinstanzlichen Entscheid korrekt dargelegt. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Versicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und einer Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV) und die Bemessung der Invalidität nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das Bundesrecht nicht vorschreibt, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
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4.
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4.1 Uneinigkeit besteht unter den Verfahrensbeteiligten zunächst bezüglich der auf Grund der Unfallfolgen verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Vorinstanz und Unfallversicherer stützen sich insbesondere auf die Einschätzung gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung des Dr. med. K.________ vom 3. Februar 2009, wonach die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr zumutbar sei, dem Versicherten aber leidensadaptierte Verrichtungen (körperlich leichte Arbeiten ohne dauerndes Extendieren und Flektieren des Ellenbogens und des Handgelenks respektive ohne dauerndes Rotieren des Vorderarmes und des rechten Handgelenks sowie mit einer Hebelimite von zwei bis drei Kilogramm) bei ganztägiger Präsenz möglich seien. Demgegenüber stuft der Beschwerdeführer die vorhandenen medizinischen Akten im Hinblick auf die Frage der Restarbeitsfähigkeit als widersprüchlich und namentlich vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bei der Stiftung Z.________ im Zeitraum vom 3. August bis 2. November 2009 durchgeführten Einarbeitung/Eingliederung für nicht aussagekräftig ein. Er beantragt denn auch in erster Linie weitere medizinische Abklärungen. Soweit die Vorinstanz den Abklärungsbericht der Stiftung Z.________ vom 26. Oktober 2009 ohne nähere Prüfung als für den Nachweis von Arbeitsunfähigkeit als untauglich qualifizierte, weil er nicht von einem Arzt abgefasst worden sei, fehle es an einer gesetzlichen oder rechtsprechungsmässigen Grundlage für diese Beschränkung in der freien Beweiswürdigung. Vielmehr sei auf die in jenem Bericht über die tatsächliche Leistungsfähigkeit gemachten Aussagen abzustellen, wonach die eingeschränkte Einsatzmöglichkeit der rechten Hand eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nicht zulasse.
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4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die von der SUVA ausgewählten Arbeitsplätze im Rahmen der DAP (Dokumentation über Arbeitsplätze) würden nicht dem von den Ärzten genannten Zumutbarkeitsprofil entsprechen und bei einer Invaliditätsbemessung mittels statistischer Angaben (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: LSE) sei eine Einbusse von 50 % wegen der verletzungsbedingten Verlangsamung sowie ein sogenannter behinderungsbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen. Im Weiteren wird die Bemessung der Integritätsentschädigung kritisiert.
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5.
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Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es bei freier Beweiswürdigung im Sozialversicherungsprozess (vgl. E. 2) nicht angeht, einem Bericht über die funktionelle Leistungsfähigkeit einen Beweiswert nur deshalb abzusprechen, weil er nicht von einem Arzt verfasst wurde. Vielmehr ist auch der Bericht der Stiftung Z.________ vom 26. Oktober 2009 frei zu würdigen.
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5.1 Aus dem vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingereichten Aktenstück lässt sich nicht entnehmen, wer die Abklärung in Auftrag gegeben hat und welche Fragen dabei gestellt wurden. Ebenso wenig ist aus dem Dokument vom 26. Oktober 2009 ersichtlich, ob die mit der Erstellung des "Programmberichts" betrauten Personen über die medizinischen Akten, insbesondere über die Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. K.________ vom 3. Februar 2009 und die Beurteilungen der Rehaklinik Y.________ und der Klinik X.________ verfügten. Aus dem Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Stiftung Z.________ in einem Pensum von 50 % tätig war. Es fehlt indessen an einer Begründung, weshalb kein Versuch mit einem vollen Pensum durchgeführt wurde und wie das genannte Pensum über die Woche oder den Tag hin verteilt war. Weiter wird angeführt, der Einsatz der rechten Hand sei gemäss Auskunft des Teilnehmers und auch gemäss den gemachten Beobachtungen nur eingeschränkt möglich gewesen. Offen bleibt dabei, ob die Einschränkung auf Grund einer Selbstlimitierung erfolgte oder ob diese rein körperlicher Natur war. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Bericht der Stiftung Z.________ vom 26. Oktober 2009 aus den genannten Gründen nicht eignet, Zweifel an der Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. K.________ zu wecken.
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5.2 Zu prüfen bleibt, ob die vorliegenden Berichte und Abklärungen genügen um zu beurteilen, welche Art von Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang dem Beschwerdeführer trotz der festgestellten Behinderungen noch zumutbar sind.
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Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 20. November 2008 leidet der Beschwerdeführer in körperlicher Hinsicht an Schmerzen im Ellbogen rechts mit einem Flexions- und Extensionsdefizit sowie an Schmerzen im rechten Handgelenk bei einem eingeschränkten Bewegungsumfang. Gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen und unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm erachteten die Spezialisten in der Rehaklinik Y.________ eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags als zumutbar. Eingeschränkt sei der Versicherte einzig bei wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes. Kreisarzt Dr. med. K.________ erachtete körperlich leichte Arbeiten ohne dauerndes Extendieren und Flektieren des Ellenbogens und des Handgelenks respektive ohne dauerndes Rotieren des Vorderarmes und des rechten Handgelenks sowie Tätigkeiten mit einer Hebelimite von zwei bis drei Kilogramm als ganztags zumutbar. Schliesslich äusserte sich auch Dr. med. M.________, leitender Oberarzt Orthopädie an der Klinik X.________, in seinem Bericht vom 25. August 2009 über die zumutbare Arbeitsfähigkeit. Demnach seien die vom Patienten geschilderten Restbeschwerden absolut glaubhaft. Bei den in der klinischen Untersuchung erhobenen Befunden mit einer leicht eingeschränkten Flexion, Pro- und Supination und einer Verminderung der rohen Kraft im Faustschluss sowie in der Pinch-Kraft zwischen Daumen und Zeigefinger, aber ohne residuelle Schwellung im Bereiche des rechten Ellbogens und ohne Instabilität im Valgus- oder im Varusstress erachtete der behandelnde Spezialarzt eine leidensangepasste Tätigkeit ohne weitere Einschränkung als zu 100 % zumutbar. Eine andere, die Arbeitsfähigkeit weitergehend einschränkende Zumutbarkeitsbeurteilung aus ärztlicher Sicht findet sich in den Akten nicht, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht von weiteren Sachverhaltsabklärungen abgesehen und die Erwerbsunfähigkeit auf Grund der vorhandenen, sich nicht widersprechenden Angaben geprüft hat. Von einer Rückweisung, wie sie der Beschwerdeführer in erster Linie beantragt, kann daher abgesehen werden.
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6.
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Zu prüfen bleibt die kritisierte Invaliditätsbemessung.
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Der Beschwerdeführer bemängelt, die von der SUVA ausgewählten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen) würden nicht den von den Ärzten gemachten Vorgaben bezüglich der Zumutbarkeit entsprechen. Insbesondere sei nur das regelmässige Heben von Gewichten von 2 bis 3 kg möglich, während die angeführten Arbeitsplätze solche bis 5 kg vorsähen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genauen Arbeitsplatzbeschreibungen (Seite 4 der jeweiligen Dokumentationen) zeigen, dass - wenn überhaupt - nur ganz selten Gewichte gehoben werden müssen und diese gegebenenfalls auch mit dem unverletzten linken Arm bewegt werden könnten. Darüber hinaus würde auch die Invaliditätsbemessung mittels statistischer Durchschnittswerte zu keinem höheren Resultat führen. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE) verdiente ein männlicher Arbeitnehmer in einer Tätigkeit auf Anforderungsniveau 4 durchschnittlich Fr. 4'935.- pro Monat bei 40 Stunden pro Woche, was einem Jahreslohn von Fr. 61'589.- entspricht (4'935 : 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlich für das Jahr 2009 erhobenen Lohnentwicklung (2008: 104.9; 2009: 107.1) ergibt sich für 2009 ein Lohn von Fr. 62'880.-. Auch mit einem maximal gerechtfertigten behinderungsbedingten Abzug von 15 % würde das dermassen ermittelte Invalideneinkommen noch Fr. 53'448.- betragen und damit über demjenigen liegen, welches die SUVA ihrer Verfügung zu Grunde gelegt hat. Der Invaliditätsgrad von 14 % ist damit nicht zu beanstanden.
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7.
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Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung. Er unterlässt es indessen, sich mit der diesbezüglichen Begründung im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, und führt lediglich aus, es erscheine gerechtfertigt, die Schäden im Handgelenk und im Ellenbogen mit je 10 % zu entschädigen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
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8.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Januar 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Schüpfer
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