VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 12T_4/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 12T_4/2009 vom 06.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
12T_4/2009
 
Verfügung vom 6. Januar 2011
 
Verwaltungskommission
 
Besetzung
 
Bundesrichter L. Meyer, Präsident,
 
Generalsekretär Tschümperlin.
 
Beteiligte
 
Verwaltungskommission des Bundesgerichts,
 
Aufsichtsbehörde,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, beaufsichtigtes Gericht,
 
Gegenstand
 
Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG (Dossierführung; Transparenz der Entscheidfindung).
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Präsidialverfügung vom 12. Januar 2010 aufgefordert, der Aufsichtsbehörde das Archivierungsreglement samt sachdienlichen Erläuterungen einzureichen.
 
2.
 
Die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgericht hat der Aufsichtsbehörde mit Begleitbrief vom 21. Dezember 2010 das vom Gesamtgericht am 9. Dezember 2010 verabschiedete Aufsichtsreglement fristgerecht eingereicht. Das Reglement regelt die Archivierungsgrundsätze, die Zuständigkeiten und den Zugang zum Archivgut. Es enthält namentlich auch eine Bestimmung über die Dokumentierung der Entscheidfindung (Art. 3 Abs. 1 lit. h). Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Transparenz der Entscheidfindung seiner Verfahren selbst geregelt. Weitere aufsichtsrechtliche Abklärungen erübrigen sich. Das Verfahren kann als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
 
3.
 
Kosten sind im vorliegenden Fall keine zu erheben.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2011
 
Im Namen der Verwaltungskommission
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Generalsekretär:
 
Meyer Tschümperlin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).