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Informationen zum Dokument  BGer 1C_573/2010  Materielle Begründung
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BGer 1C_573/2010 vom 07.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_573/2010
 
Urteil vom 7. Januar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Eric Buis,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung,
 
Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Amtshilfe (DBA-USA); Ausstandsbegehren,
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom
 
13. Dezember 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
 
Sachverhalt:
 
Mit Schlussverfügung vom 16. August 2010 bewilligte die Eidgenössische Steuerverwaltung, Task Force Amtshilfe USA (EStV), Amtshilfe an die USA. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ am 16. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
 
Auf eine separate Beschwerde derselben Rechtsuchenden gegen den Entscheid der EStV trat das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, am 13. Oktober 2010 mangels Zuständigkeit nicht ein. Eine gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde (derselben Rechtsuchenden) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2010 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1C_485/2010).
 
Mit Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, zwei Ausstandsbegehren vom 25. Oktober bzw. 19. November 2010 ab, soweit es auf sie eintrat. Gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts gelangten X.________ und Y.________ mit Beschwerde vom 24. Dezember 2010 erneut an das Bundesgericht.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).
 
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1-2 BGG (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.).
 
Liegt offensichtlich ein allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 108 Abs. 1 BGG). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).
 
2.
 
Wie die Beschwerdeführer ausdrücklich einräumen, hängt die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde von der bereits im separaten Beschwerdeverfahren 1C_485/2010 entschiedenen Grundsatzfrage ab, ob es sich um eine rechtshilferechtliche Streitsache handelt oder um eine amtshilferechtliche. Die Beschwerdeführer weisen auch darauf hin, dass das Bundesgericht ihre separate Beschwerde 1C_485/2010 mit Urteil vom 20. Dezember 2010 abgewiesen hat, da das Bundesstrafgericht auf die (amtshilferechtliche) Beschwerdesache mangels Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten war. Die Beschwerdeführer haben das betreffende Urteilsdispositiv nach eigenen Angaben am 24. Dezember 2010 erhalten und nehmen in ihrer Beschwerdeschrift darauf Bezug.
 
Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend Ausstand in einem Amtshilfeverfahren. Es handelt sich nicht um einen zulässigen Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 84 BGG (i.V.m. Art. 92 bzw. Art. 93 Abs. 2 BGG). Zwischen- oder Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Amtshilfeangelegenheiten sind nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 83 lit. h BGG). Das erhobene Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich unzulässig.
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Forster
 
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