BGer 6B_899/2010 | |||
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BGer 6B_899/2010 vom 10.01.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_899/2010
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Urteil vom 10. Januar 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber Keller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anklagegrundsatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 20. September 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksamt Brugg erliess am 12. Mai 2009 gegen X._________ einen Strafbefehl wegen nicht angepasster Geschwindigkeit beim Kreuzen, ungenügenden Rechtsfahrens, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfalls ohne Personenschaden sowie Mitverursachens eines Verkehrsunfalls mit dem Personenwagen von A._________ und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--.
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X._________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache beim Bezirksgericht Brugg. Dieses verurteilte ihn am 27. November 2009 gemäss Strafbefehl, sprach ihn aber vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs frei.
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B.
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X._________ legte gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies seine Berufung am 20. September 2010 ab.
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C.
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X._________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinne der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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D.
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Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
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Am 20. März 2009 ereignete sich morgens um 06.08 Uhr auf der Ortsverbindungsstrasse zwischen Bözen und Effingen, Kanton Aargau, eine Streifkollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrzeug und demjenigen von A._________, wobei an den beiden Fahrzeugen der linke Seitenspiegel abbrach.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips (Anklagegrundsatzes) gemäss § 25 StPO/AG in Verbindung mit § 144 StPO/AG. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung genüge der Strafbefehl des Bezirksamts Brugg nicht den entsprechenden Anforderungen. Der Verkehrsunfall vom 20. März 2009 bilde zwar den grundsätzlichen Lebensvorgang. Hieraus ergebe sich aber noch keine genügende Erklärung oder Begründung, weshalb er die ihm vorgeworfenen Tatbestände hätte erfüllt haben sollen. Die Nennung der einzelnen Strafbestimmungen genüge hierzu nicht. So hätte bezüglich des Tatbestands der nicht angepassten Geschwindigkeit dargelegt werden müssen, von welcher Geschwindigkeit beim Kreuzen auszugehen sei. Beim Tatbestand des ungenügenden Rechtsfahrens hätte aufgezeigt werden müssen, wann er wo ungenügend rechts gefahren sei. Beim pflichtwidrigen Verhalten nach Verkehrsunfall wäre auszuführen gewesen, mit welcher konkreten Handlung oder Unterlassung er den Tatbestand erfüllt habe (Beschwerde, S. 4). Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach er spätestens mit dem erstinstanzlichen Urteil gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde, anerkenne diese die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Das unklare Verfahrens- und Urteilsthema ergebe sich auch daraus, dass die Vorinstanz in zwei Fällen eine neue Gesetzesbestimmung ins Dispositiv aufgenommen und in einem weiteren Fall eine andere Gesetzesbestimmung zur Anwendung gebracht habe (Beschwerde, S. 4 f.).
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2.2 Die Vorinstanz erwägt, die aargauische Strafprozessordnung verlange nicht, dass die Anklage sämtliche einen bestimmten Straftatbestand ausmachenden Umstände anführe (angefochtenes Urteil, S. 5). Der Strafbefehl des Bezirksamts Brugg genüge den Anforderungen an die Anklageschrift. Von Anfang an habe klar festgestanden, welcher historische Lebensvorgang dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde und Gegenstand der Anklage bilde. Zwar enthalte die Anklage neben Ort und Zeit des Verkehrsunfalls mit A._________ sowie der Aufzählung der erfüllten Tatbestände keine weitere Darstellung des tatsächlichen Vorgangs. Allerdings seien dadurch sämtliche objektiven Tatbestandselemente bekannt. Der fehlende Hinweis auf die Strafbestimmung in Art. 100 Ziff. 1 SVG könne als zureichende Umschreibung des Vorsatzes gelten. Die erste Instanz nenne in Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden lediglich Art. 51 Abs. 1 SVG (Pflicht zum Anhalten), der Beschwerdeführer habe sich allerdings auch gegen Art. 51 Abs. 3 SVG (Pflicht zur Bekanntgabe der Personalien) zur Wehr gesetzt. Spätestens mit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung habe er gewusst, was ihm vorgeworfen werde (angefochtenes Urteil, S. 7).
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Dasselbe gelte auch für den Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens. Die erste Instanz stütze diesen lediglich auf Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV). Aus dem Strafbefehl wie auch aus dem erstinstanzlichen Urteil gehe jedoch klar hervor, dass dem Beschwerdeführer ungenügendes Rechtsfahren beim Kreuzen beziehungsweise Einhalten eines ungenügenden Abstands beim Kreuzen gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG vorgeworfen werde. Die rechtliche Würdigung sei Sache des Gerichts. Er habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde und habe hierzu auch im Berufungsverfahren beim Obergericht des Kantons Aargau, das volle Kognition besitze, Stellung nehmen können (angefochtenes Urteil, S. 7).
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2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a).
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Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss § 144 Abs. 1 StPO/AG enthält die Anklageschrift: 1. die Personalien des Angeklagten, 2. eine kurze Umschreibung der ihm zur Last gelegten Tat unter Angabe von Ort und Zeit der Begehung und der Person des Geschädigten, 3. die angerufenen Gesetzesbestimmungen, 4. die Beweismittel für die Hauptverhandlung, 5. die auszufällende Sanktion, 6. das zuständige Gericht.
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2.4 Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
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2.5 Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung genügt der Strafbefehl des Bezirksamts Brugg den formellen Anforderungen der kantonalen Strafprozessordnung an die Anklageschrift nicht. Wie obenstehend erwähnt, verlangt § 144 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/AG eine kurze Umschreibung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat unter Angabe von Ort und Zeit der Begehung und der Person des Geschädigten. Die Vorinstanz räumt ein, dass der Strafbefehl neben Ort und Zeit des Verkehrsunfalls mit A._________ keine weitere Darstellung des tatsächlichen Vorgangs enthält. Auch wenn die Anklage nicht den Detaillierungsgrad im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erreichen hat, muss daraus immerhin erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt. Die blosse Auflistung der (angeblich) erfüllten Tatbestände kann auch eine kurz zu fassende Tatumschreibung gemäss § 144 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/AG nicht ersetzen.
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2.6 Weiter ergibt sich die Erfüllung des subjektiven Tatbestands entgegen der Vorinstanz nicht aus dem Strafbefehl. Der vorinstanzliche Verweis auf BGE 103 Ia 6 E. 1d geht fehl. Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid aus, es sei nicht willkürlich, den jeweiligen Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an den Einzelfall als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten zu lassen, wenn der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist. Art. 100 Ziff. 1 SVG legt allerdings fest, dass im SVG auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist, es sei denn, das SVG bestimme im Einzelfall etwas anderes. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Nichterwähnung dieser Bestimmung im Strafbefehl eine vorsätzliche Handlung des Beschwerdeführers begründen könnte. Abgesehen davon, erscheint es ohnehin problematisch, aus unerwähnt gebliebenen rechtlichen Vorschriften irgendwelche Schlüsse abzuleiten.
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Die Vorinstanz verletzt den Anklagegrundsatz, weshalb das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen.
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3.
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Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2010 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Keller
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