BGer 8C_928/2010 | |||
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BGer 8C_928/2010 vom 11.01.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_928/2010
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Urteil vom 11. Januar 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
H.________,
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vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. August 2010.
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In Erwägung,
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dass H.________ gegen den (eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2008 betreffend Abweisung eines Leistungsbegehrens bestätigenden) Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache "zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen"; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 30. April 2008, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand und die psychischen Befunde invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht fielen, so dass sich aus der Durchführung des - nunmehr unbestrittenen - Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
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dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid namentlich auch mit den schon vorinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ zutreffend befasst und einlässlich ausgeführt hat, weshalb den Experten dieser Begutachtungsstelle und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen (insbes. der Dres. med. S.________ und T.________) zu folgen war, wobei die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung nicht die Rede sein kann, weil die dafür u.a. praxisgemäss notwendigen Voraussetzungen - unauflösbare Widersprüche tatsächlicher Art oder Beantwortung einer entscheidwesentlichen Tatfrage, wie namentlich bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage (Urteile 9C_932/2008 vom 9. April 2009 E. 3.1 und 9C_337/2009 vom 5. Juni 2009 mit Hinweisen) - hier offensichtlich nicht gegeben sind,
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dass daher angesichts der schlüssigen Aktenlage auf weitere Erhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit weiteren Hinweisen),
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dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
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dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Januar 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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