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Informationen zum Dokument  BGer 5A_857/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_857/2010 vom 12.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_857/2010
 
Urteil vom 12. Januar 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt,
 
Z.________,
 
vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Oktober 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Z.________, geb. xxxx 1943, leidet an einer weit fortgeschrittenen präsenilen Demenz bei bestehender Alzheimerkrankheit, die sich progredient seit 2002 entwickelt hat. Nachdem sie zunächst zuhause gepflegt worden war, wurde sie seit 20. Mai 2008 auf freiwilliger Basis im Spital S.________ betreut. Am 31. Juli 2008 entzog der kantonsärztliche Dienst Z.________ erstmals fürsorgerisch die Freiheit, wogegen sich der Ehemann der Betroffenen, X.________, erfolglos wehrte. Am 23. Februar 2009 trat Z.________ freiwillig in das Pflegeheim T.________ in A.________ ein.
 
B.
 
B.a Nach verschiedenen Differenzen mit der Heimleitung und dem Pflegepersonal des Pflegeheims kündigte X.________ Ende Juli 2010 den seine Ehefrau betreffenden Heimvertrag mit dem Pflegeheim per 31. August 2010 in der Absicht, Z.________ fortan mit Hilfe einer privaten Pflegerin zu Hause zu betreuen. Am 5. August 2010 beantragte die Vormundschaftsbehörde des Kantons Basel-Stadt beim Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt, Z.________ sei gemäss Art. 397a ZGB in das Alters- und Pflegeheim T.________ einzuweisen und dort zu behalten. Anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2010 hörte der Vormundschaftsrat den Rechtsvertreter von Z.________ sowie X.________ und dessen Rechtsbeistand an. Z.________ wurde nicht persönlich angehört, da sich eine Befragung als unmöglich erwies. Gleichentags wies der Vormundschaftsrat Z.________ in Anwendung von Art. 397a ZGB vorsorglich in das Alters- und Pflegeheim T.________ ein und ordnete überdies an, dass bis zum 30. November 2010 verschiedene, im Entscheid einzeln aufgeführte Abklärungen als Grundlage für den vom Vormundschaftsrat zu fällenden Entscheid über die beantragte fürsorgerische Freiheitsentziehung durchzuführen seien.
 
B.b X.________ gelangte gegen diesen Entscheid an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventuell dem Vormundschaftsrat aufzuerlegen, vor seinem Entscheid einvernehmlich Rahmenbedingungen für eine Pflege von Z.________ in der eigenen Wohnung zu entwickeln und zu vereinbaren. Mit Urteil vom 25. Oktober 2010 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab.
 
C.
 
X.________ gelangt der Rechtsmittelbelehrung entsprechend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Dezember 2010 (Postaufgabe 8. Dezember 2010) an das Bundesgericht mit den Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Oktober 2010 sei aufzuheben. Bei einer Rückweisung sei die Vorinstanz anzuweisen, die beantragten Beweise und eine mündliche Verhandlung mit der Befragung der Parteien zuzulassen.
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Als solche ist die Eingabe des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer falschen Bezeichnung entgegenzunehmen. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich verfassungsmässiger Rechte sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
 
1.2 Im vorliegenden Fall ordnete der Vormundschaftsrat in seiner Verfügung vom 27. August 2010 an, dass bis zum 30. November 2010 verschiedene, im Entscheid einzeln aufgeführte Abklärungen als Grundlage für den vom Vormundschaftsrat zu fällenden Entscheid über die beantragte fürsorgerische Freiheitsentziehung durchzuführen seien. Aufgrund des angefochtenen Entscheids ist nicht klar, ob Z.________ zurzeit immer noch im Rahmen der am 27. August 2010 angeordneten "vorsorglichen" Freiheitsentziehung im Alters- und Pflegeheim zurückbehalten wird. Von daher rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerde infolge Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung als gegenstandslos zu erklären (dazu: zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_432/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1.1 und 1.2).
 
1.3 Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern deren Ehemann hat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Nach Art. 397d Abs. 1 ZGB ist der Ehemann der betroffenen Person als Nahestehender berechtigt, die gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu beantragen (zur nahestehenden Person: Urteil 5A_837/2008 vom 25. März 2009 E. 5.2). Der nahestehenden Person im Sinne dieser Bestimmung kommt im kantonalen Verfahren Parteistellung zu (THOMAS GEISER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2006 N. 13 in fine zu Art. 397d ZGB). Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren als Partei aufgetreten ist, reicht jedoch nicht aus, um ihn als zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert zu betrachten. Nach Artikel 76 Abs. 1 BGG, der die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich regelt, setzt die Legitimation zur Beschwerde nämlich kumulativ die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (lit. a) sowie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus. Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse der beschwerdeführenden Person (BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2009, N. 22 ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl. auch KATHRIN KLETT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 5 zu Art. 76 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die seine Ehefrau betreffende fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ZGB) richtet, verfolgt er kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse, weshalb er insoweit auch nicht als zur Beschwerde legitimiert betrachtet werden kann. In der Sache ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
 
Anders verhält es sich indes, soweit der Beschwerdeführer Rechte geltend macht, die ihm kraft seiner Parteistellung im Verfahren zustehen. Trotz fehlender Legitimation in der Sache besteht ein Beschwerderecht zur Rüge der Verletzung von formellen Parteirechten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.3; BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.); nicht zu hören sind aber formelle Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (Urteil 2D_7/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.1; vgl. auch BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). In diesem Sinne kann der in der Sache selbst nicht Legitimierte, dem im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam, beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten oder es sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Ihm ist jedoch verwehrt, die Beweiswürdigung zu beanstanden, oder zu rügen, von ihm beantragte Beweise seien aufgrund (willkürlicher) antizipierter Beweiswürdigung nicht abgenommen worden; diese beiden Fragen sind eng mit der Überprüfung in der Sache verquickt, auf welche der Beschwerdeführer keinen Anspruch hat (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 die staatsrechtliche Beschwerde betreffend). Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung bzw. die Nichtabnahme bestimmter Beweise kritisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Beschwerde ist zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
 
Soweit der Beschwerdeführer die Artikel 7, 8, 9, 10, 13, 14, 24, 29 und 31 BV und 8 EMRK als verletzt rügt, legt er nicht durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Verfassungs- bzw. Konventionsrecht verletzt hat. Darauf ist nicht einzutreten.
 
3.
 
Als Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
 
Aus Art. 397f Abs. 3 ZGB ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf mündliche Anhörung, da der Beschwerdeführer nicht persönlich von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffen ist (GEISER, a.a.O., N. 20 zu Art. 397f ZGB). Soweit vorliegend überhaupt zivilrechtliche Ansprüche infrage stehen, verleiht auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschwerdeführer kein absolutes Recht auf persönliche Anhörung im Verfahren. In entsprechenden Verfahren ist die persönliche Beteiligung der Parteien nicht unbedingt erforderlich; die Interessenwahrung erfolgt bei anwaltlicher Vertretung durch den Prozessvertreter, in schriftlichen Verfahren hingegen durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, N. 163 zu Art. 6 EMRK). Kein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt sich schliesslich aus Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Im Übrigen ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verlangt hat.
 
4.
 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt, Z.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Januar 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Zbinden
 
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