BGer 5D_133/2010 | |||
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BGer 5D_133/2010 vom 12.01.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_133/2010
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Urteil vom 12. Januar 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer, Beschwerdeführer,
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gegen
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E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster,
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Beschwerdegegner,
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und
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1. B.________,
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2. A.________,
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3. D.________,
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Gegenstand
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Einsetzung eines Erbenvertreters,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 2. September 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ sind Geschwister und gesetzliche Erben ihres am 18. Oktober 1999 gestorbenen Vaters. Zum Nachlass gehört der Landwirtschaftsbetrieb "L.________" mit drei Grundstücken. Über die Teilung konnten sich die Erben nicht einigen. A.________, B.________, D.________ und E.________ erhoben am 11. September 2000 Erbteilungsklage insbesondere mit dem Begehren, die zum Nachlass gehörenden Grundstücke zu verkaufen und den Erlös zu teilen, eventuell die Grundstücke an B.________ zur Selbstbewirtschaftung und zum Ertragswert zuzuweisen. C.________ beantragte die Teilung des Nachlasses und die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an sich zur Selbstbewirtschaftung. Per 30. Juni 2000 standen Nachlassaktiven (einschliesslich der Grundstücke zum Ertragswert) von Fr. 223'832.25 Nachlasspassiven von Fr. 138'000.-- gegenüber. Zum entsprechenden Nettowert des Nachlasses von Fr. 85'832.25 kamen bereits verteilte Möbel und anderer Hausrat im Wert von Fr. 5'150.-- hinzu. Das Bezirksgericht Wil stellte den Wert des Nachlasses, die Erbanteile von je einem Fünftel und die anzurechnenden Beträge für verteilte Möbel und anderen Hausrat fest. Es ordnete an, die drei landwirtschaftlichen Grundstücke seien zu verkaufen und der Verkaufserlös sei unter den Erben gleichmässig zu verteilen (Entscheid vom 13. September 2001). C.________ legte dagegen Berufung ein, die das Kantonsgericht St. Gallen abwies (Entscheid vom 4. März 2003).
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B.
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Am 16. September 2005 unterzeichneten die fünf Erben bzw. deren Vertreter einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, mit dem sie die drei zum Nachlass gehörenden Grundstücke für Fr. 897'793.-- an K.________ verkauften. Die Eigentumsübertragung im Grundbuch kam nicht zustande, weil C.________ sich weigerte, die Grundbuchanmeldung zu unterzeichnen. Diesbezüglich wurden mehrere, unter anderem folgende Verfahren eingeleitet:
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B.a A.________, B.________, D.________ und E.________ klagten gegen C.________ auf Vollziehung der Eigentumsübertragung gemäss Kaufvertrag im Grundbuch. In zweiter Instanz wies das Kantonsgericht St. Gallen die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation ab und erklärte, verweigere einer der Erben die Zustimmung zur Eigentumsübertragung, müsse der Käufer klagen, während den übrigen Erben letztlich nur der Weg über ein Begehren um gerichtliche Einsetzung eines Erbenvertreters bleibe (Entscheid vom 22. April 2008).
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B.b A.________, B.________ und E.________ stellten am 19. Dezember 2008 ein Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters. C.________ schloss auf Abweisung des Gesuchs, während sich D.________ nicht vernehmen liess. Das Amtsnotariat Wil-Toggenburg entsprach dem Gesuch und setzte Rechtsanwalt R.________ als Erbenvertreter ein (Verfügung vom 30. April 2009). Auf Rekurs von C.________ (fortan: Beschwerdeführer) hob das Departement des Innern des Kantons St. Gallen die Verfügung des Amtsnotariats und damit die Einsetzung des Erbenvertreters auf (Entscheid vom 3. Mai 2010). E.________ (hiernach: Beschwerdegegner) rekurrierte dagegen und beantragte die Wiedereinsetzung des Erbenvertreters. Dem Antrag stimmten A.________ und B.________ zu, wohingegen D.________ sich weiterhin nicht vernehmen liess. Der Beschwerdeführer begehrte die Abweisung des Rekurses. Das Kantonsgericht St. Gallen hiess den Rekurs gut und setzte Rechtsanwalt R.________ als Erbenvertreter ein (Entscheid vom 2. September 2010).
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B.c Eine Klage von K.________ gegen die fünf Erben auf Übertragung des Eigentums an den drei Grundstücken gemäss Kaufvertrag vom 16. September 2005 ist rechtshängig.
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C.
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Mit einer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 14. Oktober 2010 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid vom 2. September 2010 betreffend Einsetzung eines Erbenvertreters aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und stellt weitere Anträge zum Verfahren. Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung des Gesuchs und der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Verfügung vom 7. Januar 2011). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Angefochten ist die Anordnung einer Erbenvertretung (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Es handelt sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 BGG in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, so dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Gemäss angefochtenem Entscheid (S. 8) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--. Da der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern ein höherer Streitwert massgebend sein soll (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2 BGG), steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG), mit der nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Andere Rügen hätten auch im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen nicht erhoben werden können, da die Anordnung einer Erbenvertretung namentlich eine geordnete Erledigung laufender Angelegenheiten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teilung) gewährleisten soll und als Sicherungsmassregel eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt. Nach dieser Bestimmung kann ebenfalls nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 5A_787/2008 vom 22. Januar 2009 E. 1.1). Aufgrund des festgestellten Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein ausgeschlossen (Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO/SG) und die angefochtene Einsetzung eines Erbenvertreters insoweit ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 und Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Anwendung von Art. 602 Abs. 3 ZGB und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (S. 6 Ziff. 12-13 der Beschwerdeschrift). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334). Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 53 E. 3.4 S. 60 f.) klar und detailliert darzutun, inwiefern die gerügte Tatsachenfeststellung verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), d.h. offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; 136 I 332 E. 2.2 S. 334).
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1.3 Der Beschwerdeführer beantragt formell lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was auch bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht genügt, wenn das Bundesgericht in der Sache selber entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Die Beschwerdebegründung verdeutlicht indessen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Erbenvertretung, d.h. materiell die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer Erbenvertretung beantragt (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 135 I 119 E. 4 S. 122).
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1.4 Als gesetzlicher Erbe wird der Beschwerdeführer durch die Einsetzung einer Erbenvertretung in seinen - ihm gemeinsam mit den anderen Miterben zustehenden - Verfügungsbefugnissen über die Rechte der Erbschaft beschränkt (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Er hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Erbenvertretung (Art. 115 lit. b BGG) und auch am Verfahren teilgenommen (Art. 115 lit. a BGG). Zutreffend belangt er vor Bundesgericht alle Miterben, erfolgt doch die Einsetzung einer Erbenvertretung mit Wirkung für die ganze Erbengemeinschaft (allgemein: BGE 102 Ia 430 E. 3 S. 432; 119 Ia 342 E. 2a S. 345; 130 III 550 E. 2.1 S. 552 f.).
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1.5 Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
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2.
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In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer neben dem Beizug der Akten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung (S. 6 Ziff. 15 der Beschwerdeschrift). Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) werden im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise angeordnet, legt doch das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 II 101 E. 2 S. 104). Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat. Sollten sich Sachverhaltsfeststellungen als verfassungswidrig erweisen, ist die Angelegenheit vielmehr zur Ergänzung und Verbesserung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 384; 136 III 209 E. 6.1 S. 214). Den Beweisanträgen kann deshalb nicht entsprochen werden. Es besteht auch kein Grund für eine mündliche Parteiverhandlung, die namentlich dann angeordnet werden kann, wenn Tat- oder Rechtsfragen nicht sachgerecht auf der Grundlage des angefochtenen Entscheids und der praxisgemäss beigezogenen kantonalen Akten beantwortet werden können (Art. 57 BGG; vgl. Urteil 5A_785/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2). Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass der Verfahrensantrag abzuweisen ist.
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3.
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Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, "bis zur Teilung" meine bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses durch Überführung der Erbschaftsgegenstände aus dem Gesamteigentum in das Individualeigentum der einzelnen Miterben. Trotz Erbteilungsurteil bestehe die vorliegende Erbengemeinschaft weiter, solange die drei Grundstücke als Hauptaktivum des Nachlasses nicht verkauft und der Verkaufserlös nicht unter den Erben verteilt sei. Bis dahin könne auch von jedem Miterben die Bestellung eines Erbenvertreters begehrt und dem hier gestellten Gesuch somit entsprochen werden (E. II/3 S. 3 f.). Das Kantonsgericht hat angenommen, die Bestellung eines Erbenvertreters sei notwendig und gerechtfertigt, weil die Akten eine grosse und fortwährende Zerstrittenheit unter den Erben - insbesondere im Verhältnis zum Beschwerdeführer - offenbarten, weil der Miterbe A.________ landesabwesend in P.________ und ohne Vertretung und Zustelladresse in der Schweiz sei und erklärtermassen für die Miterben nicht mehr erreichbar sein wolle, weil der weitere Miterbe D.________ nicht kontaktiert werden könne und sich auch nicht mehr vernehmen lasse und weil K.________ als Käufer der drei Nachlassgrundstücke gegen die Gemeinschaft auf gerichtliche Zusprechung des Grundeigentums geklagt habe und derzeit nicht absehbar sei, was mit den Liegenschaften geschehe bzw. wann die Erbteilung endgültig und unter Auflösung der Erbengemeinschaft vollzogen werden könne. Unter den gegebenen Umständen sei die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft (mehrere landwirtschaftliche Grundstücke) zumindest erheblich erschwert. Zum Aufgabenbereich hat das Kantonsgericht festgehalten, der Erbenvertreter habe die zweckmässige Verwaltung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu gewährleisten, hingegen weder Erbschaftssachen zu liquidieren noch die Erbteilung durchzuführen oder die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (E. II/4 S. 4 ff. des angefochtenen Entscheids).
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4.
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Willkür erblickt der Beschwerdeführer in der kantonsgerichtlichen Auslegung von Art. 602 Abs. 3 ZGB. Er macht geltend, eine Erbenvertretung könne nur "bis zu Teilung" angeordnet werden und setze das Bestehen einer Erbengemeinschaft voraus, die hier mit dem gerichtlichen Erbteilungsurteil vom 13. September 2001 bzw. 4. März 2003 aufgelöst worden sei (S. 7 ff. Ziff. 1-16 der Beschwerdeschrift).
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4.1 Die Erben können die Teilung grundsätzlich frei vereinbaren (vgl. Art. 607 Abs. 2 ZGB). Kommt eine vertragliche Einigung nicht zustande, steht es jedem Erben frei, seinen Teilungsanspruch (Art. 604 Abs. 1 ZGB) vor Gericht einzuklagen. Im Rahmen der Rechtsbegehren hat das Erbteilungsgericht ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzuführen und die Erbbetreffnisse konkret zuzuweisen. Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat umfassende Teilungs- und Zuweisungskompetenz (vgl. BGE 69 II 357 E. 7 S. 369 und E. 10 S. 371; BGE 5A_84/2010 E. 3.4.1). Die Erbteilungsklage führt zu einem Urteil, das - je nach Begehren - den Nachlass vollständig oder partiell teilt und infolgedessen auch die Erbengemeinschaft vollständig oder partiell aufhebt (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552). Soweit entsprechende Begehren gestellt werden (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.3 S. 553) und an deren Beurteilung ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht, kann sich ein Erbteilungsgericht aber auch darauf beschränken, materiellrechtliche Einzelfragen der Teilung zu entscheiden und damit die Voraussetzung für eine spätere vertragliche Erbteilung zu schaffen (vgl. BGE 123 III 49: Feststellung der Ausgleichungspflicht). Das Urteil bewirkt dann allerdings weder die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände noch die Aufhebung der Erbengemeinschaft. Der Zeitpunkt der später durchzuführenden Erbteilung ist vielmehr auch für die Aufhebung der Erbengemeinschaft massgebend (vgl. GIAN FELIX BALASTÈR, Das Ende der Erbengemeinschaft (Folgerungen aus BGE 96 II 325 ff.), in: SJZ 70/1974 S. 49 ff., S. 51 Ziff. 5; LIONEL HARALD SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 82 f., mit Hinweisen).
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4.2 Gestützt auf die Rechtsprechung und Lehre durfte das Kantonsgericht willkürfrei annehmen, trotz gerichtlichem Erbteilungsurteil bestehe nach wie vor eine Erbengemeinschaft, der ein Erbenvertreter bestellt werden könne. Das Dispositiv des Erbteilungsurteils, dessen Tragweite anhand der Erwägungen zu klären ist (vgl. BGE 136 III 345 E. 2.1 S. 348), lässt daran keine Zweifel aufkommen. Das Bezirksgericht hat den Wert des Nachlasses (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 und 2) sowie die Erbquoten (je 1/5) und die anrechenbaren Werte für verteilte Möbel und anderen Hausrat festgestellt (Dispositiv-Ziff. 2). Es hat ausdrücklich vorbehalten, dass die "Wertveränderungen bis zum Zeitpunkt der Erbteilung" noch zu berücksichtigen seien (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 3) und dass die zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen seien und der Verkaufserlös unter den Erben gleichmässig zu verteilen sei (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 13. September 2001; act. 2/1 im Dossier des Amtsnotariats). Am bezirksgerichtlichen Erbteilungsurteil hat das Kantonsgericht als Berufungsinstanz weder förmlich noch inhaltlich etwas verändert (Entscheid vom 4. März 2003; act. 2/2 im Dossier des Amtsnotariats). Die Erbteilungsgerichte sind somit selber davon ausgegangen, dass ihr Urteil den Nachlass nicht vollständig teile und dass mit Bezug auf die drei Grundstücke als Hauptaktivum des Nachlasses die Erbteilung erst noch durchgeführt werden müsse, sei es durch freihändigen Verkauf und Verteilung des Erlöses, wenn sich die Erben einigen, oder sei es durch behördliche Versteigerung auf Verlangen eines Erben (E. 5a S. 14 des bezirksgerichtlichen Entscheids mit Hinweis auf Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB). Unter diesen Umständen erscheint die Annahme nicht als willkürlich, das Erbteilungsurteil hebe hier die Erbengemeinschaft nicht auf, sondern lege nur fest, wie geteilt werden solle. Unter Willkürgesichtspunkten durfte "bis zur Teilung" (Art. 602 Abs. 3 ZGB) deshalb die Erbenvertretung angeordnet werden, soweit die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt waren (E. 5 hiernach).
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4.3 Was der Beschwerdeführer dagegenhält, vermag Willkür nicht zu belegen:
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4.3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (S. 7 ff. Ziff. 1-10) ist in der Lehre anerkannt, dass bei Teilungsklagen im konkreten Einzelfall unterschieden werden muss, ob das Gericht die Teilung selbst verfügt (Gestaltungsurteil) oder ob das Gericht lediglich bestimmt, wie geteilt wird, die Durchführung der Teilung aber den Beteiligten oder einer anderen Behörde überlässt (Leistungs- oder Feststellungsurteil; vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 212 Anm. 26 Abs. 2). Vor diesem Grundverständnis der Teilungsklage stehen offenkundig auch die Kommentierungen, dass die Erbenvertretung und die Erbengemeinschaft mit der Erbteilung enden, d.h. mit der vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses unter den Erben (vgl. SCHAUFELBERGER/KELLER, Basler Kommentar, 2007, N. 53 i.V.m. N. 32 zu Art. 602 ZGB). Solange noch ungeteiltes Erbschaftsvermögen vorhanden ist, bleibt insoweit die Erbengemeinschaft bestehen und ist die Anordnung einer Erbenvertretung weiterhin möglich (vgl. TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 50 zu Art. 602 ZGB).
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4.3.2 Grundsätzlich berechtigt ist der Einwand des Beschwerdeführers (S. 10 Ziff. 11-12), dass eine Erbenvertretung nicht mehr angeordnet werden kann, wenn die Erben die Erbengemeinschaft zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks - hier dem Verkauf der Grundstücke - in eine einfache Gesellschaft umgewandelt haben, und dass die Erbengemeinschaft formlos aufgrund einer entsprechenden, allenfalls stillschweigenden Vereinbarung in eine einfache Gesellschaft überführt werden kann (vgl. SCHAUFELBERGER/KELLER, a.a.O., N. 44 i.V.m. N. 36 Abs. 2 zu Art. 602 ZGB). Eine derartige Überführung wird indessen nicht vermutet, solange noch nennenswerte Nachlassgegenstände - wie hier das Hauptaktivum - unverteilt geblieben sind (vgl. SCHAUFELBERGER/KELLER, a.a.O., N. 37, und WEIBEL, Praxiskommentar Erbrecht, 2007, N. 50, je zu Art. 602 ZGB). Allein die Tatsache, dass seit dem Erbteilungsurteil im Jahre 2003 mehr als sieben Jahre verstrichen sind, belegt keine formlose Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft. Anhaltspunkte für eine konkludente Vereinbarung der Erben tut der Beschwerdeführer nicht dar. Er selber beruft sich im Prozess des Käufers der Grundstücke gegen die Erbengemeinschaft darauf, dass er sich weigere, "einer Übertragung der Grundstücke im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft G.________ auf den Kläger zuzustimmen" (S. 7 Ziff. 2.1. der Klageantwort vom 10. Dezember 2009), und dass er "vor der Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung die Unterschriftenregelung innerhalb der Erbengemeinschaft klären wollte, was im Rahmen der Erbteilung durchaus nachvollziehbar ist" (S. 5 f. Ziff. 9 der Duplik vom 16. März 2010; Beilagen zu R/18 im Dossier des Kantonsgerichts). Was aber im dortigen Prozess nach Auffassung des Beschwerdeführers richtig ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht falsch sein, dass nämlich auch seiner Ansicht nach eine Erbengemeinschaft besteht und die Erbteilung noch nicht erfolgt ist.
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4.3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, sobald ein Erbe gestützt auf Art. 604 Abs. 1 ZGB ein Teilungsbegehren stelle, müsse die Erbenvertretung ihr Ende nehmen. Daraus folge, dass es weitgehend im Belieben jedes einzelnen Miterben liege, die Beendigung der Erbenvertretung durch ein Teilungsbegehren zu bewirken (S. 11 Ziff. 14-15 der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf JENNIFER PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004, S. 150 f.). Es mag zutreffen, dass in der Lehre diese Auffassung vertreten wird, die hier zum einen nicht einschlägig ist, weil die Erbenvertretung erst nach dem Erbteilungsbegehren und dem daherigen Erbteilungsurteil angeordnet worden ist (E. 4.2 hiervor). Zum anderen hat das Bundesgericht gegenteils Willkür darin erblickt, dass eine kantonale Behörde die Bestellung eines Erbenvertreters abgelehnt hat mit der Begründung, die Erbenvertretung sei angesichts der Kompetenzen, die dem Bezirksgerichtspräsidenten im Teilungsprozess zustünden, nicht erforderlich. Das Bundesgericht hat festgehalten, die Bestellung eines Erbenvertreters werde durch die Anhebung der Teilungsklage ganz offensichtlich nicht gegenstandslos (Urteil vom 14. November 1946 i.S. Erben Sch. E. 2b, in: ZBl 48/1947 S. 273 f.). Bewährte Prozessrechtslehre betont denn auch, dass eine Erbenvertretung gerade im Erbteilungsprozess als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden kann (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 vor § 215 und N. 70 zu § 215 ZPO/ZH).
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4.3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, im Rahmen einer fortgesetzten Erbengemeinschaft bestehe keine Möglichkeit, eine Erbenvertretung anzuordnen (S. 11 f. Ziff. 16 der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 8. August 1940, in: SJZ 37 1940/41 S. 252 f. Nr. 49). Die Lehre und teilweise die kantonale Praxis schliessen die Bestellung einer Erbenvertretung für eine fortgesetzte Erbengemeinschaft indessen nicht grundsätzlich aus, mahnen aber zur Zurückhaltung, weil die fortgesetzte Erbengemeinschaft nicht mehr die Teilung, sondern die gemeinsame Bewirtschaftung des Nachlasses oder einzelner Nachlassteile bezweckt (vgl. SCHAUFELBERGER/KELLER, a.a.O., N. 44, und WEIBEL, a.a.O., N. 52, je zu Art. 602 ZGB, mit Hinweisen). Letztere Bedenken entfallen hier, besteht doch die Erbengemeinschaft seit bald zehn Jahren nach dem bezirksgerichtlichen Erbteilungsurteil nur deshalb fort, weil die Erben sich auf den Verkauf der Grundstücke und die Verteilung des Erlöses bisher nicht einigen konnten. Ihre Erbengemeinschaft bezweckt die Erbteilung, so dass Zurückhaltung in der Bestellung einer Erbenvertretung nicht geboten war.
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4.3.5 Auf Grund der Willkürrügen des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht beanstandet werden, dass das Kantonsgericht angenommen hat, das rechtskräftige Erbteilungsurteil stehe der Anordnung der Erbenvertretung für die fortbestehende Erbengemeinschaft nicht entgegen (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.).
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5.
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Willkürliche Sachverhaltswürdigung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Erbenvertretung als erfüllt betrachtet hat (S. 10 f. Ziff. 13 und S. 12 ff. Ziff. 17-25 und Ziff. 27 der Beschwerdeschrift).
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5.1 Das Gesetz legt die Voraussetzungen nicht fest und bestimmt lediglich, dass die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen kann (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Auf Grund der "Kann-Formulierung" steht der Behörde ein weiter Spielraum des Ermessens zu (vgl. BGE 72 II 54 S. 55), doch ist sie nicht völlig frei in der Anordnung einer Erbenvertretung. Es müssen dafür wichtige Gründe vorliegen. Sie sind vorhanden, wenn die Erben oder einzelne von ihnen abwesend oder zur Besorgung der Verwaltung unfähig sind, wenn unter ihnen über eine zu treffende Massnahme Meinungsverschiedenheiten bestehen, so dass ein einstimmiger Beschluss nicht möglich ist, ferner wenn es gilt, die Gemeinschaft vor den Handlungen eines einzelnen Erben zu schützen. Dass eine unrichtige oder unzweckmässige Verwaltung oder gar eine Überschreitung der einem Erben als Vertreter eingeräumten Befugnisse nachgewiesen werden kann, ist nicht Voraussetzung für die Bestellung eines Erbenvertreters. Es muss genügen, dass das Vertrauensverhältnis unter den Erben zerstört ist (vgl. Urteil vom 14. November 1946 i.S. Erben Sch. E. 2a, in: ZBl 48/1947 S. 272 f.). Der Ermessensspielraum der Behörde und die eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten haben eine unterschiedliche Praxis in den Kantonen bewirkt. Namentlich mit Rücksicht auf die Kosten der Erbenvertretung wird für deren Anordnung heute verlangt, dass eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft - aus welchen Gründen auch immer (Abwesenheit von Erben, heillose Zerstrittenheit der Erben usw.) - unmöglich oder erheblich erschwert ist (vgl. SCHAUFELBERGER/KELLER, a.a.O., N. 46, und WEIBEL, a.a.O., N. 57 f., je zu Art. 602 ZGB, mit Hinweisen).
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5.2 Das Kantonsgericht hat auf die zutreffenden Voraussetzungen abgestellt, die es auch in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei als erfüllt betrachten durfte. Zur Hauptsache geht es um Folgendes:
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5.2.1 Der Beschwerdeführer hebt wiederholt hervor, die Grundstücke seien verpachtet, der Pachtzins werde bezahlt und einkassiert und die ausstehenden Rechnungen beglichen, so dass die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft als gewährleistet gelten könne. Die Akten des Amtsnotariats, auf die das Kantonsgericht verwiesen hat (E. II/4 S. 4), legen indessen ein anderes Bild nahe und bestätigen die vom Kantonsgericht angenommene grosse und fortwährende Zerstrittenheit der Erben, die über blosse Meinungsverschiedenheiten hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat seine Weigerung, die Grundbuchanmeldung zu unterzeichnen, damit begründet, dass es ihm um die Offenlegung der ihm vorenthaltenen Nachlassbuchhaltung und um die Sicherstellung des Verkaufserlöses gehe (S. 3 zu Ziff. 5 der Gesuchsantwort; act. 9 im Dossier des Amtsnotariats). Wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit der Nachlassbuchhaltung und vorab mit der Einnahme der Pachtzinsen hat der Beschwerdeführer erfolglos Strafklage gegen B.________, die während einer bestimmten Zeit von allen Erben zur Vertretung bevollmächtigt war, erhoben (Aufhebungsverfügung vom 5. Dezember 2006; act. 14/20 im Dossier des Amtsnotariats). Das Kantonsgericht hat weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Pachtzins später eigenmächtig und gegen den Willen eines Teils der Miterben in bar beim Pächter bezogen habe, um damit unumgängliche Rechnungen zu begleichen (E. II/4 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Allein auf Grund dieser Vorkommnisse durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, die Erben seien untereinander heillos zerstritten und ihr Vertrauensverhältnis sei derart zerstört, dass ein einträchtiges Zusammenwirken und eine gemeinsame ordentliche Verwaltung des Nachlasses nicht mehr gewährleistet sei.
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5.2.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus unter Willkürgesichtspunkten ein zulässiger Auftrag an die Erbenvertretung. Sie hat sicherzustellen, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke zweckmässig verwaltet werden (Einzug der Pachtzinsen, Bezahlung der Rechnungen, Führung der Buchhaltung, Information der Erben usw.). Für die Regelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung nicht geeignet und auch nicht vorgesehen. Doch kann sie hier dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden. Dass die Erbenvertretung weder Erbschaftssachen zu liquidieren noch die Erbteilung durchzuführen oder die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen hat, hat das Kantonsgericht zutreffend festgehalten (vgl. BGE 113 II 121 E. 3c S. 128).
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5.2.3 Die weiteren Gründe, die das Kantonsgericht angeführt hat (Landesabwesenheit eines Miterben, völliges Desinteresse zweier Miterben usw.), spielen bei diesem Ergebnis unter Willkürgesichtspunkten keine Rolle mehr. Darauf einzugehen, erübrigt sich (Art. 115 BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
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5.3 Aus den dargelegten Gründen erscheint die kantonsgerichtliche Beurteilung der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Erbenvertretung nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62).
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6.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (S. 14 f. Ziff. 26-27) und eine rechtsungleiche Behandlung (S. 15 f. Ziff. 28-30 der Beschwerdeschrift). Bestehen nach dem in E. 5 Gesagten sachliche Gründe für die Anordnung der Erbenvertretung, ist die Rüge rechtsungleicher Behandlung offenkundig unbegründet (Art. 8 BV; vgl. BGE 134 I 257 E. 3.1 S. 260 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gebietet die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Prüfungs- und Begründungspflicht dem Kantonsgericht nicht, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr darf es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene - wie hier der Beschwerdeführer - über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 und 229 E. 5.2 S. 236). Die Verfassungsrüge erweist sich ebenfalls als unbegründet.
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7.
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Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da sich der Beschwerdegegner unaufgefordert zur Sache geäussert hat und entgegen seinem Antrag dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie B.________, A.________, D.________, Rechtsanwalt R.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl von Roten
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