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Informationen zum Dokument  BGer 4A_246/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_246/2010 vom 17.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_246/2010
 
Verfügung vom 17. Januar 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ mbH,
 
vertreten durch Fürsprecher Patrick Degen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
vertreten durch Fürsprecher Martin Thomann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Erfindungspatente,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 7. Januar 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2010 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Januar 2010 einreichte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2011 unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich den Antrag stellte, das bundesgerichtliche Verfahren als erledigt abzuschreiben, die Gerichtskosten ihr aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen;
 
dass das Verfahren aufgrund dieser Erklärung als erledigt abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdeführerin die reduzierten Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren 4A_246/2010 wird als erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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