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Informationen zum Dokument  BGer 9C_945/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_945/2010 vom 19.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_945/2010
 
Urteil vom 19. Januar 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
 
substituiert durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Ausstand),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 12. Oktober 2010.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (8C_391/2009) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2009 betreffend den Anspruch des T.________ auf eine Invalidenrente aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückwies,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2010 (8C_214/2010) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2010, mit welchem dieses eine psychiatrische Expertise anordnete und Dr. med. P.________ zum Experten ernannte, aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung über die Ausstandsfrage an das kantonale Gericht zurückwies,
 
dass T.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010, mit welchem dieses die Anordnung einer psychiatrischen Expertise und die Ernennung des Dr. med. P.________ zum Experten bestätigte, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
 
dass das kantonale Gericht die Gründe für seinen Entscheid soweit dargelegt hat, dass dieser sachgerecht angefochten werden konnte, mithin die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die jeweils wesentlichen Gesichtspunkte und deren Tragweite ein Bild machen konnten bzw. können (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen), weshalb von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht gesprochen werden kann,
 
dass Dr. med. P.________ im Brief an die Vorinstanz vom 18. Dezember 2009 geschrieben hatte, falls die "SVA" Fragen an ihn habe, bitte er darum, mit ihm Kontakt aufzunehmen,
 
dass die Vorinstanz dazu festgestellt hat, seine Erklärung vom 15. September 2010, wonach er irrtümlich die Abkürzung für die Sozialversicherungsanstalt ("SVA") anstelle jener für das Sozialversicherungsgericht ("SVG") verwendet habe, sei schlüssig und nachvollziehbar und er habe glaubhaft jegliche direkten oder persönlichen Beziehungen mit der Sozialversicherungsanstalt verneint,
 
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind, auch wenn die Abkürzung "SVG" nicht geläufig sein mag und es für die Formulierung des umstrittenen Satzes noch weitere, allenfalls plausiblere Möglichkeiten gegeben hat,
 
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger auch bei einem gerichtlich bestellten Experten keinen Befangenheitsgrund darstellt und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die beiläufige Bemerkung im Urteil 8C_480/2009 vom 26. Januar 2010 (E. 7.3 zweitletzter Absatz) diesbezüglich keine Praxisänderung (vgl. BGE 135 II 78 E. 3.2 S. 85; 135 III 66 E. 10 S. 79; 134 V 72 E. 3.3 S. 76) begründet (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6.2, zuletzt bestätigt im Urteil 8C_391/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen),
 
dass auch die kantonale Praxis zu § 95 ff. des auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht (vgl. HAUSER/SCHWERI, GVG, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N. 26, 28 und 33 zu § 96 GVG), weshalb von willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts ohnehin nicht die Rede sein kann,
 
dass die vorinstanzlichen Feststellungen nach dem Gesagten auch nicht auf einer Rechtsverletzung beruhen, sie daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und das kantonale Gericht folglich zu Recht in Bezug auf Dr. med. P.________ das Vorliegen eines Ausstandsgrundes verneint hat,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Januar 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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