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Informationen zum Dokument  BGer 4F_14/2010  Materielle Begründung
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BGer 4F_14/2010 vom 26.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4F_14/2010
 
Urteil vom 26. Januar 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. August 2010 (4A_415/2010).
 
In Erwägung,
 
dass zwischen den Parteien vor den zürcherischen Gerichten seit mehreren Jahren ein Haftpflichtprozess hängig ist;
 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich im Rahmen eines Zwischenverfahrens in diesem Prozess mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Mai 2010 auf ein Revisionsgesuch der Gesuchsteller teilweise mangels Zuständigkeit zur Behandlung desselben und teilweise mangels Zulässigkeit des Gesuchs nicht eintrat, wobei es das Gesuch insoweit in einer Zusatzbegründung auch für unbegründet erklärte, und dass es die Begehren der Gesuchsteller um unentgeltliche Rechtspflege und um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ablehnte;
 
dass die Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Juli 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_415/2010 vom 26. August 2010 auf die Beschwerde nicht eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid handle, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig sei, und zwar auch was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kostenfolgen in diesem Verfahren betreffe, und dass die Beschwerde vom 22. Juli 2010 überdies nicht rechtsgenügend begründet sei;
 
dass die Gesuchsteller gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 ein Revisionsgesuch einreichten, mit dem sie mit einer Vielzahl von Anträgen im Wesentlichen verlangen, das angefochtene Urteil und in der Folge den Beschluss des Kassationsgerichts vom 28. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kassationsgericht zurückzuweisen;
 
dass die Gesuchsteller, falls "das Bundesgericht unbedingt eine Rechtsvertretung als unerlässlich bzw. zwingend für die Anhandnahme des heutigen Revisionsgesuches im Sinne des BGG verlangen" sollte, ausserdem beantragen, es sei ihnen eine längstmögliche Fristverlängerung zu gewähren, damit sie sich "entsprechend einrichten bzw. umsehen" könnten, und es sei ihnen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen;
 
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
 
dass sich die Gesuchsteller in ihrem Gesuch auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und d BGG berufen;
 
dass ihr Gesuch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, aber keine Begründung enthält, die den genannten Anforderungen genügen würde, weil darin nicht hinreichend dargelegt wird, inwiefern Revisionsgründe gegeben sein sollen, und über weite Strecken in nur schwer verständlichen Ausführungen blosse Kritik am angefochtenen Urteil und den vorangegangenen Entscheiden geübt wird;
 
dass ein Revisionsgesuch aus den in Art. 121 lit. c und d BGG genannten Gründen nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist (vgl. Pierre Ferrari, Commentaire de la LTF, in: Corboz und andere [Hrsg.], 2009, N. 5 zu Art. 124 BGG), und dass das Gesuch innerhalb dieser Frist zu begründen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4);
 
dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb dem bedingten Ersuchen der Gesuchsteller um Fristerstreckung zu einer erforderlichen Verbesserung der Gesuchsbegründung nicht entsprochen werden kann, und dass vorliegend eine Verbesserung der Begründung von vornherein ausser Betracht fällt, da die Gesuchsteller die dreissigtägige Frist mit Einreichung ihrer Eingabe am 8. Oktober 2010 voll ausgeschöpft haben;
 
dass die von den Gesuchstellern beantragten Beweismassnahmen zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch nicht erforderlich sind, weshalb auf dieselben - ohne deren grundsätzliche Zulässigkeit zu prüfen - zu verzichten ist;
 
dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
 
dass die Gesuchsteller keine im Verfahren 4A_415/2010 gestellte Anträge nennen, die im Urteil vom 26. August 2010 nicht beurteilt worden wären, weshalb auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich auf diesen Revisionsgrund berufen;
 
dass nach Art. 121 lit. d BGG die Revision verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat;
 
dass die Gesuchsteller geltend machen, das Bundesgericht habe Ausführungen bzw. Rügen in der Beschwerde vom 22. Juli 2010 übergangen, dass indessen Ausführungen oder Rügen keine Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG sind und selbst das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge somit keinen Revisionsgrund bildet (Urteile 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1; Urteil 2P.110/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweisen, publ. in: Pra 2003 Nr. 200 S. 1093);
 
dass auch eine unzutreffende Beurteilung der Begründung von Rügen als ungenügend oder eine unrichtige Qualifikation von Ausführungen als ungenügende Beschwerdebegründung keine Revisionsgründe darstellen, geht es dabei doch um eine rechtliche Würdigung, die nicht mit Revision in Frage gestellt werden kann;
 
dass der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG ausserdem nur angerufen werden kann, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; 115 II 399; Urteile 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1 und 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.1);
 
dass die Gesuchsteller - soweit sie überhaupt in verständlicher Weise ausführen, welche in den Akten liegenden Tatsachen das Bundesgericht versehentlich nicht berücksichtigt bzw. übergangen haben soll, wie namentlich "das Novum der Z.________ AG vom 15.02.2010" - nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegen und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Tatsachen bei einer Berücksichtigung durch das Bundesgericht zu einem Eintreten auf ihre Beschwerde vom 22. Juli 2010, mithin zu einem anderen Entscheid des Bundesgerichts hätten führen können und damit erheblich sind;
 
dass somit auf das Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2010 nicht eingetreten werden kann;
 
dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Widmer
 
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