BGer 8C_751/2010 | |||
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BGer 8C_751/2010 vom 27.01.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_751/2010
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Urteil vom 27. Januar 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
T.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 9. August 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1951 geborene T.________ meldete sich am 2. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 19. November 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. August 2010 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2008 und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
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3.
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In Würdigung der medizinischen Unterlagen über zahlreiche Untersuchungen in somatischer und psychischer Hinsicht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eine leidensadaptierte Hilfsarbeitertätigkeit zu 80 % der Norm erlaubten, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse. Dabei stellte sie insbesondere auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten der Dres. med. N.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, und med. univ. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 22. und 5. Oktober 2007 ab, sowie auf die mit Blick auf die hernach abgegebenen Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ vom 13. September 2008 und von Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 6. Januar 2009 eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Dres. med. W.________ und U.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. November 2008 bzw. 23. Februar 2009.
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3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend abgeklärt, indem sie sowohl auf die von der Psychiaterin Dr. med. K.________ empfohlene BEFAS-Abklärung als auch den von Dr. med. H.________ zur näheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahegelegten Ergonomie-Leistungstest verzichtet habe.
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Des Weiteren kritisiert der Versicherte, die Vorinstanz habe sich einseitig auf für ihn ungünstige fachärztliche Stellungnahmen abgestützt und ihm schliesslich bei dem auf der Grundlage tabellarischer Durchschnittslöhne festgelegten Invalideneinkommen einen unzureichenden Leidensabzug zugestanden.
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3.2 Diese Vorbringen sind, soweit erheblich, nicht geeignet, die für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hievor) zur Arbeitsunfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Sie erschöpfen sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts:
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Konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Dres. med. N.________ und med. univ. J.________ vom 22. und 5. Oktober 2007 sprechen, sind nicht ersichtlich und können namentlich nicht in den Empfehlungen der Dres. med. K.________ und H.________, weitere Abklärungen zur Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen, erblickt werden. Wenn die Vorinstanz dazu darlegt, im Juni 2005 sei in der Klinik V.________ bereits ein die Einschätzung der Dres. med. N.________ und med. univ. J.________ stützender Leistungstest durchgeführt worden, und alsdann der Aussage von Dr. med. H.________ vom 6. Januar 2009, der Gesundheitszustand habe sich (zwischenzeitig) verschlechtert, die Stellungnahme von Dr. med. U.________ vom 23. Februar 2009 entgegenhält, wonach dieser Aussage keine neuen Erkenntnisse über das Beschwerdebild zu Grunde lägen, sondern vielmehr eine unterschiedliche Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit sind weitere Beweismassnahmen nicht angezeigt. Im Umstand, dass die Vorinstanz die Arztberichte abweichend von den Vorbringen des Versicherten gewichtet und gewürdigt hat, ist keine Rechtsverletzung, namentlich kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz, zu erkennen.
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3.3 Schliesslich reicht es nicht aus, die Festsetzung der Höhe des leidensbedingten Abzugs vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen lediglich als ungenügend zu bezeichnen. Als typische Ermessensfrage ist die Höhe eines Abzuges letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. Gerügt werden kann sie daher nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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4.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Januar 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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