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Informationen zum Dokument  BGer 1C_18/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_18/2011 vom 28.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_18/2011
 
Urteil vom 28. Januar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, c/o Y.________ GmbH,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Stadtrat Brugg, Postfach 290, 5201 Brugg AG.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung; aufschiebende Wirkung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 14. Dezember 2010.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die am 14. Dezember 2010 in einem Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung ergangene Verfügung des Präsidenten der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 13. Januar 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer die genannte Verfügung ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Brugg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
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