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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1050/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_1050/2010 vom 28.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_1050/2010 {T 0/2}
 
Urteil vom 28. Januar 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
 
Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 12. November 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010,
 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse unter anderem hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
 
in die daraufhin von B.________ am 6. Januar 2011 eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten nicht auseinandersetzen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Januar 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Scartazzini
 
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