BGer 9C_984/2010 | |||
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BGer 9C_984/2010 vom 28.01.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_984/2010
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Urteil vom 28. Januar 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 30. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2010 betreffend Anrechnung von Vermögensverzicht bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2010 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in das Schreiben vom 13. Januar 2011 (Poststempel), worin B.________ im Wesentlichen erklärt, die Beschwerde aus Gründen der Fristwahrung erhoben zu haben,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie sich nicht mit den für die Anrechnung von Vermögen - nach dem Recht betreffend die EL - ausschlaggebenden Gründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, denen zufolge die Geldanlage - unbesehen eines allfälligen strafrechtlich relevanten Handelns der Beteiligungsfirma - bereits im Zeitpunkt der Investition als eine ausserordentlich hohe Risikoanlage erkennbar gewesen sei, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand des Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begründe,
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dass der Beschwerdeführer vielmehr in letztinstanzlich unzulässiger appellatorischer Kritik vorträgt (BGE 134 II 244), den mündlichen Angaben der Agenten vertraut zu haben und vermutungsweise einem Betrug zum Opfer gefallen zu sein, worüber die laufende Strafuntersuchung Aufschluss geben werde,
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dass unter diesen Umständen den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass das Rechtsmittel sodann keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb für Weiterungen prozessualer Art wie den mit Eingabe vom 13. Januar 2011 sinngemäss gestellten Verfahrensantrag, es sei bei den Strafbehörden ein Bericht zur Strafuntersuchung einzuholen, kein prozessualer Raum besteht,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Januar 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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