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Informationen zum Dokument  BGer 8C_57/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_57/2011 vom 02.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_57/2011
 
Urteil vom 2. Februar 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. November 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die am 31. Januar 2011 ergänzte Beschwerde vom 22. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2010, mit welchem auf eine ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde in Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Frist nicht eingetreten wurde,
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form schriftlich darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgebrachtes wiederholt - insbesondere auf die Umstände, die zur verspäteten Beschwerdeerhebung geführt haben, hinweist -, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen,
 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Februar 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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