BGer 1B_43/2011 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_43/2011 vom 08.02.2011 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1B_43/2011
| |
Urteil vom 8. Februar 2011
| |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim.
| |
Gegenstand
| |
Strafverfahren; Verzicht auf Verfahrenseröffnung,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
| |
In Erwägung,
| |
dass das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 29. November 2010 auf eine von X.________ betreffend Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung erhobene Beschwerde wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht eingetreten ist;
| |
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Bern eingereicht hat;
| |
dass dieses die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;
| |
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen, bei der es sich der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG handelt;
| |
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
| |
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
| |
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
| |
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
| |
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
| |
wird erkannt:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 8. Februar 2011
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Fonjallaz Bopp
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |