BGer 4A_575/2010 | |||
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BGer 4A_575/2010 vom 08.02.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_575/2010
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Urteil vom 8. Februar 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Corboz,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ochsner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdegegner) war von 1992 bis Ende März 2000 als Verkaufsingenieur bzw. Aussendienstmitarbeiter bei der Y.________ AG angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Mitarbeit bei der technischen Entwicklung von Produkten. In diesem Rahmen war er an der im Februar 1996 lancierten Entwicklung des Projekts "Q.________" beteiligt. Dabei handelt sich um eine durch Drehen in der Höhe verstellbare Strassenkappe und um die Herstellung eines Drehwerkzeuges, mit welchem die Strassenkappe gelöst und gedreht werden kann. Das Drehwerkzeug wurde nachträglich konstruiert, da sich herausgestellt hatte, dass Pickel für das Verstellen der Strassenkappe zu schwach waren. Der Beschwerdegegner hatte für dessen Konstruktion und Herstellung nach den Plänen und Vorgaben des Ingenieurbüros Z.________ AG die Werkstattzeichnungen zu erstellen. Die Y.________ AG fertigte Ende 1999 eine Serie von 110 Drehwerkzeugen an.
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B.
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Im Herbst 2000 soll es wegen der Verformung von Drehwerkzeugen zu Reklamationen gekommen sein. 110 Garnituren (Rohre mit Zubehör) seien nicht funktionstüchtig gewesen. Nach Angaben der Y.________ AG hat ein Test ergeben, dass die Kraft zweier Männer bei genügend Drehwiderstand ausreicht, um die Teleskop-Rohre der Drehwerkzeuge zu verbiegen. Diesen Mangel führte die Y.________ AG darauf zurück, dass der Beschwerdegegner bei der Erstellung der Werkstattzeichnungen für die Rohre der Drehwerkzeuge eigenmächtig von den Berechnungen des Ingenieurs abgewichen ist. Den Gesamtschaden bezifferte die Y.________ AG mit Fr. 27'522.-- (Fr. 250.20 [Fr. 367.70 für Material und Arbeitsaufwand pro Garnitur abzüglich Wert der noch brauchbaren Teile von je Fr. 117.50] x 110).
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C.
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Mit Klage vom 21. April 2001 beantragte die Y.________ AG der bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden, den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 321 e OR zu verpflichten, ihr Fr. 27'522.-- nebst Zins zu bezahlen. Diese und das anschliessend angerufene Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage bzw. die Berufung der Y.________ AG ab. Die Y.________ AG zog die Sache an das Bundesgericht weiter, worauf dieses am 24. Juni 2003 das obergerichtliche Urteil vom 15. August 2002 aufhob, weil die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen für die Beurteilung der Klage nicht ausreichten (Urteile des Bundesgerichts 4P.10/2003 und 4C.16/2003 vom 24. Juni 2006). Nach erneuter erstinstanzlicher Abweisung der Klage und Rückweisung durch das Obergericht zur Ergänzung des Sachverhalts wies das Bezirksgericht Weinfelden nach Durchführung eines Beweisverfahrens schliesslich die Klage am 22. Juni 2007 erneut ab.
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D.
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Am 27. Januar 2006 hatte die Y.________ AG die strittige Forderung der X.________ AG (Beschwerdeführerin) zediert, welche an Stelle der Y.________ AG als Klägerin in den Prozess eintrat. Mit Urteil vom 30. August 2010 schützte das Obergericht des Kantons Thurgau auf Berufung der Beschwerdeführerin die Klage teilweise und verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin Fr. 9'174.-- zuzüglich 5 % Zins seit 5. April 2001 zu bezahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren sprach das Obergericht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 6'592.35 einschliesslich 7.6 % MWST zu und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'715.-- zuzüglich 7.6 % MWST.
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E.
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Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2010 aufzuheben und der Sachverhalt "durch das Bundesgericht, schlimmstenfalls durch die Vorinstanz" zu ergänzen. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 27'522.-- nebst 5 % Zins seit 5. April 2001 zu bezahlen und die Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren mit insgesamt Fr. 18'502.15 zuzüglich 7.6 % MWST zu entschädigen. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Der Fall wurde am 8. Februar 2011 öffentlich beraten.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht zur Hauptsache, den ihrer Ansicht nach zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von der Vorinstanz ungenügend festgestellten Sachverhalt nach Art. 97 Abs. 1 BGG zu ergänzen.
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1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG), was im einzelnen aufzuzeigen ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 254 f.). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401).
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1.2 Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4342 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 97 E-BGG). Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; je mit Hinweisen). Dies verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie einfach Umstände auflistet, welche die Vorinstanz nach ihrer Meinung hätte feststellen und berücksichtigen sollen, und teilweise Aktenhinweise anbringt. Insoweit ist mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Während die bezirksgerichtliche Kommission Weinfelden eine Haftung des Beschwerdegegners verneinte, weil die Y.________ AG bzw. deren Geschäftsführungsmitlied B.________ wusste, dass der Beschwerdegegner bei der Erstellung der Werkstattzeichnungen von den Ingenieurplänen abgewichen ist und dies widerspruchslos duldete, hielt die Vorinstanz für unbewiesen, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners von dessen erwähntem Vorgehen Kenntnis hatte. B.________, der allein für eine Genehmigung zuständig gewesen wäre, habe eine solche nicht erteilt, geschweige denn die Änderung der Planvorgaben angeordnet. Die Vorinstanz erachtete die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beschwerdegegner für nachgewiesen und dessen Haftung im Grundsatz für gegeben. Immerhin hielt sie fest, die Ingenieurpläne hätten neben problematischen Details auch Widersprüche zwischen den Zahlenwerten und der zeichnerischen Darstellung der Konstruktion aufgewiesen. Darüber hinaus hätten die festgelegten Parameter die Optimierungsmöglichkeiten der Konstruktion teilweise stark eingeengt. So hätte etwa das übermässige Fassungsspiel der zusammengesteckten Rohre keine adäquate Schweissnahtqualität erlaubt. Gestützt auf ein Gutachten ging die Vorinstanz indessen davon aus, es sei eher wahrscheinlich, die bislang nicht festgelegten Parameter der Konstruktion könnten so optimiert werden, dass dadurch die Brauchbarkeit des Drehwerkzeugs gewährleistet werde. Daher ging die Vorinstanz davon aus, auch nach den mangelhaften Plänen hätte sich ein brauchbares Drehwerkzeug konstruieren lassen. Den geltend gemachten Schaden erachtete sie als betragsmässig ausgewiesen.
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2.1 In der Folge legte die Vorinstanz die Haftungsquote des Beschwerdegegners fest und bemass diese auf einen Drittel.
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2.1.1 Zum Verschulden des Beschwerdegegners mit Bezug auf das Abweichen von den Ingenieurplänen ohne Wissen der Geschäftsleitung erwog die Vorinstanz, dieses werde dadurch herabgesetzt, dass der Beschwerdegegner wegen der Mängel, welche die Ingenieurpläne aufgewiesen hätten, gute Gründe hatte, davon abzuweichen und damit für seine Arbeitgeberin ein besseres Ergebnis zu erzielen beabsichtigte. Hierfür habe er auch über eine zumindest konkludente Genehmigung seines Vorgesetzten verfügt, der allerdings für das Projekt "Q.________" nicht zuständig gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner mit einem Prototyp erfolgreich Feldversuche unternommen, wobei sich jedoch nachträglich herausgestellt habe, dass die Tests ungenügend angelegt gewesen seien, da sie Extremsituationen nicht einbezogen hätten. Zwar führen nach Einschätzung der Vorinstanz die Mängel in den Konstruktionsplänen des Ingenieurs zu einer Herabsetzung des Verschuldens des Beschwerdegegners, nicht aber zum Ausschluss seiner Haftung, denn der Beschwerdegegner hätte die Problemlagen erkennen können und entsprechend dem gängigen Verfahren diesbezüglich mit dem Ingenieur Rücksprache nehmen müssen. Insgesamt sei das Verschulden des Beschwerdegegners weit von Grobfahrlässigkeit entfernt.
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2.1.2 Der Y.________ AG als Arbeitgeberin lastete die Vorinstanz ein erhebliches Mitverschulden an, darin bestehend, dass deren Geschäftsleitung ihrer Verantwortung und ihren Pflichten gemäss ihren eigenen Vorgaben nicht nachgekommen sei. Die einschlägigen Vorschriften fänden sich im Qualitätsmanagement-Handbuch (QM-Handbuch), welches nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist, integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bildete. Daran sei auch die Geschäftsleitung gebunden. Die Verantwortung für die Entwicklung eines Produkts liege nicht beim Projektleiter allein, sondern die Geschäftsleitung sei von Anfang an eingebunden und müsse insbesondere jeden einzelnen Projektschritt freigeben. Auch wenn der Beschwerdegegner sich als zusätzliches Verschulden anrechnen lassen müsse, dass er diese im Handbuch vorgesehene Kontrolle und Freigabe nicht verlangt habe, führe dies nicht dazu, dass sich die Geschäftsleitung nach Auslösung eines Auftrags oder Projekts zurücklehnen oder gar völlig ausklinken könne, um im Falle eines missglückten Ergebnisses vom Arbeitnehmer Schadenersatz zu fordern. Im internen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin habe vielmehr letztere die Mängel der Pläne zu vertreten, was sich auf die Haftungsquote mindernd auswirke. Wenn sich die Beschwerdeführerin durch die Anordnung eines "ad hoc"-Projekts nicht an das QM-Handbuch halte und insbesondere keine Freigaben erfolgten, müsse sich die Y.________ AG die Folgen entsprechend anrechnen lassen.
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2.2 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Verschuldens der Arbeitgeberin auf das QM-Handbuch abgestellt, obwohl nach ihren Feststellungen ein ad hoc Verfahren angeordnet worden war.
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2.2.1 Dass das QM-Handbuch integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bildete, bedeutet nicht zwingend, dass die Arbeitgeberin kein abweichendes Verfahren anordnen durfte. Im Normalfall dient das Qualitätsmanagement im Wesentlichen dem Eigeninteresse des Arbeitgebers an einem qualitativ hochwertigen Endprodukt. Dieser kann daher auf die Einhaltung des QM-Handbuchs verzichten, auch wenn dieses zum Vertragsbestandteil gemacht wurde. Zwar sind Fälle denkbar, in denen nach dem Willen der Parteien ein Abweichen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig sein soll, namentlich wenn der Arbeitnehmer an der Einhaltung hoher Qualitätsstandards ein direktes Eingeninteresse hat. Davon ist nach Treu und Glauben aber nicht auszugehen, wenn keinerlei Hinweise auf ein entsprechendes Interesse des Arbeitnehmers bestehen.
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2.2.2 Dass die Parteien den Vertrag tatsächlich im Sinne eines Verbots der einseitigen Anordnung eines abweichendes Verfahrens verstanden hätten, ist nicht festgestellt, ebenso wenig wie Umstände, die ein entsprechendes Verständnis nahelegen würden. Nach Treu und Glauben musste sich der Beschwerdegegner damit bewusst sein, dass die Arbeitgeberin trotz der Übernahme in den Vertrag ein abweichendes ad hoc Verfahren anordnen durfte.
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2.3 Daraus, dass die Vorgaben des QM-Handbuches nicht eingehalten wurden, kann mithin für ein allfälliges Verschulden der Arbeitgeberin nichts abgeleitet werden. Vielmehr ist massgebend, ob das gewählte Verfahren objektiv unzulänglich erscheint. Dies ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden. Massgebend dafür sind, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, einerseits der Überwachungsbedarf des Beschwerdegegners, der sich namentlich aus dessen Pflichtenheft und dessen Qualifikationen ergibt, und andererseits die weiteren Umstände, welche die Klägerin allenfalls zur Kontrolle des Prototyps des Drehwerkzeugs hätten veranlassen sollen. Schliesslich kann eine Rolle spielen, ob die Überwachung des Arbeitsergebnisses der Branchenüblichkeit entsprach und der Beschwerdegegner deshalb darauf vertraute, die Klägerin werde den Prototyp testen (zit. Urteil 4C.16/2003 E. 2.2 S. 5). Im Zeitpunkt dieses Entscheides stand indessen noch nicht fest, inwieweit der Beschwerdegegner seine Arbeitgeberin über die vorgenommenen Abänderungen informiert hatte. Diesem Aspekt kommt auch für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens Bedeutung zu.
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2.3.1 Da der für das Projekt zuständige Vorgesetzte nach den Feststellungen der Vorinstanz nichts von den vorgenommenen Änderungen wusste, bestand für ihn kein Anlass, das Verfahren entsprechend anzupassen. Aus Sicht der Arbeitgeberin hatte der Beschwerdegegner lediglich Pläne umzusetzen, für deren Brauchbarkeit ihr Dritte gerade standen. Daher kann der Beschwerdegegner aus den Tests, die bei einer Eigenentwicklung vielleicht objektiv angezeigt oder branchenüblich gewesen wären, nichts für seinen Standpunkt ableiten.
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2.3.2 Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sich die Umsetzung der Pläne aufgrund der festgestellten Mängel nicht problemlos gestaltete. Die Arbeitgeberin durfte davon ausgehen, der Beschwerdegegner werde bei Problemen mit dem zuständigen Vorgesetzten oder direkt mit dem Ingenieur Rücksprache nehmen. Dass der Beschwerdegegner grundsätzlich in der Lage war, aufgrund von Ingenieurplänen Werkstattzeichnungen herzustellen, blieb nach den Feststellungen der Vorinstanz unbestritten. Insoweit bestand für die Arbeitgeberin kein Anlass zur Kontrolle des Arbeitsergebnisses. Der Beschwerdegegner argumentiert, die Anfertigung der Werkstattzeichnungen habe Berechnungen erfordert, zu denen er nicht in der Lage gewesen und mit denen er nicht beauftragt worden sei. Er schliesst daraus auf die Notwendigkeit der Prüfung des Arbeitsergebnisses durch die Arbeitgeberin. Da aber nicht festgestellt ist, dass der zuständige Vorgesetzte vom Beschwerdegegner über die Mängel der Pläne informiert worden war, geht diese Argumentation an der Sache vorbei.
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2.4 Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Nichtbeachtung des QM-Handbuchs ein Mitverschulden der Arbeitgeberin annahm, verletzt der angefochtene Entscheid mithin im Ergebnis Bundesrecht. Zu prüfen bleibt, ob dies dazu führt, dass der Beschwerdegegner für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden kann, wie die Beschwerdeführerin verlangt.
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3.
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Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdegegners zu Recht nicht als grob eingestuft. Zwar hätte ein vernünftiger Arbeitnehmer den zuständigen Ingenieur oder Vorgesetzten auf die Probleme aufmerksam gemacht, statt selbst eine Problemlösung zu suchen, für die es ihm an der nötigen fachlichen Qualifikation mangelte. Daran ändern auch die vom Beschwerdegegner selbst durchgeführten Feldversuche nichts, die sich ebenfalls als ungenügend erwiesen. Immerhin dokumentieren die Tests das Bemühen des Beschwerdegegners, eine taugliche Lösung zu finden. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass das Abweichen von den Plänen nicht völlig eigenmächtig erfolgte. Der Beschwerdegegner verfügte zumindest über die konkludente Zustimmung eines Vorgesetzten, der für das Projekt allerdings nicht zuständig war. Die Abänderungen erfolgten mit Blick auf die dem Beschwerdegegner zur Verfügung gestellten Pläne, die objektiv zwar nicht unbrauchbar, aber optimierungsbedürftig waren und so erst Anlass für das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdegegners gaben. Zudem fällt ins Gewicht, dass es dem Beschwerdegegner darum ging, für seine Arbeitgeberin ein besseres Resultat zu erreichen, wovon diese profitiert hätte, wenn seine Initiative von Erfolg gekrönt gewesen wäre. Mit Blick darauf erscheint es nicht angemessen, den Beschwerdegegner den vollen Schadenersatz tragen zu lassen. Sein Haftungsquote ist vielmehr auf 2/3 des geltend gemachten Schadens festzusetzen.
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4.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich noch die im kantonalen Verfahren festgesetzten Prozessentschädigungen. Sie ist der Auffassung, die kantonalen Instanzen hätten zu Unrecht den Betrag für die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht berücksichtigt. Die Rüge ist an sich nicht zu hören, da die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Entscheid gegen die Berücksichtigung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens durch die erste Instanz keine Einwendungen erhoben hat. Diese Feststellung gibt die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich aus, womit es bezüglich der Kostenfrage an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt, und auf die Rüge nicht einzutreten ist (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wird die Vorinstanz indessen den Entscheid über die Kostenverteilung für das kantonale Verfahren ohnehin neu zu treffen haben. Mit dem Kostenentscheid in den zit. Verfahren 4P.10/2003 und 4C.16/2003 hat das Bundesgericht allerdings die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die damaligen Verfahren vor Bundesgericht bereits definitiv geregelt, so dass darüber nicht mehr zu entscheiden ist. Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das jetzige Verfahren vor Bundesgericht erfolgt mit dem vorliegenden Urteil. Bei der neuen Entscheidung über die Kostenverteilung wird die Vorinstanz daher ausschliesslich die Kosten der kantonalen Verfahren zu berücksichtigen haben.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 18'348.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2001 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen nur teilweise. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das arbeitsrechtliche Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Liegt der Streitwert aber - wie hier - unter Fr. 30'000.--, so sind nur reduzierte Gerichtskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Fr. 18'348.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2001 zu bezahlen.
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2.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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4.
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Es werden keine Entschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Luczak
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