BGer 1C_7/2011 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_7/2011 vom 09.02.2011 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1C_7/2011
| |
Urteil vom 9. Februar 2011
| |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
| |
Bundesrichter Raselli, Merkli,
| |
Gerichtsschreiber Christen.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Beyeler,
| |
gegen
| |
Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern.
| |
Gegenstand
| |
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. November 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
X.________ stammt aus Marokko. Ihrer ersten Ehe mit einem tunesischen Staatsangehörigen entsprang eine Tochter. Ihre zweite Ehe mit einem marokkanischen Staatsangehörigen wurde im Dezember 1997 geschieden. Im Jahr 1998 zog sie in die Schweiz und heiratete am 11. Dezember 1998 einen Schweizer Bürger.
| |
Am 12. April 2003 ersuchte X.________ um erleichterte Einbürgerung.
| |
Die Ehegatten unterzeichneten am 10. Juni 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Sie nahmen zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht.
| |
Am 21. Oktober 2004 wurde X.________ erleichtert eingebürgert und erwarb das Schweizer Bürgerrecht.
| |
B.
| |
Am 7. November 2004 zog die Tochter aus der ersten Ehe zu den Ehegatten in die Schweiz. Diese reichten am 20. September 2005 ein Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil vom 7. Juni 2006 wurde die Ehe geschieden.
| |
Der Ehemann aus der ersten Ehe von X.________ stellte am 16. Februar 2007 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für die Einreise in die Schweiz zwecks Heirat mit X.________.
| |
Das Bundesamt für Migration teilte X.________ am 29. Mai 2007 mit, es erwäge die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
| |
C.
| |
Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung für nichtig.
| |
Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 30. November 2010 abwies.
| |
D.
| |
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der Verfügung des Bundesamtes. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| |
Das Bundesamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
1.1 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz betrifft die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Urteil 1C_578/2008 vom 11. November 2009 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb gegeben.
| |
1.2 Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht. Gegen dessen Urteil ist die Beschwerde zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).
| |
Auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes ist nicht einzutreten, da dessen Verfügung durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt worden ist (Devolutiveffekt) und als inhaltlich mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).
| |
1.3 Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist zu bejahen (Art. 89 Abs. 1 BGG).
| |
1.4 Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid, gegen welchen die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG zulässig ist. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
| |
2.
| |
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen.
| |
2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a) insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat; b) seit einem Jahr hier wohnt und c) seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Rechtsprechung verlangt das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, wobei der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt sein muss. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis). Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
| |
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Nach der Rechtsprechung muss die Einbürgerung mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden sein. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis).
| |
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (Art. 12 VwVG). Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es genügt, wenn die betroffene Person den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen erbringen kann. Dabei kann sie einen oder mehrere Gründe angeben, die es plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
| |
2.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Heirat als Cabarettänzerin keinen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz gehabt. Die Scheidung vom Schweizer Ehepartner sei elf Monate nach der erleichterten Einbürgerung eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe die Absicht gehabt, ihren ersten Ehemann wieder zu heiraten und ihn nur wenige Monate nach der Scheidung in die Schweiz nachzuziehen. Zum Schweizer Ehepartner habe ein grosser Altersunterschied (27 Jahre) bestanden, wobei sie zuvor mit zwei Männern in ihrem Alter und aus ihrem Kulturkreis verheiratet gewesen sei. Ihre Ausführungen und diejenigen des Schweizer Ehepartners seien teilweise widersprüchlich. Es bestehe die tatsächliche Vermutung, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt gewesen.
| |
Die Beschwerdeführerin bestreitet die tatsächliche Vermutung nicht. Sie macht geltend, die Aussagen der Ehegatten seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht widersprüchlich, sondern ergäben ein stimmiges und nachvollziehbares Geflecht von Gründen, die zu einer massiven Verschlechterung der Beziehung führten. Als die Tochter der Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen sei, seien in der Ehe Probleme entstanden. Dies, die Erkrankung des Ehepartners sowie ihr Kinderwunsch seien ausserordentliche Ereignisse, die nach der Einbürgerung eingetreten seien. Die Vorinstanz weigere sich, diese Verhältnisse in ihrer Gesamtheit zu würdigen und urteile willkürlich. Sie ziehe aus den vorhandenen Beweisen unhaltbare Schlüsse.
| |
2.4 In der Stellungnahme vom 27. Juni 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, in den Monaten nach der Erklärung vom 10. Juni 2004 hätten sich in der Ehe Probleme ergeben. Sie habe sich ein Kind gewünscht, was der Familienplanung ihres Mannes nicht entsprochen habe. Er habe psychische Probleme gehabt, was ihr das Zusammenleben verunmöglicht habe. Die Scheidung sie ihre einzige Möglichkeit gewesen, um wieder fest auf beiden Beinen stehen zu können. Ihr Schweizer Ehepartner erklärte am 9. Oktober 2007, die ehelichen Probleme seien nach dem Zuzug der Tochter der Beschwerdeführerin (November 2004) aufgetreten. Er habe hinsichtlich ihrer Erziehung vieles nicht akzeptieren können und sich zur Scheidung entschlossen. Dazu sei der Kinderwunsch der Beschwerdeführerin gekommen. Ein Jahr vor der Scheidung habe er ihr klar gemacht, dass er aufgrund seines Alters keine Kinder wolle. In der Zeit der Tumorbehandlung sei er gereizt gewesen. Die Krankheit sei für die Beschwerdeführerin belastend gewesen. Im Schreiben vom 28. Oktober 2008 führte er seine Krankheit als Hauptgrund für die Scheidung an. Er habe sich der Beschwerdeführerin nicht als Pflegefall zumuten wollen. In der Beschwerde an die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht aussergewöhnlich, dass sich Ehegatten innerhalb eines halben Jahres auseinanderlebten und sich deshalb scheiden liessen. Ausserordentliche Ereignisse nannte sie nicht. In der Replik bezeichnete sie die Krankheit ihres Ehepartners als Ursache für die Scheidung. Er habe die Scheidung angestrebt.
| |
Die Beschwerdeführerin widerspricht sich, wenn sie zunächst ausführt, die Scheidung sei für sie die einzige Möglichkeit gewesen, dann aber den Ehemann als treibende Kraft für die Scheidung nennt. Sie ist erst Ende März 2007 - fast ein Jahr nach der Scheidung - aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, obschon sie geltend machte, die psychischen Probleme ihres Ehemannes hätten das Zusammenleben verunmöglicht. Dass sich die Ehegatten aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten bis Ende 2007 aus dem Weg gegangen sein sollen, überzeugt nicht, da sie im September 2007 eine Reise nach Marokko unternommen haben. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Diagnose der Tumorerkrankung im Jahre 2005 den Ehemann zur Scheidung gedrängt haben soll. Die Ehegatten reichten das Scheidungsbegehren ein, bevor er mit dem Arzt eine allfällige Operation besprochen hatte. Nach der Darstellung des Ehemannes hatte die Beschwerdeführerin ihren Kinderwunsch bereits ein halbes oder ein Jahr nach der Heirat geäussert. Aufgrund seines Alters musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass er ihren Wunsch nicht erfüllen wollte. Es ist nicht plausibel, dass die Ehegatten in einer stabilen und auf Zukunft ausgerichteten Ehe gelebt haben wollen, den Kinderwunsch aber erst sechs Jahre nach der Heirat besprochen haben sollen und er dann zur Scheidung geführt haben soll.
| |
Die von den Ehegatten angeführten Gründe überzeugen insgesamt nicht. Wäre die Situation für die Ehegatten derart belastend gewesen, dass sie deshalb im September 2005 das Scheidungsbegehren einreichten, ist der Verbleib der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im vormals ehelichen Haushalt bis Ende März 2007 nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als sich die Beziehung aufgrund der Gesamtheit der verschiedenen Ereignisse massiv verschlechtert haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gemeinsamen Ferien in Marokko im September 2007 zeigten, dass die Ehe nicht definitiv zerrüttet gewesen sei, stellt sie die von ihr als aussergewöhnliche Ereignisse bezeichneten Scheidungsgründe in Frage, und blendet aus, dass sie schon im Februar 2007 ihren Ehemann aus erster Ehe wieder heiraten wollte.
| |
Unter diesen Umständen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe nicht als plausibel betrachtet, um die tatsächliche Vermutung der instabilen Ehe umzustossen.
| |
3.
| |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 9. Februar 2011
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Fonjallaz Christen
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |