BGer 2C_106/2011 | |||
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BGer 2C_106/2011 vom 16.02.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_106/2011
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Urteil vom 16. Februar 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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vom 8. Dezember 2010.
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Erwägungen:
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Der türkische Staatsangehörige X.________ reiste am 16. Juli 2008 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Unmittelbar nach Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer heiratete er am 20. Oktober 2008 eine Schweizer Bürgerin, die am 27. Oktober 2008 für ihn um Familiennachzug ersuchte. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt forderte den Ehemann am 14. November 2008 auf, die Schweiz bis zum 24. November 2008 zu verlassen und den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten; das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt stellte am 1. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Rekurses wieder her, weshalb der Betroffene während der Dauer des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz blieb. Das Migrationsamt entschied am 13. Juli 2010 über das Familienachzugsgesuch, lehnte dieses wegen dem Vorliegen einer blossen Ausländerrechtsehe ab und wies X.________ aus dem Schengenraum weg. Dieser und seine Ehefrau gelangten am 14. Juli 2010 mit Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, welches am 21. Juli 2010 das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies. Den gegen diese Zwischenverfügung erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2010 ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und dementsprechend sei dem Rekurs vom 14. Juli 2010 die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. diese wiederherzustellen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch, auch der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, gegenstandslos.
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Angefochten ist ein Urteil, das einen (Zwischen-)Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Ausführungen in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschrift sind rein appellatorischer Natur; es wird nicht dargetan, welches verfassungsmässige Recht bzw. inwiefern ein solches durch das Urteil des Appellationsgerichts verletzt worden sein soll. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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