BGer 1C_254/2010 | |||
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BGer 1C_254/2010 vom 21.02.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_254/2010
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Verfügung vom 21. Februar 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
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gegen
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Einwohnergemeinde Dierikon, vertreten durch den Gemeinderat, Rigistrasse 15, 6036 Dierikon.
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Gegenstand
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Raumplanung; Planungszone,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 8. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 27. November 2008 verabschiedete der Gemeinderat Dierikon die Bestimmungen zur Planungszone "Abstimmung Nutzung und Verkehr in den Gewerbezonen und Industriezonen" sowie den dazugehörigen Bericht. Diese Unterlagen wurden vom 1. bis zum 30. Dezember 2008 öffentlich aufgelegt.
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Die X.________ AG erhob Einsprache gegen die Bestimmungen der Planungszone.
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Am 9. Juli 2009 wies der Gemeinderat die Einsprache ab.
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Die von der X.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 8. April 2010 ab. Es kam zum Schluss, die angefochtenen Bestimmungen der Planungszone seien mit der übergeordneten Planung und dem übergeordneten Recht vereinbar.
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B.
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Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 erhob die X.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die verfügte Planungszone mit den dazugehörigen Bauvorschriften sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin stellte zudem Eventualanträge.
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C.
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Das Verwaltungsgericht beantragte unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.
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Der Gemeinderat liess sich vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
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Die X.________ AG nahm zur Vernehmlassung des Gemeinderats Stellung. Sie hielt an der Beschwerde fest.
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D.
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Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 teilte der Gemeinderat dem Bundesgericht mit, er habe das revidierte Bau- und Zonenreglement vom 22. November bis zum 22. Dezember 2010 öffentlich aufgelegt.
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Am 13. Januar 2001 teilte das Bundesgericht den Parteien mit, damit hätten gemäss § 85 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 des Kantons Luzern (PBG; SRL Nr. 735) ab dem 22. November 2010 die angefochtenen Vorschriften der Planungszone ihre Wirkung verloren. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten scheine daher gegenstandslos geworden zu sein. Das Bundesgericht nehme in Aussicht, die Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Es gab den Parteien Gelegenheit, dazu und zu den Kostenfolgen bis zum 27. Januar 2001 allfällige Bemerkungen einzureichen.
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Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdeführerin verzichteten auf eine Stellungnahme.
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Der Gemeinderat beantragte die Abschreibung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss § 85 PBG werden zur Bestimmung der Planungszone massgebende Pläne und Vorschriften mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam (Abs. 1). Neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone. Gleichzeitig verlieren die Pläne und Vorschriften gemäss Absatz 1 ihre Wirkung (Abs. 2).
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Der Gemeinderat hat das revidierte Bau- und Zonenreglement vom 22. November bis zum 22. Dezember 2010 öffentlich aufgelegt. Gemäss § 85 Abs. 2 PBG haben somit die Pläne und Vorschriften zur angefochtenen Planungszone ihre Wirkung ab dem 22. November 2010 verloren. Die Bau- und Nutzungsvorschriften des revidierten Reglements, die mit den Vorschriften zur früheren Planungszone nicht vollständig übereinstimmen, gelten nun als Planungszone.
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Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenstandslos geworden (vgl. BGE 120 Ia 209 E. 4 S. 211 f.). Sie wird deshalb - mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 32 Abs. 2 BGG) - am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) entscheidet der Richter bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f. mit Hinweisen).
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2.2
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2.2.1 Die Vorinstanz kommt (angefochtener Entscheid S. 5 f. E. 3d) zum Schluss, der Gemeinderat sei seiner Begründungspflicht ungenügend nachgekommen und habe deshalb den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör - in untergeordneter Weise - verletzt. Die Vorinstanz erwägt, da sie die Angelegenheit mit voller Kognition prüfen könne und die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, den gemeinderätlichen Entscheid sachgerecht anzufechten, könne diese Verletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden; dies umso mehr, als der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung eine hinreichende Begründung zu den massgeblichen Punkten nachgereicht habe.
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Der angefochtene Entscheid wäre insoweit wohl nicht zu beanstanden gewesen. Der Vorinstanz kam volle Kognition zu (§ 206 PBG; § 161a i.V.m. § 156 Abs. 2 und §§ 144-147 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 des Kantons Luzern über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Die Heilung war damit möglich (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweis).
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2.2.2 Die Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid S. 10 E. 5d), der Erlass der Planungszone sei grundsätzlich von einem Planungsbedürfnis getragen, das in einer zulässigen Planungsabsicht gründe. Die Bestimmungen zur Planungszone seien verhältnismässig. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) liege nicht vor (S. 13 E. 6d). Die Besitzstandsgarantie sei nicht zu beanstanden (S. 13 f. E. 7a). Die angefochtenen Bestimmungen verletzten weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV; S. 15 ff.).
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Die Beschwerdeführerin rügt das angefochtene Urteil als willkürlich, geht jedoch auf die Begründung der Vorinstanz kaum ein. Vielmehr legt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar. Dies reicht nicht aus, um Willkür zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Ausnahmeregelungen gemäss lit. B und C der angefochtenen Bestimmungen liessen weit mehr als 15 Fahrten DTV/100m² zu und widersprächen damit dem Richtplanziel der Sicherung der Mobilität. Weder legt sie dar, inwiefern das in Bezug auf die in lit. B geregelten Ausnahmen der Fall sein soll, noch führt sie aus, weshalb es in Bezug auf die in lit. C Abs. 2 geregelte Ausnahme willkürlich sein soll, wenn der Gemeinderat für die Erweiterung bestehender Nutzungen, deren Verkehrserzeugung bereits über dem Wert von 15 Fahrten DTV/100m² realisierter Nutzfläche liegt, Erleichterungen bewilligen kann.
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Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) begründet die Beschwerdeführerin ebenso wenig in einer den Anforderungen Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise.
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Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik neue Rügen erhebt, ist dies unzulässig (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen).
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2.2.3 Die Beschwerde wäre daher mutmasslich abzuweisen gewesen, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden können.
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2.3 Der Beschwerdeführerin werden deshalb die Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Gemeinde steht keine Entschädigung zu (BGE 134 II 117).
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Demnach verfügt der Einzelrichter:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Dierikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Härri
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