BGer 5A_84/2011 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_84/2011 vom 21.02.2011 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
5A_84/2011
| |
Urteil vom 21. Februar 2011
| |
II. zivilrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Y.________,
| |
vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Provisorische Rechtsöffnung,
| |
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
| |
Nach Einsicht
| |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in einer Betreibung des Betreibungsamtes A.________ die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500'000.-- (nebst Zins) erteilt hat,
| |
in Erwägung,
| |
dass das Obergericht erwog, die schriftliche Durchführung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens sei nicht zu beanstanden (Art. 84 Abs. 2 SchKG), das erstinstanzliche Urteil sei vom a.o. Gerichtspräsidenten eigenhändig unterzeichnet worden, die Redaktion des Entscheids durch eine Gerichtsschreiberin erweise sich als gesetzeskonform,
| |
dass das Obergericht weiter erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Vergleich vom 9. Dezember 2008, wonach der Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 500'000.-- für das Ausscheiden aus einer Kollektivgesellschaft und Erbengemeinschaft ausgerichtet erhalte, die Beschwerdeführerin habe Rechtsanwältin B.________ die Vollmacht u.a. zur Unterzeichnung dieses Vergleichs erteilt, der die Verbindlichkeit des Vergleichs feststellende Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 25. März 2009 sei zwar mangels gehöriger Eröffnung an die Beschwerdeführerin nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb (entgegen der erstinstanzlichen Auffassung) kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, indessen stelle der Vergleich eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, weshalb für den erwähnten Betrag (nebst Zins) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, zumal die Beschwerdeführerin keine Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erhebe und (anstelle der verlangten definitiven) bloss die provisorische Rechtsöffnung ohne Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme erteilt werden könne, wenn der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, auf Grund der vom Gläubiger eingereichten Unterlagen mit dieser Möglichkeit rechnen müsse,
| |
dass die Beschwerde in Zivilsachen, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
| |
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
| |
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
| |
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
| |
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Rechtsverletzungen behauptet,
| |
dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
| |
dass ihre Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind, was insbesondere für die Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Obergerichts gilt,
| |
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
| |
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
| |
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
| |
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
| |
erkennt die Präsidentin:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 21. Februar 2011
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
| |
Hohl Füllemann
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |