BGer 6B_15/2011 | |||
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BGer 6B_15/2011 vom 22.02.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_15/2011
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Urteil vom 22. Februar 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Üble Nachrede,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 19. November 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ und seine Ehefrau sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses in A.________. In der unmittelbaren Umgebung ihres Grundstücks befinden sich drei weitere Liegenschaften. Die Zufahrt vom öffentlichen Strassennetz zu diesen drei Einfamilienhäusern erfolgt über das Grundstück des Ehepaares X.________ und ist mit einem Fuss- und Fahrwegrecht gesichert. Über die Ausdehnung und den genauen Verlauf dieser Grunddienstbarkeit liegt das Ehepaar X.________ mit ihren Nachbarn seit rund einem Jahrzehnt in einem Streit, der vor verschiedenen Gerichtsinstanzen ausgetragen wurde. Dabei kam es auch zu Verfahren wegen Ehrverletzungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_226/2008 vom 31.7.2008 und 6B_97/2010 vom 22.4.2010).
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B.
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Mit Strafklage vom 5. Mai 2009 stellte Y.________ Strafantrag gegen X.________ wegen strafbaren Handlungen gegen die Ehre. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart erklärte X.________ mit Urteil vom 2. Juni 2010 der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.--. Ferner verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.-- an Y.________.
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Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 19. November 2010 ab.
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C.
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X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit welcher er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen.
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D.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Ausgangspunkt des zu beurteilenden Falles bildet ein an die Einwohner der Gemeinde A.________ gerichtetes Rundschreiben mit dem Titel: "Strafklagen gegen Y.________", welches dieser am 9. März 2009 in seinem Briefkasten vorfand. In diesem Schreiben wird der Kreispräsident Y.________ beschuldigt, sich in 44 mit genauem Datum bezeichneten Fällen des Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte ("Korruption, Rechtsverweigerung, Befangenheit, Nötigung, Begünstigung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Erpressung, Drohungen, Ehrverletzungen, Amtsanmassung, organisiertes Verbrechen, kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung, Hausfriedensbruch etc. etc.") strafbar gemacht zu haben. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe das Rundschreiben verfasst, es selbst oder durch eine von ihm beauftragte Drittperson in den Briefkasten des Kreispräsidenten gelegt und es anlässlich einer politischen Veranstaltung vom 26. April 2009 in B.________ unter die Scheibenwischer zahlreicher parkierter Personenwagen geklemmt (angefochtenes Urteil S. 2 f.).
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2.
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2.1 Die kantonalen Instanzen nehmen in tatsächlicher Hinsicht an, die Urheberschaft des Beschwerdeführers für das fragliche Flugblatt sei rechtsgenüglich nachgewiesen. Sie stützen sich hiezu namentlich auf den Umstand, dass das Schreiben inhaltlich mit der Zusammenstellung auf der vom Beschwerdeführer betriebenen Homepage übereinstimme, in welcher Y.________ vorgeworfene Straftaten aufgelistet seien. Es erscheine ferner als sehr unwahrscheinlich, dass das Flugblatt von einem politischen Gegner des Kreispräsidenten aus dem Internet kopiert und weiterverbreitet worden sei, wie der Beschwerdeführer geltend mache. Für die Urheberschaft des Beschwerdeführers spreche überdies, dass er ein Schreiben des Untersuchungsrichters vom 11. Juni 2009 retourniert und diesem ein mehr als 100 Seiten umfassendes Dossier rund um die nachbarschaftlichen Streitigkeiten beigelegt habe, welches ein praktisch identisches Flugblatt enthalten habe. Dass das Schreiben von einer Drittperson auch in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt und nur versehentlich in das von diesem dem Untersuchungsrichter eingereichte Dossier gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich im Dossier gleich zwei Exemplare des Flugblatts fänden. Namentlich seien auf dem von Y.________ eingereichten Flugblatt die mit den Ziffern 43 und 44 bezeichneten Vorfälle handschriftlich verzeichnet, während sie auf den vom Beschwerdeführer zusammen mit dem Dossier dem Untersuchungsrichter eingereichten Flugblättern mit PC erfasst seien, was ebenfalls dafür spreche, dass das Rundschreiben vom Beschwerdeführer angefertigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 10 f.; erstinstanzliches Urteil S. 10 ff.).
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In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, Y.________ sei durch Ausführungen im Rundschreiben ohne Zweifel in seiner Ehre verletzt worden. Dabei sei er nicht lediglich hinsichtlich seiner Funktion als Politiker in der gesellschaftlichen Geltung beeinträchtigt worden. Die Anwürfe seien vielmehr geeignet, den Charakter des Kreispräsidenten in ein ungünstiges Licht zu rücken oder ihn gar als Menschen verächtlich zu machen. Da das Schreiben zudem an die Einwohner von A.________ gerichtet gewesen bzw. anlässlich einer politischen Veranstaltung unter zahlreiche Scheibenwischer geklemmt worden sei und die Äusserungen mithin gegenüber Dritten erfolgt seien, sei der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
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2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die rechtliche Würdigung des im Flugblatt niedergeschriebenen Texts als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Das fragliche Flugblatt verwende bezogen auf den Kreispräsidenten lediglich plakative Begriffe, ohne dass diese in irgendeiner Weise konkretisiert würden. Bestimmte Verhaltens- oder Handlungsweisen des Kreispräsidenten, aus denen der Verfasser auf die strafrechtliche Relevanz schliesse, würden nicht genannt. Dem Flugblatt lasse sich lediglich entnehmen, dass gegen Y.________ eine Vielzahl von Strafanzeigen erstattet worden sei, nicht aber, dass er einzelne oder sämtliche aufgelisteten Straftatbestände auch erfüllt habe bzw. dass gegen ihn Anklage erhoben oder er deswegen gar verurteilt worden sei. Die Einreichung einer Strafanzeige eigne sich aber nicht, die angezeigte Person in ihrem persönlichen bzw. gesellschaftlichen Ansehen herabzumindern (Beschwerde S. 3 f.).
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Eventualiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, er sei nicht der Verfasser des fraglichen Flugblatts. Die Tatsache, dass auf dem Flugblatt die Vorfälle Nr. 43 und 44 handschriftlich erfasst seien, spreche dafür, dass es von einer Drittperson von seiner Webseite, die jedermann zugänglich sei, ausgedruckt worden und, nachdem er selbst die Liste auf seiner Homepage nachgeführt habe, handschriftlich entsprechend ergänzt worden sei. Da es die Untersuchungsbehörde unterlassen habe, ihn einer Handschriftenprobe zu unterziehen, könnten ihm die handschriftlichen Eintragungen nicht ohne weiteres zugeschrieben werden (Beschwerde S. 4 ff.).
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3.
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3.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (vgl. auch Art. 174 Ziff. 1 StGB). Auf die Form der Mitteilung kommt es nicht an; sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen (so ausdrücklich Art. 176 StGB). Die Strafbarkeit der Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat dieser unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 128 IV 53 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus ihm als Ganzes ergibt (BGE 117 IV 27 E. 2c). Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage.
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Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen mithin nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche od. soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; Urteil des Kassationshofs 6S.147/2002 vom 21. August 2002, in: Pra 2003 Nr. 59 E. 3.1[nicht publ. in BGE 128 IV 260]).
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3.2
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3.2.1 Der Schluss der Vorinstanz, das fragliche Rundschreiben erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, verletzt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, ist der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2). Ausserdem richtet sich das Flugblatt an Dritte, zumal es an der politischen Veranstaltung unter die Scheibenwischer mehrerer Autos geklemmt worden ist.
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Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen seiner Auffassung werden im besagten Flugblatt nicht bloss plakative, für sich allein inhaltsleere Begriffe ohne Bezug zu konkreten Verhaltensweisen aufgelistet. Aus dem mit dem Titel "Strafklagen gegen Y.________" und einer Fotografie des Betroffenen versehenen Schriftstück lässt sich unschwer ersehen, dass dem Kreispräsidenten vorgeworfen wird, in 44 mit Datum bezeichneten Fällen die im Titel aufgeführten Straftaten begangen zu haben. Ob der Begriff der Strafklage im ehemaligen bündnerisches Strafprozessrecht existierte, ist in diesem Zusammenhang einerlei, zumal die Anschuldigungen nicht im Sinne einer Strafanzeige gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erhoben, sondern in der Öffentlichkeit verbreitet worden sind. Was der Beschwerdeführer unter diesem Titel vorbringt, grenzt an Trölerei.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend macht, erschöpft sich seine Beschwerde in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies genügt die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch eine Drittperson das Schriftstück von seiner Homepage habe ausdrucken und verbreiten können. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4 je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer hätte mithin substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er nicht getan, so dass seine Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.
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4.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Boog
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