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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1045/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_1045/2010 vom 23.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1045/2010
 
Urteil vom 23. Februar 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Firma X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 11. November 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 11. November 2010 und in die Eingabe vom 26. Dezember 2011 (recte: 2010),
 
in die Verfügung vom 21. Dezember 2010, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis zum 17. Januar 2011 aufgefordert wurde,
 
in die Verfügung vom 27. Januar 2011, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Februar 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass auch bei erfolgter Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weil die Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz und somit offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthalten,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Februar 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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