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Informationen zum Dokument  BGer 1B_83/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_83/2011 vom 24.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_83/2011
 
Urteil vom 24. Februar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Hermann-Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden.
 
Gegenstand
 
Haftverlängerungsgesuch,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte X.________ mit Verfügung vom 28. Januar 2011 bis zum 4. Februar 2011 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Eingabe vom 2. Februar 2011 eine Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten bzw. bis zum 4. Mai 2011. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 25. Februar 2011. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 14. Februar 2011 sowohl Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau als auch Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. Februar 2011 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1B_65/2011). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 22. Februar 2011 ebenfalls auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht ein. Das Obergericht führte zusammenfassend aus, der klare Wortlaut von Art. 222 StPO lasse es nicht zu, der Staatsanwaltschaft eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen.
 
2.
 
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Sie beruft sich dabei auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 1B_64/2011 vom 17. Februar 2011.
 
3.
 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Die Staatsanwaltschaft gehört grundsätzlich zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1).
 
4.
 
In dem von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erwähnten und zur Publikation vorgesehenen Urteil 1B_64/2011 vom 17. Februar 2011 sowie in dem in der vorliegenden Angelegenheit bereits ergangenen Urteil 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Staatsanwaltschaft ein kantonales Beschwerderecht gegen einen Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingeräumt werden muss. An diesen Urteilen ist festzuhalten. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen erweist sich als offensichtlich begründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG mit summarischer Begründung gutzuheissen.
 
5.
 
Kosten sind keine zu sprechen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Pfäffli
 
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