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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1002/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_1002/2010 vom 24.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1002/2010
 
Urteil vom 24. Februar 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2010,
 
in die Verfügung vom 3. Februar 2011, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 15. Februar 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Februar 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Glanzmann Schmutz
 
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