BGer 4D_133/2010 | |||
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BGer 4D_133/2010 vom 02.03.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_133/2010
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Urteil vom 2. März 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Schreier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B. X.________,
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2. C. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kaufvertrag; Mängel,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 9. November 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Kaufvertrag vom 21. April 2005 erwarb A.________ (Beschwerdeführer) von B. X.________ und C. X.________ (Beschwerdegegner) eine 4 1/2-Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum. Der Beschwerdeführer machte in der Folge verschiedene Mängel geltend.
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B.
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B.a Am 13. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Brugg Klage mit dem Begehren, es seien die Beschwerdegegner solidarisch zur Zahlung von Fr. 2'282.-- zu verurteilen. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 hiess der Gerichtspräsident von Brugg die Klage teilweise gut und verurteilte die Beschwerdegegner solidarisch zur Zahlung von Fr. 1'290.--.
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B.b Gegen dieses Urteil appellierten die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Januar 2010 an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 9. November 2010 hiess das Obergericht die Appellation gut und wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. Dezember 2010 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2010 aufzuheben und es sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1).
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1.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) stellt. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht gegeben. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz endgültig entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 115 lit. a BGG) und rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).
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1.2 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht aber ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung die Sache ohnehin zurückweisen würde, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).
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Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Appellation gutgeheissen, obwohl die Beschwerdegegner ihre Appellation mit Eingabe vom 17. März 2010 zurückgezogen hätten. In den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt fehlen Ausführungen über eine Eingabe der Beschwerdegegner vom 17. März 2010 gänzlich. Sollte sich herausstellen, dass die Vorinstanz eine Eingabe unter Verletzung von verfassungsmässigen Rechten unberücksichtigt gelassen hat, so würde es die Aufgabe der Vorinstanz sein, den Prozesssachverhalt entsprechend zu ergänzen und sodann zu prüfen, welche Wirkungen dieser Eingabe nach dem kantonalen Prozessrecht zukommen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ist daher zulässig. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen verschiedene verfassungsmässige Rechte verstossen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdegegner ihre Appellation zurückgezogen hätten. Verletzt seien namentlich die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (Recht auf ein faires Verfahren, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Anspruch auf rechtliches Gehör), das Willkürverbot nach Art. 9 BV und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV. Letzteres sieht der Beschwerdeführer verletzt, weil die Vorinstanz in einem Parallelverfahren, das die Beschwerdegegner mit einer anderen Gegenpartei führten und in welchem die Beschwerdegegner ebenfalls Appellation eingelegt und diese daraufhin zurückgezogen hätten, diesen Rückzug berücksichtigt und das Verfahren abgeschrieben habe. Der Beschwerdeführer reicht die Kopie eines Schreibens der Beschwerdegegner vom 17. März 2010 mit der Überschrift "Rückziehung der Appellation - Urteil vom 20. Oktober 2009" und der Angabe der vorinstanzlichen Verfahrensnummer ein, welches mit einem Eingangsstempel des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2010 versehen ist. Er bringt vor, die Beschwerdegegner hätten dieses Schreiben eingereicht und hätten damit wirksam ihre Appellation zurückgezogen. Die Vorinstanz habe diese Eingabe dem Beschwerdeführer weder zur Stellungnahme unterbreitet noch habe sie diese in ihrem Urteil überhaupt berücksichtigt.
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2.1 Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.1.1 Neu i.S.v. Art. 99 Abs. 1 BGG sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364). Als neu gelten Tatsachen insbesondere dann, wenn sie sich weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch aus den vorinstanzlichen Akten ergeben (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f. m.w.H.).
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Das vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Schreiben der Beschwerdegegner vom 17. März 2010 hat weder in das vorinstanzliche Urteil noch in die vorinstanzlichen Akten Eingang gefunden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er sich auf dieses Schreiben bzw. auf einen Appellationsrückzug durch die Beschwerdegegner vor der Vorinstanz berufen habe. Auch den Vernehmlassungen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, da die Vorinstanz auf eine solche verzichtet und die Beschwerdegegner sich in ihrer Vernehmlassung nicht zum angeblichen Appellationsrückzug geäussert haben. Die behauptete Tatsache des Appellationsrückzugs durch die Beschwerdegegner mit einem Schreiben vom 17. März 2010 muss somit als neu i.S.v. Art. 99 Abs. 1 BGG betrachtet werden.
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2.1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dies trifft namentlich zu, wenn sich aus dem Entscheid ergibt, dass die Vorinstanz einzelne Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Sieht der Beschwerdeführer darin einen formellrechtlichen Mangel (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs), mit welchem nicht zu rechnen war, so kann er im bundesgerichtlichen Verfahren zur Begründung dieses Mangels neue Tatsachen vorbringen (Urteil 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1; Ulrich Meyer, a.a.O., N. 46 zu Art. 99 BGG; von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG). In der Beschwerde ist allerdings darzutun, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zum nachträglichen Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln Anlass gegeben hat (BGE 133 III 393 E. 3). Die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zum Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel gegeben, ist unzureichend (BGE 133 III 393 E. 3).
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Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb das von ihm in Kopie eingereichte Schreiben, mit welchem die Beschwerdegegner angeblich ihre Appellation zurückgezogen haben, im bundesgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, wie er in den Besitz dieses Schreibens kam oder wie er zur Auffassung gelangte, die Beschwerdegegner hätten dieses Schreiben der Vorinstanz eingereicht. Es fehlt bereits die Behauptung, der angefochtene Entscheid habe Anlass zum Vorbringen dieser neuen Tatsache gegeben. Damit genügt der Beschwerdeführer den soeben ausgeführten Begründungsanforderungen nicht. Entsprechend muss das als Beilage eingereichte Schreiben der Beschwerdegegner vom 17. März 2010 bzw. die damit verbundene neu behauptete Tatsache, die Beschwerdegegner hätten mit diesem Schreiben ihre Appellation zurückgezogen, im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben.
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2.2 Der Beschwerdeführer stützt sämtliche seiner Rügen auf die Behauptung, die Beschwerdegegner hätten ihre Appellation mit Schreiben vom 17. März 2010 zurückgezogen und diese Tatsache sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Da die den Rügen zugrunde gelegte neu vorgebrachte Tatsache im bundesgerichtlichen Verfahren aber unbeachtlich bleibt (E. 2.1.2) und der Beschwerdeführer nicht vorbringt, inwiefern die Vorinstanz sonst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben sollte, erweisen sich seine Rügen als unzulässig.
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3.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Klett Schreier
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