BGer 4A_618/2010 | |||
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BGer 4A_618/2010 vom 07.03.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_618/2010
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Urteil vom 7. März 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Schreier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. X.________ AG,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Feststellungsklage,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 19. August 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdeführer) schloss mit der X.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) einen Vertrag über Aushub-, Erd- und Gartenarbeiten zur Erweiterung eines Zierfischteichs. Nach erfolgten Aushubarbeiten sollte der bei der Beschwerdegegnerin 1 angestellte B.________ (Beschwerdegegner 2) am 7. Oktober 2003 mit einem Raupenbagger einen Granitblock verschieben. Dabei traf der Arm des Raupenbaggers die Stirn des Beschwerdeführers. Dieser litt fortan an diversen körperlichen Beschwerden. Mit Verfügung der IV-Stelle der SVA Aargau vom 19. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
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B.
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B.a Am 1. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten Klage mit dem Begehren, es seien die Beschwerdegegner solidarisch zur Zahlung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu verurteilen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass es sich um eine Teilklage handle. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei auf die Frage der Haftung sowie der Haftungsquote zu beschränken.
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Mit Urteil vom 27. November 2008 wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe weder gegen die Beschwerdegegnerin 1 noch gegen den Beschwerdegegner 2 einen Anspruch auf Genugtuung.
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B.b Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner solidarisch und vollumfänglich für den bei ihm infolge des Unfalles vom 7. Oktober 2003 eingetretenen Schaden haften. Weiter stellte er erneut den Antrag, es sei das Verfahren auf die Frage der Haftung sowie der Haftungsquote zu beschränken. Für den Fall der Abweisung dieses Antrags stellte er das Eventualbegehren, es seien die Beschwerdegegner solidarisch zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
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Gleichentags reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten ein Erläuterungsbegehren ein und beantragte, es sei zu erläutern, ob das Gericht bei der Beurteilung der Angelegenheit formell nur von einem beschränkten Prozessthema oder von einer Gesamtbeurteilung inkl. der Genugtuung ausgegangen sei.
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Im Erläuterungsurteil vom 7. Mai 2009 führte das Bezirksgericht aus, dass es in seinem Urteil vom 27. November 2008 von einem beschränkten Prozessthema gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2008 (recte: 27. Februar 2008) und nicht von einer Gesamtbeurteilung inkl. Genugtuung ausgegangen sei.
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Mit Urteil vom 19. August 2010 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Appellation nicht ein, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb.
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C.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. November 2010 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2010 aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1).
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1.1 Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG); der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid einer kantonalen Letztinstanz (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich beim erstinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid. Dies ist insofern relevant, als Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide ihrerseits regelmässig wiederum Zwischenentscheide bilden (BGE 134 IV 43 E. 2; Urteile 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.2; 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3) und daher auch das angefochtene vorinstanzliche Urteil einen Zwischenentscheid darstellen würde, sollte die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen. Es ist somit zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil als Endentscheid oder als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist.
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1.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Zwischenentscheide materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, ohne das Verfahren zu beenden (BGE 133 V 477 E. 4.1.3). So können etwa materielle Vorfragen wie Bestand und Inhalt eines Vertrags (BGE 133 III 634 E. 1.1 S. 635) oder die Verjährung eines Anspruches (Urteil 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 1) zu Gunsten des Klägers in einem Zwischenentscheid vorab entschieden werden. Wird eine materielle Vorfrage hingegen zu Ungunsten des Klägers entschieden, so ergeht ein Endentscheid (Urteil 4A_458/2008 vom 21. Januar 2009 E. 1).
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1.2.2 Das Bezirksgericht Bremgarten verneinte in seinem Urteil vom 27. November 2008 eine Haftung der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Oktober 2003 bereits dem Grundsatze nach. Damit entschied es eine materielle Vorfrage zu Ungunsten des Klägers. Da die Verneinung der Haftung zwingend auch zur Verneinung des Anspruchs auf Genugtuung führt, wies das Bezirksgericht Bremgarten die Leistungsklage des Beschwerdeführers mit einem Endentscheid ab. Die Vorinstanz hat somit das erstinstanzliche Urteil zu Recht als Endentscheid qualifiziert. Folglich ist auch der zweitinstanzliche Entscheid als Endentscheid und damit als zulässiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren.
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1.3 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Hat die Vorinstanz hingegen - wie vorliegend - einen Nichteintretensentscheid gefällt und demnach die Sache materiell nicht beurteilt, so kann das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Ein materieller Antrag ist daher in solchen Fällen nicht erforderlich (Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 136 III 102; Urteil 4A_516/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 1.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen, ist daher zulässig.
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1.4 Die Beschwerdegegner machen in ihrer Vernehmlassung geltend, dem Beschwerdeführer fehle jegliche Beschwer. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Entscheidung über die Haftung und die Haftungsquoten für den Schaden. Da er aber weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Ausführungen zu den einzelnen Schadenspositionen gemacht habe, hätte das Obergericht im Falle des Eintretens auf das Feststellungsbegehren gar nicht in der Sache entscheiden können und hätte das Feststellungsbegehren somit ohnehin abweisen müssen, weshalb der Beschwerdeführer nicht beschwert sei.
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1.4.1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Materiell beschwert im Sinne von lit. b ist, wer mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz vollständig oder teilweise unterlegen ist (BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 426).
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1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist mit seinen Rechtsbegehren vollständig unterlegen. Er ist daher zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert. Ob der Beschwerdeführer die rechtserheblichen Tatsachen behauptet hat, betrifft entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner nicht die Beschwerdelegitimation, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vor.
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2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Nicht gerügt werden kann hingegen die Verletzung von kantonalem Recht, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG). Die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts kann vom Bundesgericht daher einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden (Art. 95 BGG; BGE 136 I 241 E. 2.4; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Es kann namentlich gerügt werden, das kantonale Recht sei willkürlich angewendet worden (Art. 9 BV).
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Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319 mit Hinweisen).
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise gegen die Dispositionsmaxime des § 75 Abs. 2 ZPO/AG verstossen, indem sie davon ausgegangen sei, er habe ein Feststellungsbegehren gestellt. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz eine Leistungsklage gestellt habe, die aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung und der Haftungsquote noch nicht beurteilt worden sei. Durch die Beschränkung des Verfahrens sei die ursprüngliche Klage nicht abgeändert worden. Diese bleibe vielmehr bis zu dem Augenblick bestehen, in dem über den gesamten Anspruch ein Entscheid gefällt werde. Indem die Vorinstanz auf die Appellation mangels Behauptung eines Feststellungsinteresses nicht eingetreten sei und damit den im Gesamtverfahren immer noch bestehenden Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung in der Form einer Leistungsklage ausser Acht gelassen habe, habe sie in unhaltbarer und unverständlicher Weise gegen die Dispositionsmaxime verstossen.
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2.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 19. August 2010 die mit der Appellation gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ausgelegt. Sie kam dabei zum Schluss, dass auf das eventualiter gestellte Leistungsbegehren auf Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 100'000.-- nicht einzutreten sei. Dieses sei ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung des Antrags auf Beschränkung des Verfahrens gestellt worden. Der vor Obergericht erneut gestellte Antrag werde aber nicht abgewiesen. Vielmehr werde er wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben, da aus der Urteilserläuterung durch das Bezirksgericht Bremgarten hervorgegangen sei, dass diese den Antrag bereits gutgeheissen habe. Wenn der Antrag nicht gegenstandslos geworden wäre, hätte es diesen gutgeheissen. Zu beurteilen bleibe damit nur das Hauptbegehren, welches wie folgt lautete: "Es sei festzustellen, dass die Beklagten und Appellaten 1 und 2 solidarisch und vollumfänglich für den beim Kläger infolge des Unfalles vom 7. Oktober 2003 eingetretenen Schaden haften." Dieses Begehren qualifizierte die Vorinstanz als Feststellungsbegehren und ging in der Folge von einer Feststellungsklage aus.
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2.2.2 Nach § 75 Abs. 2 ZPO/AG darf der Richter einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Aus dieser Dispositionsmaxime folgt, dass Rechts- und Rechtsmittelbegehren so formuliert sein sollen, dass sie bei vollständiger Gutheissung ohne Ergänzung oder Verdeutlichung zum Urteilsdispositiv erhoben und ohne weiteres vollstreckt werden können (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 24 zu § 75 ZPO/AG). Unklar formulierte Rechts- und Rechtsmittelbegehren dürfen hingegen nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden werden. Massgebend ist vielmehr der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Sinn, wobei darauf abzustellen ist, welche Bedeutung den Rechtsbegehren im Gesamtzusammenhang zukommt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 24 zu § 75 ZPO/AG). Rechtsbegehren sind mithin nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152).
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2.2.3 Das Bezirksgericht Bremgarten hat die Leistungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen und hat damit einen Endentscheid gefällt (E. 1.2.2). Es hat sich in diesem Entscheid indessen nur zum Grundsatze der Haftung geäussert, da das erstinstanzliche Verfahren auf diese Frage beschränkt worden war. Aus den Ausführungen des Obergerichts zum erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Beschränkung des Verfahrens (vgl. E. 2.2.1) ergibt sich, dass auch das vorinstanzliche Verfahren auf die Frage der Haftung beschränkt war. Das Obergericht hätte im Rahmen dieses beschränkten Verfahrens gar nicht reformatorisch über ein Leistungsbegehren befinden und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung zusprechen können. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer in seiner Appellation auch kein solches Leistungsbegehren stellen. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und damit inhaltlicher Rahmen für das Appellationsbegehren war nur die Frage, ob das Bezirksgericht Bremgarten die Haftung der Beschwerdegegner zu Unrecht verneint hatte.
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2.2.4 In diesem Gesamtzusammenhang kann das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, mit welchem er die Feststellung der Haftung der Beschwerdegegner beantragte (vgl. E. 2.2.1), nach Treu und Glauben nicht dahingehend ausgelegt werden, er habe seine Leistungsklage durch eine Feststellungsklage ersetzt. Der Beschwerdeführer formulierte sein Hauptbegehren nur deshalb wie ein Feststellungsbegehren, weil er der Auffassung war, im auf die Vorfrage der Haftung beschränkten Verfahren sei gar kein anderes Rechtsbegehren möglich. Der Beschwerdeführer wollte aber an seiner Leistungsklage festhalten. Dies zeigt sein Eventualbegehren, das er als Leistungsbegehren formuliert und für den Fall gestellt hat, dass das Verfahren nicht auf die Frage der Haftung sowie der Haftungsquote beschränkt sein sollte. Indem die Vorinstanz das Hauptbegehren des Beschwerdeführers als eigentliches Feststellungsbegehren qualifizierte und mangels Nachweises eines Feststellungsinteresses auf die Appellation nicht eintrat, hat sie das Rechtsbegehren offensichtlich treuwidrig ausgelegt und somit willkürlich gegen den Dispositionsgrundsatz des § 75 Abs. 2 ZPO/AG verstossen. Die Rüge erweist sich als begründet.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Klett Schreier
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