BGer 8C_764/2010 | |||
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BGer 8C_764/2010 vom 10.03.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_764/2010
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Urteil vom 10. März 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
G.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt lic. iur. Richard Eichenberger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 29. Juli 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1979 geborene G.________ war als Lernende der Firma X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am Vormittag des 2. Mai 1998 einen Verkehrsunfall erlitt. Für die verbliebenen Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. September 2001 ab 1. September 2001 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.
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Am 5. Dezember 2001 meldete die Versicherte der SUVA einen Rückfall. Die Anstalt anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Vorliegen des Gutachtens des Zentrums Y.________ vom 3. Mai 2007 lehnte die SUVA jedoch mit Verfügung vom 18. Januar 2008 und Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 eine Erhöhung der zugesprochenen Invalidenrente ab.
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B.
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Die von G.________ hiegegen vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern überwiesen. Das Luzerner Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt G.________, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Invaliditätsrente und die Integritätsentschädigung zu erhöhen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals nicht nur eine höhere Invalidenrente, sondern auch eine höhere Integritätsentschädigung verlangt, ist demnach auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
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In Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Anwendung von Art. 17 ATSG in der Unfallversicherung auch das Urteil 8C_634/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.3 f.).
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4.
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Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit zwischen dem 19. September 2001 (Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung) und dem 15. Mai 2008 (Datum des angefochtenen Einspracheentscheides) aufgrund eines Rückfalles oder von Spätfolgen des Unfalles vom 2. Mai 1998 verschlechtert hat.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht, unter anderem wegen unfallbedingten Kopfschmerzen, seit dem 1. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere jedoch gestützt auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 3. Mai 2007 erwogen, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich in der Zeit zwischen der ersten Verfügung und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid nicht aufgrund unfallkausaler Faktoren verschlechtert. Insbesondere sei die neu aufgetretene Migräne nicht durch den Unfall verursacht. Die Beschwerdeführerin macht einerseits gestützt auf das Privatgutachten des Dr. med. A.________, Neurologie FMH, vom 2. Juni 2008 geltend, die Migräne sei ebenfalls als unfallkausal zu betrachten, andererseits verweist sie auf das Privatgutachten des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. November 2009, in dem eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wird.
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5.2
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5.2.1 Die Gutachter des Zentrums Y.________ beurteilten einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Mai 1998 und der Migräne, welche im Dezember 2001 zu einer Rückfallmeldung führte, als unwahrscheinlich, da die migräniformen Kopfschmerzen jedenfalls nicht mit einer Latenzzeit von höchstens mehreren Wochen aufgetreten seien. Selbst im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2001 werde noch keine Migräne, sondern ein Zervikalsyndrom diagnostiziert. Demgegenüber hält Dr. med. A.________ fest, die Migräne sei eine vererbte Krankheit. Bei einer geringen Veranlagung und günstigen gesundheitlichen Umständen könne diese aber zeitlebens symptomlos bleiben. Aufgrund der medizinischen Aktenlage schliesst er, bei der Versicherten sei die Migräne durch den Unfall symptomatisch geworden und sei in diesem Sinne als unfallkausal zu qualifizieren. Dabei interpretiert er die Kopfschmerzexazerbationen, welche die Beschwerdeführerin seit dem Unfall wiederholt klagte, als unerkannte Migräneanfälle.
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5.2.2 Entgegen den Annahmen des Dr. med. A.________ erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Kopfschmerzattacken, welche die Versicherte schon seit dem Unfall beklagte, unerkannte Migräneanfälle waren. Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Unfall umfassend medizinisch betreut; dabei war auch bekannt, dass die Versicherte vor dem Unfall vereinzelt migräneartige Kopfschmerzen beklagte. Keine dieser medizinischen Fachpersonen führte allerdings damals die Kopfschmerzen auf eine Migräne zurück. Traten entgegen den Annahmen von Dr. med. A.________ die Migräneanfälle erst im Jahre 2001 und damit nach einer langen Latenzzeit seit dem Unfall vom 2. Mai 1998 auf, so vermag sein Privatgutachten die Schlussfolgerung der Gutachter des Zentrums Y.________, die Migräne sei nicht unfallkausal, nicht genügend zu erschüttern, dass davon abzuweichen oder dass weitere diesbezügliche Abklärungen anzuordnen wären.
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5.3 Die Gutachter des Zentrums Y.________ diagnostizieren in psychiatrischer Hinsicht unter anderem einen Status nach Anpassungsstörung nach dem Unfall 1998. Demgegenüber legt Dr. med. B.________ in seinen Stellungnahmen vom 9. November 2009 und 1. März 2010 dar, seiner Meinung nach leide die Versicherte unter einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). In der ICD-10 werden die PTBS (F43.1) und die Anpassungsstörung (F43.2) zusammen mit weiteren ähnlichen Leiden in die Gruppe F43 (Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen) zusammengefasst. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass die Gutachter des Zentrums Y.________ und Dr. med. B.________ vom gleichen Leiden ausgehen, dieses lediglich unterschiedlich benennen. Wie es sich damit genau verhält, braucht allerdings nicht näher geprüft zu werden: Dr. med. B.________ äussert sich in seinen Stellungnahmen nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Somit kann aus diesen auch nicht abgeleitet werden, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten - soweit sich erwerblich auswirkend - während dem hier streitigen Zeitraum aufgrund der PTBS in einem Masse verschlechtert habe, dass dieses Leiden die Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin nunmehr stärker als im Zeitpunkt der ersten Verfügung (19. September 2001) einschränken würde.
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5.4 Sind die Migräneanfälle der Beschwerdeführerin nicht als Unfallfolgen anzuerkennen und hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten - soweit erwerblich erheblich - auch in psychiatrischer Hinsicht nicht verschlechtert, so ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung eine Revision der Verfügung vom 19. September 2001 abgelehnt haben. Die Beschwerde der Versicherten ist demnach abzuweisen.
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6.
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Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. März 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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