BGer 12T_1/2011 | |||
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BGer 12T_1/2011 vom 16.03.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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12T_1/2011
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Entscheid vom 16. März 2011
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Verwaltungskommission
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Besetzung
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Bundesrichter L. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
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Generalsekretär Tschümperlin.
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1. Verfahrensbeteiligte
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X.________,
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2. Y.________,
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Anzeiger,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 3000 Bern 14, angezeigtes Gericht.
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Gegenstand
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Aufsichtsanzeige (BGG).
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Sachverhalt:
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A.
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Der Anzeiger 2 ist mit der Rechtsvertretung zweier ausländischer UBS-Kunden betraut. Deren Bankunterlagen sollten gemäss Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 9. August 2010 auf dem Amtshilfeweg an den Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) übermittelt werden.
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Gegen diese Schlussverfügungen der ESTV gelangte der Anzeiger 2 namens und in Vertretung seiner Klienten ans Bundesstrafgericht und zog deren Nichteintretensentscheide ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerden mit Urteilen vom 20. Dezember 2010 abwies.
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Zugleich erhob er gegen dieselben Verfügungen mit Eingaben vom 23. September 2010 auch Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht (Verfahrens-Nr. A-6962/2010 und A-6947/2010). Mit Zwischenverfügungen vom 7. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht einen ersten Sistierungsantrag ab und bezeichnete den Spruchkörper für die Behandlung der Beschwerden. Der Anzeiger 2 lehnte diesen Spruchkörper namens und in Vertretung seiner Klienten mit Eingabe vom 1. November 2010 ab. Den vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin bezeichneten zweiten Spruchkörper, welcher über das Ausstandsbegehren befinden sollte, lehnte er mit Eingaben vom 22. November 2010 ebenfalls ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die beiden Ausstandsbegehren mit Zwischenentscheiden vom 14. Januar 2011 ab. Mit Eingaben vom 2. Februar 2011 beantragte der Anzeiger 2 dem Bundesverwaltungsgericht erneut, die Verfahren zu sistieren. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Zwischenverfügungen vom 9. Februar 2011 ab und verlangte einen zusätzlichen Kostenvorschuss.
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B.
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Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 haben die Anzeiger beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige gegen Bundesverwaltungsrichterin Salome Zimmermann eingereicht, welche in den vorliegenden Fällen als Instruktionsrichterin amtet. Sie beantragen, sie sei wegen folgender Passage in den genannten Zwischenverfügungen vom 9. Februar 2011 angemessen zu disziplinieren:
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" [...] dass die bisherige Prozessführung der Beschwerdeführenden [bzw. des Beschwerdeführers] mit dem Anhängigmachen eines Verfahrens vor Bundesstrafgericht und dessen Weiterzug ans Bundesgericht, den mehrfachen Ausstandsbegehren gegen Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts mit untauglicher Begründung und der Einreichung eines weiteren Sistierungsgesuchs an eine Störung des Geschäftsgangs im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) grenzt und die in jenem Artikel genannten Konsequenzen nach sich ziehen könnte [...]"
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Ihre Aufsichtsanzeige begründen sie im Wesentlichen damit, die betreffende Passage sei zur Begründung der relevanten Fragen nicht notwendig gewesen. Vielmehr handle es sich um einen unbegründeten Seitenhieb gegen die Person des Anzeigers 2. Die gerügte Äusserung sei dem Ansehen des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Vertrauen in die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Schweizerischen Justiz abträglich.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Zuständig für die Behandlung von Aufsichtsanzeigen ist gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG die Verwaltungskommission; also nicht - wie von den Anzeigern irrtümlicherweise geltend gemacht - das Gesamtgericht des Bundesgerichts.
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2.
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Vorab gilt es festzuhalten, dass dem Bundesgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte keine Disziplinargewalt über die Richterinnen und Richter der beaufsichtigten Gerichte zukommt, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt (Heinrich Koller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 103 zu Art. 1 BGG, Paul Tschümperlin, Die Aufsicht des Bundesgerichts, SJZ 105 (2009) Nr. 10 S. 236 und 238). Eine Disziplinarmassnahme, wie sie die Anzeiger beantragen, fällt daher von vornherein ausser Betracht.
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3.
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Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts; SR 173.110.132). Der Umgang der beaufsichtigten Instanzen mit den Parteien fällt in die Aufsichtskompetenz des Bundesgerichts (Entscheide des Bundesgerichts 12T_1/2008 vom 18. Juli 2008 E. 3.2, 12T_2/2008 vom 25. August 2008 und 12T_3/2008 vom 10. Oktober 2008). Dazu gehört auch die Frage, ob in einem Verfahren die Umgangsformen und der Anstand gewahrt wurden.
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Vorliegend rügt der Anzeiger, die Zwischenverfügungen enthielten ungebührliche Ausführungen. Irgendwelche beleidigende oder herabsetzende Worte sind indessen in der beanstandeten Passage nicht auszumachen. Die Frage, ob der Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 VwVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt war, fällt sodann grundsätzlich in den Bereich der Rechtsanwendung, welchen das Bundesgericht im Aufsichtsverfahren nicht überprüfen kann.
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Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit als unbegründet; es ist ihr keine Folge zu geben.
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4.
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Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt.
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Lausanne, 16. März 2011
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Im Namen der Verwaltungskommission
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Generalsekretär
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L. Meyer Tschümperlin
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