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Informationen zum Dokument  BGer 4A_163/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_163/2011 vom 21.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_163/2011
 
Urteil vom 21. März 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C. und D. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag; Schadenersatzforderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer bei den Beschwerdegegnern von Oktober 2003 bis März 2007 eine Wohnung im ersten OG der Z.________ in Laax mieteten;
 
dass die Beschwerdegegner am 9. Juni 2008 bei der Schlichtungsstelle für das Mietwesen des Bezirks Surselva und am 1. Oktober 2008 beim Bezirksgericht Surselva das Begehren stellten, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, ihnen als Ersatz für die wegen falscher Nutzung entstandenen Schäden am Mietobjekt Fr. 13'645.90 nebst Zins zu bezahlen;
 
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2009 guthiess und die Beschwerdeführer zur Bezahlung des verlangten Betrages verpflichtete;
 
dass das Kantonsgericht von Graubünden eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung am 13. Juli 2010 abwies;
 
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. März 2011 beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage - soweit darauf einzutreten sei - abzuweisen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
 
dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und der Streitwert vorliegend den Betrag von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG unbestrittenermassen nicht erreicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4);
 
dass in Fällen, in denen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum sie erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
 
dass die Beschwerdeführer lediglich behaupten, es greife vorliegend Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, indessen nicht darlegen weshalb, und dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer keine substanziierten Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen sie darlegen würden, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
 
dass sich die Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid frei zu kritisieren und dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Widmer
 
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