BGer 5D_36/2011 | |||
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BGer 5D_36/2011 vom 21.03.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_36/2011
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Urteil vom 21. März 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Lampenberg,
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vertreten durch die Steierverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Februar 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Februar 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. November 2010 gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'567.20 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 1. Februar 2011 erwog, wegen der noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung erfolgten Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids sei das alte kantonale Prozessrecht anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO), der Rechtsöffnungsentscheid unterliege somit der Beschwerde gemäss § 233 aZPO/BL, mangels konkreter, auf den Rechtsöffnungsentscheid bezogener und im Beschwerdeverfahren zulässiger Beschwerderügen (unrichtige Beurteilung der Zuständigkeit, wesentlicher Verfahrensmangel, Willkür) könne jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Verfassungsverletzungen behauptet,
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dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die materielle Begründetheit der im definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Steuerforderung zu bestreiten, einen Steuerverzicht zu fordern und die Verletzung des Existenzminimums zu behaupten, weil diese Einwendungen im kantonalen Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen waren und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
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dass es Sache des Betreibungsbeamten im Pfändungsverfahren sein wird, für die Wahrung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin besorgt zu sein (Art. 92 ff. SchKG),
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Begründungsanforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2011 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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