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Informationen zum Dokument  BGer 9C_997/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_997/2010 vom 22.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_997/2010
 
Verfügung vom 22. März 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Fredy Fässler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2010.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 17. März 2011, worin A.________ die Beschwerde vom 3. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2010 zurückzieht,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. März 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Pfiffner Rauber Schmutz
 
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